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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsfirma. § 25.

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Zwei Fälle sind es, in denen nach dem vorliegenden Paragraphen ein direktes Verhältnißzwischen den Gläubigern des Geschäfts zum Geschäftscrwerber und zwischen den Schuldnerndes Geschäfts zum Geschäftserwerber von Gesetzes wegen hergestellt wird. Diese beiden Fälle sind:

1. Der Fall, daß die bisherige Firma von dem Geschäftserwerber fort-geführt wird (Abs. 1 u. 2>,

2. Der Fall, daß die bisherige Firma nicht fortgeführt wird (Abs. 3). Anm. i

I. (Abs. 1 u. 2.) Der Fall der Fortführung des Geschäfts mit Firma.

Voraussetzung ist, daß ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen

Firma «»verändert oder mit Nachfolgerznsatz fortgeführt wird.

1. Erwerb des Geschäfts. Es sind die Fälle des vollständigen Wechsels der Jnhaberschast.Es sind nicht die Fälle, in welchen der Personalbestand der Jnhaberschast nur theilweisewechselt, sei es, daß aus einem Einzelkaufmann eine Gesellschaft oder aus einer Gesellschaftein Einzelkaufmann wird oder die Zahl der Gesellschafter sich verändert. Ueber dieseletzteren Fälle handelt aus anderem Gesichtspunkte § 24; wie es bei ihnen mit demPassivenübergang steht, ist zum Theil im Z 28, zum Theil in anderen Paragraphen be-handelt (ZA 130,142,161 Abs. 2,173). Der Erwerb durch Pacht oder Nießbrauchist hier anscheinend mitgemeint (Denkschr. S. 36). Nachdem Z 22 unter dem Erwerb desGeschäfts den Erwerb zu Eigenthum, den Uebergang durch Pacht oder Nießbrauch aberzum Unterschiede davon als Uebernahme bezeichnet hat, wird man eine direkte Anwendungdes vorliegenden Paragraphen auf Pacht und Nießbrauch allerdings nicht annehmenkönnen, wohl aber (gegen Cohn bei Gruchot 42 S. 62) die analoge Anwendung. Daraus,daß ein Geschäft erworben sein muß, folgt, daß das Geschäft bestanden haben muß.

Wann ein Geschäft besteht, darüber s. Anm. 3 zu Z 22.

2. Unter Lebenden muß der Erwerb erfolgt sein. Es scheiden daher aus den Fällen des Anm. 2Z 26 diejenigen aus, welche sich nicht als Erwerbsgeschäfte unter Lebenden darstellen.

Der Erwerb durch Erbtheilung ist Erwerb unter Lebenden (Denkschr. S. 36, vergl. Anm. 31zu Z 27). Der Erwerb durch Vermächtniß ist es nicht. Makower S. 57 nimmt dies zuUnrecht an. Der Z 1369 B.G.B, bezeichnet den Erwerb durch Vermächtniß ausdrücklichals Erwerb von Todeswegen. Aber andererseits fällt der Erwerb durch Vermächtnißauch nicht unter Z 27. Denn hier wird nicht jeder Erwerb von Todeswcgen, sondernnur der Erwerb durch den Erben behandelt. Der Erwerb durch Vermächtniß ist daherweder im Z 25, noch im Z 27 behandelt und es kann sich nur fragen, nach Analogiewelcher der beiden Gesetzesvorschriften er in Ermangelung einer ausdrücklichen Gesetzes-vorschrift zu behandeln ist (hierüber Anm. 32 zu Z 27).

I. Fortgeführt muß das Geschäft werden. Wann diese Voraussetzung vorliegt,Anm. 3darüber vergl. Anm. 7 zu Z 22 (ob insbesondere völlige oder allmähliche Veränderungdes Geschäftsbetriebes dem Vorhandensein dieses Erfordernisses entgegensteht).

4. Auch die Firma, nicht bloß das Geschäft, muß fortgeführt werden, undAmn. 4zwar mit oder ohne Nachfolgerzusatz. Hierüber, insbesondere darüber, ob Hinzufügungoder Weglassung von Zusätzen dieses Erforderniß aufheben, s. Anm. 8 zu Z 22.

6. Die Fortführung der Firma braucht nicht mit Bewilligung des Ver-Amn. säußerers zu erfolgen. Ohne Bewilligung des Veräußerers ist der ErWerber allerdingsnicht berechtigt, die Firma fortzuführen (Z 22). Aber eine andere Frage ist, ob Voraus-setzung der in unserem Paragraphen angeordneten Wirkungen der Firmenfortführungnur die befugte Fortführung ist. Dies ist zu verneinen. Sie ist nicht Voraussetzungfür die hier angeordnete Haftung des Geschäftserwerbers gegenüber den Gläubigern (andersfür das hier angeordnete Verhältniß der Geschäftsschuldner zum Geschäftserwerber;vergl. unten Anm. 12).

L. Die Firma braucht nicht eingetragen zu sein. Weder braucht die Firma desAnm . sVeräußerers eingetragen zu sein, noch braucht der Uebergang der Firma eingetragen zuwerden, um die hier angeordneten Wirkungen zu äußern.