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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
129
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Handelsfirma. Z 22. 129

gang des Firmenrechts (O.L.G. Dresden in <9,15. 37 S. 531). Ja sogar einevöllige Veränderung des Gegenstandes des Unternehmens ist dann ohne Nachtheil,wenn sie allmählich erfolgt und die Kontinuität nicht unterbrochen ist (CosackS. 8V; Makower 53, anders Düringer und Hachenburg I S. 119).

b) Die Fortführung der Firma kann unverändert oder mit Nachfolger-Zusatz geschehe». Anm. o.Ein sehr gebräuchlicher Nachfolger-Zusatz ist das WortNachfolger". Beispiele: AlbertMüller's Nachfolger, oder Christian Schulze's Nachfolger Paul Hengstenberg, oderFritz Schloßmann vorm. F. Hennig 6r Co. Aus den letzten beiden Beispielen ist er-sichtlich, daß trotz Hinzufügung des eigenen Namens die Fortführung der bisherigenFirma vorliegt. Andere als Nachfolgerzusätze sind nicht gestattet (Kammergericht in(Z.A. 46 S. 473, L.G. Hannover bei Johow 11 S. 393) und ohne die Zustimmungdes Veräußerers darf der Erwerber solche oder andere Aenderungen nicht vornehmen(L.G. Frankfurt in 6l./. 34 S .567), wohl aber mit Zustimmung des Veräußerers,und auch diese ist nicht erforderlich, wenn der Zusatz unzulässig war und deshalbfortgelassen werden soll (vergl. z. B. den Fall in Anm. 8 zu § 18).

Das Fortführungsrecht der Firma hat seine Grenzen dort, wo diese Fort-Anm. s.führung direkter Täuschung dienen würde. Aus diesem Grunde gelten Besonder-heiten bei dem Uebergang der Firma von und auf Gesellschaften. Erwirbtein Einzelkaufmann oder eine offene Handelsgesellschaft von einer Aktiengesellschaft einHandelsgeschäft, so kann die Fortführung derFirma ohne diese Bezeichnung oder mit einemNachfolger-Zusatz unbedenklich erfolgen (R.G. 15 S. 119). Ob die Fortführung der Firmaauch mit der Bezeichnung Aktiengesellschaft und ohne Nachfolger-Zusatz erfolgen kann, hatdas Reichsgericht dort unentschieden gelassen. Für die Verneinung spricht die allgemeine,nunmehr vom Gesetzgeber adoptirte Erwägung, daß, da eine Firma nicht den Zweckendirekter Täuschung dienstbar gemacht werden darf, es nicht zugelassen werden kann,daß die ausdrückliche Hervorhebung eines bestimmten Rechtsverhältnisses in einerFirma figurirt, wenn das Sachverhältniß anders liegt. (Zust. Allfeld S. 153 Anm. 16;

Cohn bei Gruchot 42 S. 48.) Die umgekehrte Frage, ob eine bestehende Aktien-Gesellschaft die Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft erwerbenund fortführen kann, ist insofern zu bejahen, als es zulässig ist, daß die Aktien-Gesell-schaft ihrer bisherigen Firma die neu erworbene Firma mit einem das Nachfolge-Verhältniß andeutenden Zusätze hinzufügt, oder die erworbene Firma (mit dem Zu-sätze Aktien-Gesellschaft) durch Statutenänderung als einzige Firma annimmt (vergl.Abs. 1 Satz 2 unseres Paragraphen), insofern aber zu verneinen, als es nicht zulässig ist,daß sie neben ihrer bisherigen Firma die neu erworbene Firma führt. Vereinigtsich das neu erworbene Geschäft mit dem bisherigen, so folgt die Verneinung schonaus anderweit entwickelten Gründen, die auch für den Einzelkaufmann gelten (vergl.Anm. 6 zu Z 17). Aber auch wenn das neu erworbene Geschäft getrennt betriebenwird, stehen der doppelten Firmenführung durch die Aktien-Gesellschaft die für diesegeltenden Sonderbestimmungen entgegen (HZ 182 Nr. 1, 233), indem dieselben deutlicherkennen lassen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Aktien-Gesellschaft nureine Firma haben darf. Es kann den Aktionären einer Aktien-Gesellschaft nicht über-lassen bleiben, das Statut dahin zu ändern, daß die Gesellschaft zwei oder gar mitdemselben Rechte hundert verschiedene Firmen führen soll. (Gleicher Ansicht RingS. 184; Kammergericht bei Johow 12 S. 22 und 16 S. 5; Oberstes L.G. München bei Holdheim 3 S. 35, Lehmann, Aktienrecht l S. 152; dagegen Behrend Z 34 Anm. 33;

David bei Holdheim 5 S. 245; Hinsberg bei Holdheim 6 S. 254.) Das Gleichegilt übrigens von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Johow 14 S. 34),ebenso von der o. H.G. und von der Kommanditgesellschaft; auch diese könnennur eine Firma haben, und daher zwar ein Handelsgeschäft mit Firmenrechterwerben, diese letztere Firma aber nur führen, wenn sie die frühere Firma aufgeben(vergl. Z 195).

^taub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 9