Handelsfirma. Z 22. 133
S, 61). Die herrschende Ansicht aber nahm auch das nicht an (vergl. R.O.H. bei Stege-mann Bd. 1 S. 381; Makower 11. Aufl. Anm. 22 ä; Simon in 6.?. 21 S. 31). Fürdas neue Recht hat sich darin nichts geändert. Insbesondere steht auch der Z 25 Abs. 3der diesseitigen Annahme nicht entgegen. Denn wenn hiernach auch der Geschästserwerbereine Haftung nur dann übernimmt, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt,so ist damit nur ein Verpflichtungsgrund gegenüber den Gläubigern gemeint. — Jeden-falls aber kann der Uebergang der Passiva in der Uebernahme des Geschäfts liegen(Bolze 13 Nr. 435), und nach Bolze 17 Nr. 318 liegt sie im Zweifel in der Uebernahmedes Geschäfts mit unveränderter Firma, sowie darin, daß die Handlungsbücher ohneWeiteres weiter geführt werden. Sind die Passiva übernommen, so gehören zu denübernommenen Verbindlichkeiten alle Geschäftsschulden, d. h. alle diejenigen Ver-pflichtungen, welche zu dem Geschäftsbetriebe in einer solchen inneren Verbindung stehen,daß sie als eine Folge dieses Geschäftsbetriebes erscheinen. (Bolze 16 Nr. 315.) Esgehören dazu nicht die sog. Privatschulden (R.O.H. 8 S. 41), d. h. nicht die von demKaufmann in seinem Privatleben kontrahirten Verbindlichkeiten (Miethe für seine Privat-wohnung, Verbindlichkeiten aus vormundschaftlicher Verwaltung, aus ehrenamtlicher Ver-waltungsthätigkeit, aus der Stellung als Kassirer eines Wohlthätigkeitsvereins). Dieim 344 Abs. 1 aufgestellte Rechtsvermuthung kommt auch hier in Betracht, nicht auchdie Fiktion des Z 344 Abs. 2. Die Eintragung in die Handelsbücher ist ein werthvollerFingerzeig, aber nicht entscheidend (R.O.H. 8 S. 42). Die Geschäftsschulden sind abernicht bloß dann getroffen, wenn sie fällig, sondern auch wenn sie bedingt oder betagt sindoder aus noch nicht erfüllten zweiseitigen Verträgen herrühren (R.O.H. 8 S. 385; Bolze16 Nr. 316). Auch gehören zu den Geschäftsschulden nicht bloß Schulden aus Handels-geschäften, sondern z. B. auch die Hypotheken des miterworbenen Geschäftsgrundstücks;ferner nicht bloß Kontraktsschulden, sondern auch Deliktsschulden, wenn es Verpflichtungensind, die mit dem Geschäftsbetrieb in einer solchen engen Verbindung stehen, daß sie alsFolge dieses Geschäftsbetriebes erscheinen, z. B. Schadenersatz aus Patentverletzung oderaus Z 126 der Gewerbeordnung (R.G. 15 S. 54 u. S. 121). Auch wenn im Geschäfts-betriebe betrügerische oder sonst unlautere Manipulationen vorgekommen und hierdurchVerbindlichkeiten erwachsen, trifft das eben gedachte Kriterium auf sie zu, und es kann nichtetwa eingewendet werden, der Geschäftsbetrieb sei nicht gerichtet auf betrügerische Hand-lungen. Auch ist es nicht richtig formulirt, wenn Adler (a. a. O. S. 22) sagt, der Ueber-nehmer hafte für diejenigen geschäftlichen Schulden, die er kannte oder als ordentlicherKaufmann hätte kennen müssen. Nicht die Frage nach der Sorgfalt des Uebernehmers beider Geschästsübernahme, sondern der Rechtsakt der Uebernahme einerseits und die Zu-gehörigkeit zu den Rechtsbeziehungen des übernommenen Geschäfts andererseits sind maß-gebend für die Haftung. Nach Adlers Ansicht würden solche Ansprüche, die zur Zeit derUebernahme noch nicht durch irgend welche Geltendmachung in die Erscheinung getretenwaren, aber schon bestanden, wie dies bei Schadensersatz-, Minderungs-, Kondiktions-ansprüchen leicht der Fall sein kann, ohne innern Grund von der Uebernahme ausgeschlossensein. Auf den Gegenstand der Verpflichtung kommt es nicht an, ob es Geld oder Sachen,bestimmte oder fungible Sachen sind, deren Leistung oder Lieferung geschuldet wird, bisaus Verpflichtungen, die in dem Sinne höchstpersönlich sind, daß ihr wirthschastlicher Werthin der Leistung durch die bestimmte Person liegt, wozu jedoch die Rechnungslegungspflichtnicht gehört. Diese geht daher mit den Passiven auf den Uebernehnier mit über undverbleibt außerdem beim Veräußerer. Weder der eine noch der andere kann sich durchSchwierigkeiten oder gar Unmöglichkeit der Rechnungsstellung Von der Pflicht befreien(vergl. Bolze 6 Nr. 420). Uebernimmt ein Geschäftsübernehmer (oder einer von mehrerenSocien) die Passiva des Geschäfts und somit also die Verpflichtung, den Gegenkontrahentenvon seinen Geschästsverbindlichkeiten zu befreien, und überträgt er dann selbst das Geschäftmit Aktiven und Passiven auf einen dritten Erwerber, so ist auch jene Befreiungspflichteine auf diesen Erwerber mit übergehende Geschäftsschuld. Das Gleiche gilt von einerAbsindung, welche jenem Rechtsvorgänger geschuldet wird (anders R.O.H. 11 S. 153).