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Anm.es. 2. Durch Vertrag können die Passiva oder einzelne von ihnen ausgenommenwerden, nur daß im Falle der Fortführung des Geschäfts mit Firma eine solche Abrededem Gläubiger gegenüber nur dann gilt, wenn sie eingetragen oder dem Gläubiger mit-getheilt ist. (Z 2S Abs. 1 n. 2.)
Anm .sz. 3. Soweit eine Passiviibeniahme vorliegt, kann eine Schuldübernahme im Sinne der ZZ 414 ff.
B.G.B , vorliegen d. h. eine Schuldübernahme mit der Intention und Wirkung, daß derneue Schuldner an die Stelle des alten tritt. Eine solche Schuldübernahme bedarf derEinwilligung des Gläubigers (Z 415 B.G.B.). Das führt uns zu dem Verhältniß derVeräußernngsparteien zu den Gläubigern, welches in den ZZ 25 ff. erörtert werden soll.
Auf alle Fälle aber, mag eine Schnldübernahme nach ZZ 414 ff. B.G.B , vorliegenoder nicht, hat der Uebernehmer jedenfalls die Verpflichtung, den Veräußerer zu befreien,und zwar in der Weise, daß er verpflichtet ist, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen,nicht etwa so, daß er die Gläubiger zu veranlassen hat, den Veräußerer ausdrücklich undsofort aus der Verbindlichkeit zu entlassen (Behrend Z 37 Anm. 13a: vergl. auch Z 415Abs. 3 B.G.B.). Doch kann selbstverständlich auch das Gegentheil vereinbart werden odersich durch Auslegung ergeben.
Anm.st. 4. Ueberdas Verhältniß des Geschäftsübernehmers zu den Gläubigern handelndie W 25 ff.
Anm.ss. 5. Besonders über die materielle» Wirkungen des Geschiiftsiivcrgangcs durch Pacht oderNießbrauch. Eigenartig ist dieses Verhältniß dadurch, daß hiermit anerkannt ist, daß dasRecht zur Fortführung des Geschäfts mit Firma auch auf Zeit übertragen werden kann.Der Pächter oder Nießbrauchs! erwirbt das Eigenthum an den verbrauchbaren Sachen,wozu aber auch das Lager gehört (Z 92 B.G.B.), die zur Zeit vorhandenen Forderungengehen im Zweifel auf ihn über (nach Analogie der obigen Ausführungen Anm. 14) unddem Schuldner gegenüber gilt der Pächter und Nießbraucher zwar nicht in direkter, aberin analoger Anwendung des Z 25 als der legitimirte Gläubiger. Für die Schulden desGeschäfts haftet er ebenfalls nach Analogie des Z 25 dem Dritten gegenüber; ob sie nachVerhältniß der Kontrahenten auf ihn übergehen, hängt von den Verträgen ab, im Zweifelwird auch dies anzunehmen sein, alles nach Analogie unserer obigen Ausführungen. BeiRückgabe des Geschäfts nach beendeter Pacht oder beendetem Nießbrauch greift ebenfalls eineanaloge Anwendung aller dieser Grundsätze Platz, auch des Z 25 (was Düringer u. Hachen-burg I S. 112 mit Unrecht leugnen). Denn auch hier liegt ein Erwerb des Geschäfts vor.Ist die ErPachtung ein Erwerb, so ist der Rücksall des verpachteten Gegenstandes an denVerPächter ein Rückerwerb.
Anm .es. Zus. 3. Bei der Veriinßernng von Geschäften werden oft Konknrrenzverbote vereinbart.
a) Es ist nicht angängig, auf diese Klauseln die Bestimmungen der ZZ 74und 75 anzuwenden. Diese Bestimmungen sind in sozialpolitischem Interesse er-lassen und haben lediglich die Tendenz, einer ganz bestimmten Klasse von Personen,nämlich den Handlungsgehilfen, welche im Kampfe ums Dasein als die wirthschaftlichSchwachen gegenüber den Prinzipalen anzusehen sind, eine gesetzliche Hilfe zu bieten.Der Veräußerer eines Geschäfts ist aber kein Handlungsgehilfe und derartige Aus-nahmebestimmungen dürfen, analog nicht angewendet werden. Es trifft auch die ralioIspfls nicht zu. Denn der Geschäftsveräußcrer ist dem Gcschäftsübernehmer gegenübernicht der wirthschaftlich Schwächere. Anders als der Handlungsgehilfe kann er durchdie Bedingungen des Veränßerungsvertrages für sein weiteres Fortkommen selbst sorgenund braucht eben das Geschäft nicht zu veräußern, wenn die Bedingungen des Ver-trages seine Zukunft gefährden.
Anm .s?. b) Insbesondere wird auch die Begrenzung auf 3 Jahre hier nicht anwendbar sein, auchnicht die Nichtigkeit wegen Minderjährigkeit, letztere deshalb nicht, weil nicht dieMinderjährigkeit allein der Grund der Nichtigkeit ist, sondern die Nichtigkeit in Ver-bindung mit der Stellung als Handlungsgehilfe.
Es kann daher ferner für die Giltigkeit solcher Klauseln nicht entscheidend sein,ob gerade eine unbillige Erschwerung des Fortkommens in der Klausel liegt. Wohl