Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
126
Einzelbild herunterladen
 

126 Handelsfirma. Z 22.

äußerer gemäß Z 5 zufolge der Eintragung als Vollkaufmann,gilt, während er es in Wahrheit nicht ist. Düringer's und Hachenburg's gegen-theiliger Ansicht (I S. 19S) vermögen wir uns nicht anzuschließen. Denn der sozu Unrecht Eingetragene hat kein Firmenrecht und kann es also nicht veräußern(Vergl. Anm. 5 zu Z 5). Der Registerrichter kann ihn zur Löschung anhalten,,ein Dritter in seinen Rechten Verletzter kann ihn auf Unterlassung des Firmen-gebrauchs und auf Löschung verklagen, wie sollte da die Veräußerung einersolchen Firma giltig sein? Der im Z 5 ausgesprochene, dem Wortlaute nach ganzallgemein gehaltene Grundsatz erleidet eben mannigfache, durch die Natur der Sachegebotene Einschränkungen (vergl. Anm. 4 zu Z 5). Der Erwerber einer solchenScheinfirma kann also kein Firmenrecht erwerben. Sein guter Glaube schütztihn nicht (vergl. unten Anm. 4). Seine Umschreibung im Handelsregister darfnicht erfolgen und solange sie nicht erfolgt, greift auch Z 5 zu seinen Gunstennicht Platz. Erfolgt sie aber, so ist er Scheinkaufmann kraft Eintragung gemäßZ 5, aber auch nicht mehr, nicht wahrer Vollkaufmann. Erweitert er nunmehrsein Geschäft zu einem Vollhandelsgewerbe, so muß er eine ursprüngliche Firmawählen (vergl. oben Anm. 1 am Anfange, wo dieselbe Frage für den Erwerbeines Geschäfts vom nicht eingetragenen Minderkaufmann behandelt ist). Dagegen,kann ein Kaufmann, der mehrere Geschäfte mit mehreren Firmen betreibt,eines davon mit der Firma veräußern.

Anm. i. K Ei» Handelsgeschäft. Unter dem Handelsgeschäft versteht man den Komplex alles

dessen, was zum Betriebe des betreffenden Handelsgewerbes gehört. Im weitestenUmfange gehören dazu: die zugehörigen beweglichen und unbeweglichen Gegen-stände, die zugehörigen Rechte und die sogenannten Chancen des Geschäfts, d. h.die thatsächlichen Beziehungen, welche den Betrieb ermöglichen oder fördern, mögensie nun in Fabrikationsgeheimnissen oder in der Kenntniß von Bezugs- oder Absatz-quellen oder in dem durch reelles Geschäftsgebahren oder hervorragende Leistungenerworbenen geschäftlichen Vertrauen oder Rufe bestehen; auf der andern Seite ge-hören dazu die Verbindlichkeiten des Geschäfts. Ob auch eine Zweignieder-lassung ein Handelsgeschäft im Sinne unseres Paragraphen ist, darüber vergl.die Erl. zu Z 3V. Die Veräußerung eines Theils des Geschäfts reichtnicht aus: es kann daher nicht ein Theil des Geschäfts mit dem Firmenrecht ver-äußert, ein anderer Theil mit dem Firmenrecht zurückbehalten werden, auch nichtmit Hinzufügung unterscheidender Zusätze (Johow 13 S. 23).

Am. 8. ?) Ein bestehendes Handelsgeschäft. Der Firmen-Uebertragungsvertrag ist ungültig,

wenn der Veräußerer selbst kein Handelsgeschäft betrieben hat (Obertribunal inBusch Archiv 20 S. 56 betreffend die Firma Johann Maria Farina; R.O.H. KS. 246; vergl. auch R.G. 3 S. 129; 25 S. 1; endlich auch R.G. 9 S. 1, inwelchem Falle Jemand einen Vermögenskomplex anschaffte zu dem einzigen Zwecke,um diesen mit seinem Namen als Firma auf einen Anderen zu veräußern). Hataber der Veräußerer das Handelsgewerbe betrieben, so hört das Geschäft nicht un-mittelbar mit dem Aufhören des Gewerbebetriebes zu bestehen auf. Das Geschäftbesteht vielmehr so lange, als die zur Fortführung desselben geeigneten Vermögens«stllcke und Beziehungen noch vorhanden find, selbst wenn der Inhaber zeitweiligaufgehört hat, diese weiter zu Pflegen. Erst wenn die Grundlagen des Geschäftszerstört sind, kann man sagen: das Geschäft bestehe nicht mehr (vergl. R.G. inStrafsachen 25 S. 77). So hört das Handelsgeschäft durch den Eintritt derLiquidation nicht sofort zu bestehen auf, und deshalb besteht in diesem Falle dieMöglichkeit der Veräußerung des Firmenrechts fort. (Zust. Allfeld S. 159.) Auchdurch den Konkurs hören die wirthschaftlichen Grundlagen des Geschäfts nichtnothwendig auf, sicherlich nicht, wenn das Geschäft sortgesetzt wird, sodaß für diesenFall Z 22 unbedenklich anwendbar ist (Bolze 6 Nr. 169); aber es kann auch trotzSchließung des Geschäfts durch die Konkursverwaltungsorgane das Verhalten des