Handelsfirma. ZZ 22—24. 135
aber ist die schon früher anerkannte absolute Grenze der Gewerbelonkurrenzvcrboteauch hier maßgebend. Das R.G. (31 S. 99) hält die Konkurrenzverbote für un-giltig, wenn sie geeignet sind, die Erwerbsfreiheit des Einzelnen fürimmer, sei es im Ganzen, sei es in einzelnen Richtungen zu vernichten.Das folgt schon aus Z 1 der Gewerbeordnung, der den Betrieb eines jeden Gewerbeseinem Jeden gestattet, eine vertragliche Aufhebung dieses Rechts widerspricht deröffentlichen Ordnung (vergl. R.G. v. 17. 4. 97 in J.W. S. 292). Diese Gründe treffenauf die Konkurrenzverbote, welche zwischen selbstständigen Kaufleuten vereinbart werden,ebenfalls zu.
e) Was aber die Auslegung solcher Konkurrenzverbote betrifft, so sind invielen Punkten unsere Erläuterungen zu Z 74 heranzuziehen. So z. B. hinsichtlichder Begriffe Betheiligung, Geschäftsbetrieb, hinsichtlich der Grenzen derAuslegung u. s. w.
ä) Ueberschreitet hiernach das Konkurrenzverbot die Grenzen derZulässig-keits so ist es nichtig. Ein Ermäßigungsrecht des Richters ist hier nicht statuirt. Woein solches statuirt ist, ist es stets eine Ausuahmevorschrift, eine Abnormität, eine Ab-weichung von der Regel, daß der Richter über Willigkeit oder Ungiltigkeit zu ent-scheiden, nicht aber an die Stelle getroffener Vereinbarungen andere Verhältnisse zusetzen hat, die seiner Ansicht nach sich in den gesetzlichen Grenzen bewegen.
«) Auch hinsichtlich der Folgen der Verletzung eines Konkurrenzverbots,zumal wenn an dieselbe eine Konventionalstrafe geknüpft ist, greifennicht die Sondervorschriften des Z 75 Abs. 2 Platz, sondern die allgemeinen Vor-schriften über die Vertragsstrafe (vergl. unsere Erläuterung zu Z 348), wobei ins-besondere in Betracht kommt, daß das richterliche Ermäßigungsrecht rücksicht-lich der Höhe einer etwa stipulirten Konventionalstrafe dann nicht Platzgreift, wenn der Fall des § 348 H.G.B, vorliegt, d. h. wenn ein Kaufmann im Be-triebe seines Handelsgewerbes die Vertragsstrafe versprochen hat. Hierbei wird wiederumdie Frage kritisch werden, ob die Veräußerung eines Handelsgeschäfts als ein Rechts-geschäft zu betrachten ist, welches „ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbesabschließt" (vergl. hierüber zu Z 343 und zu Z 348). — Weiter kommt bei Kon-ventionalstrafen dieser Art in Bellacht, daß der Verpflichtete sich durch die festgesetzteStrafleistung dann frei machen kann, wenn die Strafe ihrer Höhe nach dazu bestimmterscheint, dem Berechtigten das volle Interesse an der Vertragserfüllung zu ersetzen.Das entspricht nach der Verkehrssitte dem Grundgedanken solcher die Erwerbsfreiheiteinschränkenden Strafstipulationen, wie das R.G. wiederholt angenommen hat (R.G. 33S. 141; 49 S. 199; Bolze 19 Nr. 494 u. 495). Zwar wird dadurch die gesetzlicheRegel für Stipulationen dieser Art in ihr Gegentheil verkehrt. Doch geht das nichtzu weit. Eck (Vorträge S. 27) hält unsern Ausspruch, daß dies nicht zu weit gehe,für „etwas kühn". Allein derselbe hält sich lediglich im Rahmen der ZZ 157 u. 242B.G.B., in deren Konsequenz jede dispositive Gesetzesvorschrift durch eine entgegen-stehende Verkehrs- oder Rechtssitte für bestimmte Verhältnisse außer Anwendung gesetztwerden kann (vergl. unsere Allgemeine Einleitung Anm. 19. u. 29).
Zus. 4. Ucliergnngsfragcn. Für die Uebergangszeit werden auf dem Gebiete diesesParagraphen und auch auf den in den Zusätzen 1—3 erörterten Gebieten besondere Schwierigkeitennicht entstehen, weil im Allgemeinen das alte Recht und das neue übereinstimmen.
K s».
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführtwird, veräußert werden.
Der vorliegende Paragraph schließt die sclbstständige Veriiuhernug der Firma ohne dasHandelsgeschäft aus.