Handelsfirma. Z 24.
Die selbstständig erfolgte Veräußerung ist nichtig, was mit den Worten „kannnicht" ausgedruckt ist (Planck I S. 25; vgl. auch Z 134 B.G.B.). Damit ist nur negativgesagt, was Z 22 positiv ausdruckt. Der vorliegende Paragraph ist daher in gewissemSinne nur eine Umkehrung des vorangehenden und bedarf keiner besonderen Erläuterung.Rießer (in seiner Rezension unseres Werkes bei E.6. 42 S. 321) bemängelt diesen unserenStandpunkt unter Hinweis auf Thöl, Praxis des Handels- und Wechselrechts, 1. Hest,Leipzig 1374. Thöls Ausführungen erscheinen aber nicht zutreffend. In engherziger Weiseerblickt er in Z 22 nur den negativen Satz, daß der Uebergang des Geschäfts den Erwerbder Firma nicht in sich schließt. Gegenüber diesem negativen Satze hat allerdings der eineandere Negative aussprechende Z 23 eine selbstständige Bedeutung. Von der herrschendenAnsicht wird aber diese Auslegung nicht gebilligt. Gleich uns sind Hahn (ß 5 zu Art. 23)>und Allfeld (S. 156 Abs. 3) der Ansicht, daß Z 22 den positiven Satz enthält, daß eineFirma mit dem Geschäft veräußert werden kann, und zwar nur mit dem Geschäfte. Nachdieser Auffassung enthält Z 23 den gleichen Rechtssatz in negativer Fassung (vgl. auchDüringer u. Hachenburg I S. 113).
Ein Handel mit bloßen Firmen ist hiernach untersagt und ebenso ist untersagt und un-giltig jedes auf Umgehung dieses Verbotes gerichtete Uebereinkommcn, wie solche besondersin Scheinerrichtung von Geschäften oder Hergabe von Namen für Andere bestehen (vergl.Anm. 3 zu Z 22).
t? »4.
N)ivb jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter auf-genommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oderscheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Ver-änderung die bisherige Firma fortgeführt werden.
Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firmaenthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Ein-willigung des Gesellschafters oder seiner Erben.
Dn- Der Paragraph behandelt das Firmenrccht bei theilweisem Wechsel der Geschiiftsinhaber-
leiiung.slhich^ im Gegensatz zu den vorigen beiden Paragraphen, welche das Firmenrecht bei voll-ständigem Wechsel der Geschäftsinhaberschaft zum Gegenstande hatten. Auch hier sind die Vor-aussetzungen und die Wirkungen des Firmenüberganges zu unterscheiden.
Anm. i. 1- Die Voraussetzungen des Firmemibcrgangcs.
a) Erste Voraussetzung ist auch hier, daß der Wechsel der Theilhaberschaft sich in eineinbestehenden Handelsgeschäft vollzieht. Hinzuzufügen ist hier, wie in § 22, daß es dasHandelsgeschäft eines Vollkanfmanns oder einer Handelsgesellschaft sein muß (über dieErfordernisse: Vollkaufmaun, bestehend, Handelsgeschäft s. die Anm. 1—3 zu Z 22).Anm. s. d) Zweite Voraussetzung ist Eintritt in ein Geschäft als Gesellschafter oder Ausscheidenaiis einem solchen. Hierunter fallen nach dem Grundgedanken des Gesetzes alle Fälle,bei denen die Geschäftsinhaberschaft einen theilweisen Wechsel erleidet, dasGeschäft selbst aber bestehen bleibt. Dabei kommt es nicht darauf an, daß dierechtliche Qualifikation der Jnhaberschaft durch den Wechsel sich verändert. DerParagraph findet also auch dann Anwendung, wenn vor dem Wechsel eine o. H.G.,nachher ein Einzelkaufmann oder eine Gesellschaft anderer Art Geschäftsinhaber ist, oderumgekehrt: nach dem Wechsel eine o. H.G. oder eine Kommanditgesellschaft, vorher einEinzelkaufmann oder eine Gesellschaft anderer Art. Beispiele: Als Fall des Eintrittsgilt es hiernach, wenn ein Einzelkaufmann sich mit einem Anderen zu einer o. H.G. ver-einigt, welche das Geschäft fortführt (O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 618 undNr. 973); wenn einer o. H.G. ein Kommanditist oder einer Kommanditgesellschaft einweiterer Komplementär oder ein weiterer Kommanditist beitritt. — Als Fall des
136
Anm. 1. 1.Anm. s. L.
Anm. S. 3.