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Handelsfirma. HZ 24 u. 25.
Anm. 4. 2. Die Wirkung des Firmenüberganges ist das Recht, die Firma fortzuführen und zwar nurunverändert (O.G. Wien vom 4. Juni 1889 bei Adler und Clemens Nr. 1472; L,G.Frankfurt in K.A. 34 S. 567); doch kann — sofort oder später — ein Nachfolgerzusatzhinzugefügt werden, wenn dieser nicht etwa der Sachlage widerspricht (Johow 13 S. 31;vergl. auch R.G. 5 S. 113). Ueber die Zulässigkeit weiterer Aenderungen f. Anm. 8 zu§ 22. Zwar ist in unserem Paragraphen, anders als im Z 22, das Recht der Fortführungder Firma mit Nachfolgerzusatz nicht ausdrücklich erwähnt. Allein eine Verschiedenheitder beiden gesetzlichen Bestimmungen in diesem Punkte ist nicht beabsichtigt. Daß auchdas Geschäft wesentlich unverändert fortgeführt werden muß, wenn seinen Inhaberndas bsnsticinin des vorliegenden Paragraphen zu Theil werden soll, darüber s. obenAnm. 2 und ferner Anm. 7 zu § 22.
-Anm. k. Zusatz. Durch Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrage können die Bestimmungen diesesParagraphen geändert werden. Es kann durch sie die Zustimmung überflüssig, die Versagungwirkungslos gemacht oder umgekehrt ein Untersagungsrecht erzeugt und damit die sonst unnöthigeZustimmung erforderlich gemacht werden. (Vergl. Bolze 7 Nr. 171.)
s ss.
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigenFirma mit oder ohne Beifügimg eines das Nachfolgeverhältniß andeutendenZusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Ver-bindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dein Betriebe begründeten For-derungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen,falls der bisherige Inhaber oder feine Erben in die Fortführung der Firmagewilligt haben.
Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam,wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von demErwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgetheilt worden ist.
Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handels-geschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besondererVerpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Uebernahme der Ver-bindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemachtworden ist.
Ein»ileitung.
Der vorliegende Paragraph behandelt die Haftung des Gcschäftserwcrbcrs gegenüber denGläubigern des Geschäftsvcräuficrcrs und das Verhältniß der Schuldner des Geschäfts zum Ge-schäftsübernchnicr. Die Vorschrift ist neu. Die hier behandelte Materie deckt sich keineswegsmit der von uns in Anm. 21—23 zu ß 22 behandelten Frage des Passivenübergauges. Dortwar das Verhältniß intsr xartes, d. h. zwischen den Kontrahenten des Veräußerungsvertrages,hier ist das Verhältniß des Geschäftserwerbers zu den Gläubigern und Schuldnern des Geschäftsin Frage. Es kann intsr xartss ein Passivenllbergang vereinbart sein, ohne daß eine Haftunggegenüber den Gläubigern eintritt (wenn weder das Geschäft uiit Firma fortgeführt wird, nochein besonderer Verpflichtungsgrund nach Abs. 3 unseres Paragraphen vorliegt). Es kann um-gekehrt eine Haftung gegenüber den Gläubigern vorhanden sein, ohne daß ein Passivenllbergangintsr xartes vereinbart ist (wenn die Firma fortgeführt, eine Kundmachung nach Z 25 Abs. 2aber unterblieben ist, oder wenn die Bekanntmachung an die Gläubiger nach Abs. 3 unseresParagraphen erfolgt ist). Ebenso kann der Uebergang der Forderungen des Geschäfts intsr partssausgeschlossen sein und dennoch können sie den Schuldnern gegenüber als übergegangen gelten(wenn die Voraussetzungen des Z 25 Abs. 1 Satz 2 vorliegen).