140 Handelsfirma. § 25.
Ohne Weiteres ist dies zutreffend bei denjenigen Personen, welche ein unter Z 4fallendes Gewerbe als Bollkaufmann betreiben. Denn diese haben das Firmenrecht auch«ohne Eintragung, und die Wirkungen der Firmenführung und Firmenübertragung sindhier von der Eintragung nicht abhängig.
Wie aber bei denjenigen Gewerbetreibenden, welche überhaupt kein Recht haben,,eine Firma zu führen, nämlich den Minderkaufleuten, und bei denjenigen Personen, welcheerst durch die Eintragung ihrer Firma Kaufleute werden, nämlich bei den Gewerbe--treibenden des Z 2 und des § 3 Abs. 2 ? Wenn diese auch kein Firmenrecht haben unddeshalb auch kein Firmenrecht veräußern können, fodaß ein Firmenveräußerungsvertrag,den diese Personen abschließen, trotz Z 5 ungiltig ist, auch wenn diese Personen ein-getragen sind (vergl. Anm. 1 zu Z 22), so liegt die Sache doch anders hier, wo essich um das Verhältniß zu Dritten handelt. Im Verhältniß zu Dritten kommt hierder Grundsatz zur Geltung, daß, wer im Rechtsverkehr sich als Kaufmann gerirt, als Kauf-mann behandelt werden muß (vergl. unseren Exkurs zu ß 5). Gerirt sich-der Erwerber einesGeschäfts im Rechtsverkehr so, als habe er die Firma rechtmäßig erworben, als sei daserworbene Geschäft das Geschäft eines Vollkanfmanns und als sei früher der Veräußererund jetzt er zur Führung der Firma berechtigt, so muß er alle diese Thatsachen gegen sichgelten lassen und es treten die Folgen des Abs. 1, zunächst die hier in Rede stehendeFolge der Schuldenhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ein, wie wenn es wirklichdie Firma eines Vollkaufmanns wäre, welche auf diese Weise veräußert und fortgeführtwird. Ueberall ist hier aber daran festzuhalten, daß, wer im Rechtsverkehr als Kauf-mann und Firmenberechtigter auftritt, dies zunächst nur gegen sich gelten lassen muß.Wo er also im Folgenden aus der Fortführung des Geschäfts mit Firma Rechte für sichherleiten wollte, da kann er dies nicht ohne Weiteres, so z. B. wenn er den Uebergang,der Geschäftsforderungen nach Abs. 1 Satz 2 für sich geltend machen will.
Ist eine Firma zu Unrecht in das Firmenregister eingetragen und dann ver-äußert oder erst veräußert und dann eingetragen, dann gilt das eben Gesagte umsomehrund in verstärktem Maße. Denn hier greift Z 5 Platz, kraft dessen gegenüber der Ein-tragung nicht geltend gemacht werden kann, der zu Unrecht Eingetragene sei in Wahrheitnicht Kaufmann oder Vollkaufmann. Hier kann der zu Unrecht Eingetragene die Ein-tragung auch für sich geltend machen, auch wenn er Minderkaufmann ist oder Nicht-kaufmann, weil sein Gewerbe keinen erheblichen Umfang hat und deshalb nach ZZ 2 u. 3Abs. 2 trotz Eintragung kein Handelsgewerbe ist.
Anm. ?. 7. Es braucht sich nicht um das Geschäft eines Vollkanfmanns zu handeln.
Das folgt aus dem in Anm. 6 Gesagten. Denn danach kommt es nicht darauf an, wasdie Kontrahenten im Handelsrecht sind, sondern als was sie sich geriren. Sie geriren sichaber durch Veräußerung und Führung einer Firma als Vollkaufleute, und das ist nachdem zu 6 Gesagten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes entscheidend. Ob fürAbs. 3 die Vollkaufmannsqualität erforderlich ist, darüber s. unten Anm. 29.
Anm. s. U. Die Wirkung ist zweierlei: Herstellung eines direkten Verhältnisses der Geschäftsglänbiger zumGeschäftserwerber und Herstellung eines direkten Verhältnisses der Gcschäftsschnldner zumGeschäftscrwcrbcr.
1. Es wird ein direktes Verhältniß zwischen den Geschäftsglänbiger» nnd dein Geschäfts-erwerber hergestellt: eine direkte Haftung gegenüber den Geschästsgläubigern.a) Diese Haftung tritt ein, gleichgiltig ob im Veräußerungsvertrage derPassivenübergang vereinbart ist oder nicht. Der Passivenübergang intsrxartss ist eine hiervon verschiedene Frage. Also auch dann, wenn nach dem Ver«äußernngsvertrage Passiven nicht übernommen sind oder nicht alle Passiven über-nommen sind, tritt die Haftung für alle Geschäftsverbindlichkeiten ein. Wollen dieParteien eine hiervon abweichende Vereinbarung Dritten gegenüber zur Wirksamkeitbringen, so müssen sie dieselbe eintragen lassen oder dem Dritten mittheilen (untenAnm. 17). Ist dies aber nicht geschehen, so haftet der Geschäftserwcrber den Gläu-