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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsfirma. H 22.

Anm .io. o) Die Beftlgniß zur Weiterveräußcruug der Firma und zur Verwendung derselbe» beiZweiggeschäften. Die Genehmigung der Fortführung ist, auch wenn nur die Persondes Erwerbers als zur Fortführung berechtigt genannt ist, im Zweifel als ertheilt an-zusehen, solange das Geschäft auch in dritter Hand weiter betrieben wird. (Bolze 6Nr. 170; Johow 13 S. 30; 15 S. 11.) Der Firmenerwerber hat also im Zweifel auchdas Recht der Veräußerung des Firmenrechts; auch darf er einen Sozius aufnehmenund das Gesellschaftsgeschäft unter der erworbenen Firma weiterführen. Auch darf erZweigniederlassungen unter der Firma gründen und sie auch unter der erworbenenFirma zu selbstständigen Geschäften erheben. Doch kann der Vertrag in allen diesenHinsichten beschränktere Rechte im Auge haben. So wird z. B. wenn ein Kaufmannunter Fortführung des Hauptgeschäfts mit Firma eine Zweigniederlassung mit Firmaveräußert, hiermit dem Erwerber wohl nur das Recht gewährt sein, für dieses Ge-schäft die Firma zu führen. Insbesondere ist auch eine Ueberlassung der Firma aufZeit möglich.

Anm.il. ä) Endlich verliert der Veräußerer die Befuguiß zur Führung der Firma.

Sollte dieselbe auch seinen bürgerlichen Namen tragen, so darf er doch denselben beidem Betriebe eines neuen Geschäftes nicht benutzen, vielmehr muß er dazu eine Firmawählen, welche sich von der veräußerten deutlich unterscheidet und auch dem sonstigenInhalt des Veräußerungsvertrages entspricht.

Mm,is. Zus. 1. Die Form eines Vertrages über Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäftes.

Es fragt sich, ob dieses Rechtsgeschäft unter § 311 B.G.B, fällt und demgemäß der gerichtlichenoder notariellen Form bedarf. Unter diesen Paragraphen fällt ein Vertrag, durch den sich der eine Theilverpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchtheil desselben zu übertragen (odermit einem Nießbrauch zu belasten). Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine juristische Personihr gesammtes Vermögen oder einen Bruchtheil desselben veräußert, also z. B. in den Fällen der§Z 303 ffg. H.G.B. Der Fall liegt nicht vor, wenn ein Einzelkaufmann sein Geschäft veräußert.Das Geschäft ist nicht das ganze Vermögen des Einzelkaufmanns, sondern nur ein Bestandtheildesselben. Sein Mobiliar, seine Garderobe, einiges baares Geld zum Leben verbleiben ihm insolchem Falle stets, und Z 311 greift nur Platz, wenn das Vermögen in seiner Totalität oderein Bruchtheil desselben veräußert wird, nicht wenn einzelne Gegenstände veräußert werden, selbstwenn dieselben zusammengenommen den weitaus größten Theil des Vermögens des Beräußerers bilden.Der Z 311 B.G.B, will, wie die Motive ergeben, nur diejenigen Fälle treffen, in denen ge-wissermaßen eine anticipirte Erbfolge vorliegt. In solchen Fällen soll die erschwerte FormSchutz vor Uebereilung bieten. Der Fall des Z 311 B.G.B, liegt hiernach nur vor, wenndas ganze Vermögen als Gesammtheit, was auch immer dazu gehören möge, auch solche Rechte undGegenstände, von denen der Veräußerer nicht weiß, daß sie ihm gehören, veräußert werden. Eswird zwar nicht ausgeschlossen dadurch, daß einzelne bestimmte Gegenstände von der Veräußerungausgenommen werden (Fischer u. Henle Anm. 1 zu Z 410 B.G.B.; auch Planck Anm. zuZ 310 B.G.B., Dernburg Bürgerliches Recht III Z 2 Anm. 11). Aber andererseits genügt esnicht, daß die einzelnen verkauften Gegenstände nahezu oder überhaupt das ganze Vermögenbilden. Denn immerhin ist nicht das ganze Vermögen als Gesammtheit verkauft. Wenn eineoffene Handelsgesellschaft ihr Geschäft veräußert, so liegt ein Fall des ß 311 B.G.B, nicht vor;denn dieselbe ist keine juristische Person. Die Veräußerer sind die Gesellschafter, und derenganzes Vermögen bildet das Geschäft der von ihnen gebildeten Gesellschaft nicht. Anders Cohnbei Gruchot 42 S. 56, weil das Geschäft der Gesellschaft als Vermögensmasse eine selbstständigeBedeutung besitze. Aber nicht auf die selbstständige Bedeutung der Vermögensmasse ist hierGewicht gelegt, sondern darauf, daß diese Vermögensmasse das ganze Vermögen einer Personoder einen Bruchtheil desselben bildet.

Amn.iz. Z»s- 2. Die materiellen Grundsätze bei der Veräußerung des Handelsgeschäftes, insbesonderedie Wirkungen der Gcschäftsvcränßeruug unter den Kontrahenten selbst.

Der vorliegende Paragraph gedenkt des Uebergangs eines Handelsgeschäftes nur alsVoraussetzung für den Firmenübergang. Mit der materiellen Seite der Geschäfts-