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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
137
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Handelsfirma. Z 24. 137

Ausscheidens gilt besonders der Fall des Z 138 und der analog zu behandelnde Fall,daß auf Grund einer zwischen zwei Sozien getroffenen Abrede dies Geschäft auf einenSozius übergeht (vergl. Erl. zu Z 138); ferner der Fall, wo aus einer Kommandit-gesellschaft einer der mehreren Komplementare oder einer der mehreren Kommanditistenausscheidet oder wenn alle Kommanditisten wegfallen, oder wenn alle Komplementarewegfallen und einer der bisherigen Kommanditisten oder ein Dritter als Komplementäreintritt (Allfeld S. 164). Ueberall aber muß hier der Fall so liegen, daß man sagenkann: die Jnhaberschaft wechselt theilweise, das Geschäft bleibt bestehen. Alsdann aberfindet Z 24 auch Anwendung beim Ausschluß eines Gesellschafters nach Z 146. Daswar früher kontrovers (vergl. 5. Aufl. Z 2 zu Art. 24); offensichtlich um diesen Zweifelzu beseitigen, ist das WortAustreten" durchAusscheiden" ersetzt worden (vergl. dieUeberschrift vor Z 131). Endlich fällt auch der Fall, daß einer von mehreren Gesell-schaftern das Geschäft allein übernimmt und als Einzelkausmann weiterführt, unterß 24 (Bolze 13 Nr. 126; Johow 13 S. 31). Als neues Argument tritt jetzt nochhinzu, daß dieser Fall auch sonst analog behandelt wird, wie das Ausscheiden einesGesellschafters aus einer o. H.G. (vergl. Z 142).

Dagegen greift Z 24 dann nicht Platz, wenn das Geschäft nicht bestehenbleibt, zumal von einem Wechsel der Jnhaberschaft alsdann nicht mehr gesprochenwerden kann; also z. B. dann nicht, wenn die o. H.G. das Geschäft vollständigliquidirt: ihre Firma Schulze K, Meier könnte alsdann Schulze für ein neues Geschäftauch nicht mit Meiers Genehmigung annehmen (im Ergebniß übereinstimmend N.G.36 S. 148); ferner dann nicht, wenn die neuen Geschäftsinhaber das Geschäft nichtfortsetzen, sondern ein anderes begründen; für dieses ist die Fortführung der altenFirma nicht zulässig (R.G. 1 S. 261; Johow 14 S. 245; Düringer u. Hachenburg IS. 114; vgl. Näheres hierüber Anm. 7 zu § 22). Der Ein- und Austritt eines stillenGesellschafters endlich bedeutet keinen Wechsel der Geschäftsinhaberschaft und ist daherfür die Anwendung des vorliegenden Paragraphen bedeutungslos,o) Ausdrückliche Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters. Ueber das Erfordernis;;der Ausdrücklichkeit s. Anm. S zu Z 22; über den Begriff ausscheidender Gesellschafters. oben Anm. 2. An die Stelle des ausscheidenden Socius treten im Falle seinesTodes auch in dieser Hinsicht seine Erben. Die Zustimmung ist, wenn die Eintragungerfolgen soll, dem Negistcrgerichte nachzuweisen (also in öffentlich beglaubigter Form,vergl. jedoch Z 12 Anm. 2). Uebrigens hat in der Regel der Ausscheidende bei derAnmeldung mitzuwirken. Jedoch ist diese Zustimmung nur erforderlich, wenn derName des Ausscheidenden in der Firma verbleibt (nicht schon bei bloßem Gleichklangder Namen, z. B. wenn sein gleichnamiger Vater es war, dessen Name in der Firmafigurirte O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 516; Bolze 13 Nr. 126).Andernfalls ist den verbleibenden Gesellschaftern die Fortführung der Firma un-benommen. (Bolze 13 Nr. 126.) Sie ist also nicht als Gemeingut der Socien zubetrachten. Versagt der ausscheidende Socius die Zustimmung zur Fortführung seinesNamens, so hat das zur Folge, daß die verbleibenden Gesellschafter diese Firma nichtfortführen können, auch nicht (R.G. 5 S. 111) mit einem Nachfolger-Zusatz.Sie brauchen aber darum nicht nothwendig eine völlig neue zu wählenund dabei die Vorschriften über die Wahl neuer Firmen zu beachten. Das würde zwardem starren Wortlaute des Gesetzes entsprechen, aber weit hinausgehen über die Absichtdes Gesetzes: es würde zu unnöthigen Härten und zur unnützen Zerstörung vonWerthen führen. Das Gesetz will nur die unveränderte Fortführung der Firma unter-sagen, wenn dadurch das Namensrecht des Ausscheidenden verletzt wird. Die Fort-führung an sich mit der durch die Veränderung der Sach- und Rechtslage gebotenenAenderung der Firma zu untersagen, lag dem Gesetzgeber fern (anders v. Hahn, Ma-kower und Puchslt, überstimmend Allfeld und Keyßner). Giebt der Ausscheidende seineZustimmung, so steht der Fortführung eines solchen Firmentheils sicher nichts entgegen(Johow 14 S. 246). Vergl. für einen ähnlichen Fall Anm. 8 zu Z 13.