Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
131
Einzelbild herunterladen
 
  

Handelsfirma. Z 22. 131

Veräußerung beschäftigt sich dieser Paragraph nicht. Zwei materielle Rechtsfolgen derGeschäftsveräußernng sind im Z 2S behandelt, nämlich die Frage nach der Haftung des Geschäfts-inhabers für die Geschäftsschulden gegenüber den Gläubigern und nach dem Verhältniß derGeschäftsschuldner zum Geschäftsübernehmer. Alle übrigen materiellen Fragen, die bei der Ge-schäftsveräußerung auftauchen, also insbesondere die Wirkungen der Geschnftsvernußerung nntcr denKontrahenten selbst, sind in H.G.B , selbst nicht behandelt. Sie sollen im Folgenden erörtert werden:

^.. Die Aktiva des Geschäfts.

1. Was gilt als veräußert, wenn ein Handelsgeschäft veräußert wird? AusAnm.it.dem in Anm. 4 Gesagten ergiebt sich, daß zur Veräußerung eines Handelsgeschäfts nichtnothwendig der Uebergang aller, sondern nur der zur Führung des Geschäfts wesentlichenBestandtheile desselben gehört. Was von Bestandtheilen iu conereto als veräußert gilt,darüber entscheidet der Veräußerungsvertrag.

D.er Inhalt solcher Veräußerungsverträge ist aber dahin auszulegen,Anm.is.daß alles das als veräußert gilt, was nicht besonders ausgenommen ist. Denndie Verfügungen über eine Sache ergreifen ihre Bestandtheile von selbst. Deshalb ist auchein Zweiggeschäft mitgetrosfen, wenn ein Geschäft veräußert wird (R.G. vom 7. November 1891in J.W. S. 572). Denn es ist nur ein Zubehör des Hauptgeschäfts (R.G. 38 S. 263),zwar nicht im eigentlichen Sinne des Z 97 B.G.B, (da hiernach nur die beweglichenSachen, welche in räumlicher Verbindung mit der Hauptsache stehen, als Zubehör gelten),

Wohl aber in dem weiteren Sinne der rechtlichen und wirthschaftlichen Zugehörigkeit(vergl. Anm. 11 zu Z 13).

L. Insbesondere gelten auch außenstehende Forderungen als mitveräußert, wenn ihre Aus-Anm.is.scheidung nicht vereinbart ist (Cosack S. 67). Das bezieht sich aber nur auf die geschäftlichenForderungen, d. h. auf die im Handelsbetriebe begründeten Forderungen (vergl. den Aus-druck im Z 25), wozu jedoch der Anspruch auf einen Lotteriegewinn zu rechnen ist, wenndas Loos aus der Geschäftskasse bezahlt ist (dies gegen Cohn bei Gruchot 42 S. 57), nichtauf Privatforderungen des Veräußerers, z. B. nicht auf private Gefälligkeitsdarlehne,Ansprüche auf Rückgabe verliehener Lesebücher; auf die Geschäftsforderungen aber ohneRücksicht darauf, ob sie auf Kontrakt beruhen, z. B. auch der Anspruch aus Patentverletzung,Nachdruck, Unterschlagung (vergl. R.O.H. 1 S. 37), ferner auch Forderungen der Gesellschaftan die Gesellschafter (z. B. auf Rückgewähr zuviel entnommenen Gehalts; Bolze 11 Nr. 380),nicht aber bloße Aufträge, auch wenn sie angenommen sind, denn erst durch die Ausführungdes Mandats entsteht ein Anspruch des Mandatars (für das frühere Recht Bolze 9 Nr. 333;jetzt auch Z 664 Abs. 2 B.G.B.). Im einzelnen Falle kann auch hier Uebertragbarkeitund Uebertragungswille vorliegen, doch müssen hierfür besondere Umstände dargethanwerden (Z 664 Abf. 2 B.G.B.).

Mit den Forderungen gehen auch die Sicherungsrechte über (Z 491 B.G.B.)vergl. hierüber Anm. 19.

3. Auch die Telegrammadresse gilt als mitveräußert (vergl. Zus. 2 zu Z 17), ebenso Anm.i?.der Etablissementsname (Anm. 32 zu Z 17). Auch Preismedaillen und Ehren-diplome von gewerblichen Vereinigungen oder Behörden für geschäftliche Leistungengelten als mitveräußert, wenn die rechtliche Natur der Auszeichnung nicht entgegensteht(O.L.G. Dresden in 6l.T. 49 S. 446).

4. Die Handclsbiichcr anlangend, so gehen sie mit über, soweit sie zur Fortsetzung der Anm.is.geschäftlichen Beziehungen nothwendig sind, also zunächst inimer, wenn Aktiva und Passiva

mit übernommen werden (R.O.H. 19 S. 419), im Uebrigen dann und insoweit als derErwerber sie zu seiner Information gebraucht. Dabei ist aber hervorzuheben, daß derUebernehmer, auch wenn er Aktiva und Passiva nicht übernimmt, dennoch die wesentlichstenHandlungsbücher nicht entbehren können wird, um die Beziehungen des Geschäfts fortzu-setzen, um sich über die Kunden und die Gläubiger, die Abnehmer und Lieferanten, ihreNamen und Adressen, ihre Bonität und ihr Geschästsgebahren auf dem Laufenden zu er-