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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsfirma. Z 22. 127

Gemeinschuldners derart sein, daß es die Absicht erkennen läßt, das Geschäft wiederaufzunehmen, in welchem Falle gleichfalls Z 22 anwendbar ist (vergl. Johow 13S. 37, wo nur die Formulirung nicht zutrifft, daß der Wille des Kaufmanns dasallein entscheidende sei, da ja objektiv hinzukommen muß, daß die Wieder-anknüpfung der alten geschäftlichen Beziehungen noch möglich, eine Zerstörungder wirthschaftlichen Grundlagen des Geschäfts noch nicht eingetreten ist). Ueberdie Firmenveräußerung im Konkurse und während der Liquidation vergl. nochunten Anm. 5.

ö) Der Erwerb eines Handelsgeschäfts. Hier ist der Vollerwerb gemeint im Gegen-Anm. «i.satz zu Z 24, wo die gleiche Materie für den theilweisen Wechsel im Personal-bestande der Jnhaberschaft behandelt ist. Aus dem in Anm. 2 Gesagten folgtnicht etwa, daß zum Erwerb des Handelsgeschäfts der Uebergang aller zu L auf-gezählten Bestandtheile, aller Aktiva und Passiva des Geschäfts gehört (R.G. 9S. 8184; 25 S. 4). Es können auch einzelne dieser Bestandtheile ausgeschiedenwerden, seien dies die ausstehenden Forderungen ganz oder zum Theil, oderWaarenvorräthe, oder seien es auch die Passiva (R.G. vom 19. Dezember 1395 inJ.W. 1896 S. 36). Doch muß ein Erwerb des Geschäfts im Großen und Ganzenvorliegen, nicht gerade im Ganzen, nicht in seiner Gesammtheit, wie Allfeld S. 157sagt, sondern so, daß diejenigen Bestandtheile des Handlungsvermögens übergehen,welche die Fortführung des Handelsbetriebes ermöglichen (vergl. Behrend Z 37Anm. 34; O.L.G. Köln in E.?. 46 S. 474; R.G. 37 S. 173; Beispiele siehe beiBolze 6 Nr. 169; 8 Nr. 156, vergl. auch O.G. Wien bei Adler und ClemensNr. 439). Oft ist Ueberlassung der Chancen, der Möglichkeit zur Fortsetzung desGeschäfts die Hauptsache und die zum Geschäfte gehörigen greifbaren Objekte vonnebensächlicher Bedeutung (R.G. 37 S. 178).

Darüber, was im Einzelnen als veräußert gilt, vergl. unten Anm. 14 ffg.

Der Erwerbsakt kann ein Geschäft unter Lebenden oder von Todeswegen sein, z. V. Testament (R.G. 9 S. 81, Fall des Vermächtnisses; O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 971, Fall der Universalerbschaft), nicht aber Ersitznng(R.G. 25 S. 6), jetzt schon deshalb nicht, weil Firmenrechte keine Sachen sind(ZZ 937, 99 B.G.B.). Der Erwerbsakt ist für den Uebergang des Firmenrechtsnur dann wirksam, wenn der Erwerber das Firmenrecht hatte, guter Glaube hilftnicht (R.G. 25 S. 4). Der Fall des Z 933 B.G.B, liegt nicht vor, weil die Firmakeine bewegliche Sache ist (Z 99 B.G.B.).

Wird das Geschäft durch Pacht, Nießbrauch oder ein ähnliches Verhält-niß nicht gerade erworben, aber doch übernommen, so gilt dies für die Anwendungdes Z 22 dem Erwerb gleich (Abs. 2). Ein ähnliches Verhältniß ist die Antichrese(vergl. ZZ 1213, 1273 B.G.B. ) Cohn bei Gruchot 42 S. 49.

Ueber die materiellen Grundsätze bei Pacht und Nießbrauch eines Geschäftsf. unten Anm. 25.

Die Person des Erwerbers ist im Allgemeinen gleichgiltig. Es kanndaher auch eine o. H.G. das Geschäft eines Einzelkaufmanns, ein Einzel-kaufmann das Geschäft einer o. H.G. mit der Firma kaufen; es können zwei Personendas Geschäft eines Einzelkaufmanns mit der Firma erwerben und das Geschäftmit Firma fortführen. Eine Grenze liegt jedoch dort, wo die Fortführung derFirma zu Täuschungen führen würde. Hierüber und über den Erwerb der Firmavon Aktiengesellschaften u. s. w. s. unten Anm. 9.d) Die ausdrückliche Zustimmung des Geschäftsinhabers bezw. der Geschäftsinhaber, wenn Anm. 5.es mehrere sind, oder deren Erben oder etwaiger Miterben. Der Vorgang ist nichtals Veräußerung eines Vermögensobjekts zu denken, als welches die Firma nicht zubetrachten ist, sondern als Bewilligung einer Namensführung (R.G. vom 2. April 1894in J.W. S. 317); daher kann diese Bewilligung im Konkurse des Kaufmanns nichtder Konkursverwalter, sondern nur der Gemeinschuldner ertheilen (R.G. 9 S. 196).