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halten und danach zN beurtheilen, wie der Geschäftsverkehr mit ihnen weiter zu Pflegen ist(vergl. R.O.H. 7 S. 74). Ein bloßes Kunden- oder Gläubiger-Verzeichniß wird hierzuregelmäßig nicht genügen. Die Gefahr, auf welche Simon in d.6. 24 S. 122 hinweist,daß der Erwerber hierdurch mit feiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in Konflikt ge-rathen könne, dürste in einem Falle nicht vorhanden sein, wo der Kaufmann seineHandlungsbücher feinem Geschäftsnachfolger überläßt, der selbst das erheblichste Interessean der Verwahrung der Bücher hat; darin würde wohl keine schuldhafte Verletzung derAufbewahrungspflicht liegen.
Anm.is. 5. Die Wirkung der Veräußerung hinsichtlich der Aktiva ist, daß das Geschäft übergeben, d. h.
der Erwerber in die Lage gesetzt werden muß, dasselbe fortzuführen: die Mobilien müssentradirt, die Grundstücke aufgelassen, die Wechsel indossirt, etwaige Patente umgeschriebenwerden, und hinsichtlich der geschäftlichen Chancen muß der Erwerber in die Lage versetztwerden, sie ungehindert, insbesondere ohne Störung durch den bisherigen Geschäftsinhaber,auszubeuten. Hinsichtlich der Forderungen liegt in dem Veräußerungsvertrage einegenügende Abtretung (R.O.H. 2 S. 155, Bolze 1 Nr. 312), in Cirkularen, welche vonbeiden Theilen unterschrieben und an die Schuldner versandt werden, eine genügendeDenunziation (R.G. in J.W. 1890 S. 375), falls nur der Uebergang der Forderung daraushervorgeht; aber eine generelle Anzeige des Geschäftsübergangs genügt diesem Erfordernissenicht (Cosack S. 70). Liegt eine genügende Anzeige in der Fortführung des Geschäftes mitFirma? (Hierüber s. Anm. 16 zu Z 25.) Mit der Abtretung gehen auch die Rechte ausBürgschaften und Pfandrechten über (Z 401 B.G.B.). Wo zur Abtretung eine besondereForm erforderlich ist, wie bei der Verkehrs-Hypothek (Z 1154 B.G.B.), da liegt in demdieser Form nicht entsprechenden Veräußerungsvertrage die Abtretung noch nicht, sondernnur das xaotnM äs esäencko. Bei der Kautions-Hypothek kann zwar die Forderung ohnedie Hypothek formlos übertragen werden, doch gilt alsdann die Hypothek nicht als über-gegangen (also wohl als untergegangen?; Z 1190 B.G.B.). Dieses Trennen der For-derungen von der Kautionshypothek gilt im Zweifel nicht als beabsichtigt. Gehört daherdie Kantionshypothek zu den Geschäftsaktiven, so gelten auch die bisher entstandenen For-derungen durch den allgemeinen Aktivenübergang nicht als abgetreten; dagegen ist diealsbaldige Abtretung der Kautionshypothek in gehöriger Form dringend anzurathen,da sonst die weiteren Forderungen, welche dem Geschäftserwerber erwachsen, durch dieselbenicht gedeckt werden.
Auf Verlangen hat der Geschäftsveräußerer dem Geschäftsübernehmer eine öffentlichbeglaubigte Urkunde über die Abtretung der Forderungen auszustellen (ß 403 B.G.B. ),und zwar, wie anzunehmen ist, hinsichtlich jeder einzelnen Forderung. Die Kosten hatder Erwerber zu tragen und vorzuschießen (Z 403 B.G.B.). Der Beräußerer haftet demUebernehmer für den rechtlichen Bestand der Forderung, nicht auch für die Zahlungs-fähigkeit der Schuldner (Z 437 B.G.B.).
ANM.Z0. 6. Durch Vereinbarung der Parteien kann über alle diese Punkte anders disponirt werdcu
bis zu der Grenze, wo der Begriff der Geschäftsveräußerung überhaupt aufhörtd. h. es dürfen nicht diejenigen Bestandtheile des Geschäfts von dem Uebergange ans denErwerber ausgeschlossen werden, ans denen die Möglichkeit der Geschäftsführung beruht.Insbesondere können auch die Forderungen ausgenommen werden, nur daß im Falle derFortführung der Firma eine solche Abrede dem Schuldner gegenüber nur wirksam ist,wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Er-werber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgetheilt worden ist (Z 25 Abs. 1 u. 2).
Anm .si. L, Die Passiva des Geschäfts.
1. Diese gehen nicht etwa als gesetzliche Folge der Geschäftsübernahme vonselbst über. Diese Annahme ist in dem Gesetze nicht begründet. Doch wird man hier,wie bei den Aktiven, den Parteiwillen dahin auslegen müssen, daß alle die-jenigen Schulden übergehen, die nicht ausgenommen sind (zustimmend Cosack