12S Handelsfirma. H 22.
Im Falle des Konkurses müssen also der Konkursverwalter und der Gemeinschuldnerbei der Veräußerung zusammenwirken, jener kann nur das Geschäft, dieser nur dieFirma veräußern (vergl. Bolze 6 Nr. 169)4) Auch der Liquidator als solcherkann die Firma nicht veräußern (vergl. zu Z 149). Wenn das Geschäft durch Ver-mächtniß übergeht, so ist die Zustimmung der Erben erforderlich; denn das Vermächt-niß erzeugt nur einen obligatorischen Anspruch gegen die Erben (Z 2174 B.G.B.),wenn dagegen das Geschäft durch Erbschaft übergeht, so bedarf es keiner weiteren Zu-stimmung, sei es, daß nur ein Universalerbe vorhanden ist, dem das Geschäft zufällt,oder daß das Vermögen mehreren Erben zufällt, oder daß das Geschäft mit Firmaeiner Person oder einzelnen Personen vermacht ist (Z 2087 Abs. 2 B.G.B.). Dennin diesen letztwilligen Verordnungen liegt die Zustimmung des bisherigen Geschäfts-inhabers, nämlich des Erblassers. Die Wittwe als solche braucht nicht zu konsentiren.Zur ausdrücklichen Zustimmung gehören nicht etwa ausdrückliche Worte, sonderndie für die ausdrücklichen Erklärungen überhaupt nothwendigen Erfordernisse (R.O.H.1t) S. 291). Zur Anmeldung ist aber die vorgeschriebene Form erforderlich (Z 12;vergl. jedoch Z 12 Abs. 2). Erwerb des Geschäfts und Zustimmung zur Firmen-führung müssen gleichzeitig erfolgen (Johow 12 S. 22; 13 S. 39; 15 S. 12), worunterallerdings nicht gerade eine nnitas aotus oder sonstige Gleichzeitigkeit im wörtlichenSinne zu verstehen ist, aber doch ein gewisser zeitlicher und wirthschaftlicher Zu-sammenhang (vergl. Makover S. 52; anders wohl auch nicht Bolze 8 Nr. 159).
Mnm. s. 2. Die Wirkungen des Firmen-Uebergangs sind:
s.) Die Befugnis; der Geschiiftsfortfiihrung unter der bisherigen Firma.
a) Die Befugnis;. Nur ein Recht, nicht eine Pflicht normirt das Gesetz. Der Ge-brauch des eigenen Namens als Firma ist dem Geschäfts- und Firmenerwerbernicht verwehrt. Zwar kann auch die Pflicht zur Führung der bisherigen Firmavertraglich stipulirt sein. Allein an der Jnnehaltung einer solchen Pflicht ist dasöffentliche Interesse nicht betheiligt, nur der Veräußerer kann auf Erfüllung einersolchen Pflicht beharren, kein Dritter und nicht der Registerrichter. Es ist ferneranzunehmen, daß, wer nach dem Firmenerwerb zunächst seinen Familiennamen alsFirma gebraucht hat, doch auf die erworbene Firma zurückgreifen kann (O.L.G.Dresden in S.2. 37 S. 530, 531).
Anm. ?. K Die Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma ist der Inhalt der hier
gesetzlich normirten Befugniß. Einerseits liegt darin das Recht der Führung desfremden Namens als Firma. Nicht bloß der Registerrichter ist an dieses Rechtgebunden, und nicht bloß der Veräußerer, sondern es greift dasselbe auch in fremdeNamensrcchte ein, da auch dem Dritten, der sonst ein Recht auf Untersagung dieserNamensführung hätte, dasselbe in Folge des Z 22 versagt ist. Andererseits bestehtdas Recht nur in der Führung der Firma bei Fortführung des Geschäfts, gestattetist dem ErWerber nicht die Fortführung der Firma ohne Fortführung des Ge-schäfts. Der Erwerber kann daher nicht das Geschäft aufgeben und für ein neuesdie erworbene Firma führen (R.G. 1 S. 261; Allfeld S. 153; Förtsch Anm. 1 zuArt. 24: Cosack S. 89; Düringer und Hachenburg I S. 119; O.L.G. Dresden inS.6. 37 S. 531; anders 17. di. in d.6. 26 S. 1). Doch braucht das fortgeführteGeschäft nur im Wesentlichen auf den alten Grundlagen zu beruhen. VölligeIdentität ist keineswegs erforderlich, insbesondere bedingen quantitative Verände-rungen, Erweiterungen und Verringerungen des Geschäftsbetriebes, sollten dieseauch in Zulegung neuer Artikel oder in Abschaffung alter bestehen, nicht den Unter-
!) Auch bei juristischen Personen kann der Konkursverwalter und Liquidator die Firmanicht veräußern. Das Erforderniß der Zustimmung des Geschäftsinhabers wird hier in derWeise erzielt, daß dasjenige Organ, welches die Gesammtheit der Mitglieder der juristischenVerson vertritt, seine Zustimmung aiebt.