Handelsfirma. H 25.
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bigern, und der Veränßerer wieder haftet dem Erwerber für rechtzeitige Befriedigungder Gläubiger und muß ihn schadlos halten, wenn der Erwerber auf Grund desZ 25 Abs. 1 belangt wird, während er in Wahrheit die Passiven oder das betreffendePassivum nicht übernommen hat.
d) Die Art der Haftung ist eine kumulative Schuldübernahme, d. h. derAmn. s.Veränßerer wird nicht frei, vielmehr tritt ihm ein neuer Schuldner an die Seite.Es liegt keine Schuldübernahme im Sinne des Z 414 B.G.B, vor, sondern der Ein-tritt eines Gesammtschuldverhältnisses. (Ueber die Weiterhaftung des Veräußererss. unsere Erläuterung zu H 26.)
Was die Einreden anlangt, welche dem Uebernehmer gegenüber denAnm.io.Gläubigern zustehen, so kann er zunächst alle diejenigen geltend machen, welchedem Veräußerer gegenüber den Gläubigern zustehen, nur darf er eine dem Veräußererzustehende Gegenforderung nicht zur Kompensation benutzen, weil er sonst aus demVermögen des Veräußerers zahlen würde (Z 422 Abs. 2 B.G.B.), wobei jedoch daranzu erinnern ist, daß die Gcschäftsforderungen unter den Voraussetzungen unseresAbs. 1 Satz 2 auf ihn übergegangen gelten und dann von ihm auch zur Kompensationgestellt werden können. Ans alle Fälle aber kann er eine bereits von dem Veränßerergeltend gemachte Aufrechnung vorschützen; denn durch diese ist die Schuld bereitsgetilgt, also nicht mehr Gegenstand des Uebergangs auf ihn. Ferner kann er nichtEinwendungen vorbringen, welche aus dem der Uebernahme zu Grunde liegendenRechtsverhältnisse herrühren. Insoweit ist § 417 B.G.B, analog anwendbar. Währendaber dieser ß 417 den Einwand zuläßt, daß der Uebernahmevertrag selbst ungiltigist (Planck Anm. 3 zu Z 417 B.G.B.), muß hier auch dieser Einwand versagt werden.
Hier ist auch das unerheblich, weil nicht der Uebernahmewille der Rechtsgrund derHaftung ist, sondern die Thatsache der Fortführung eines Erwerbsgeschäftes mit Firma.
Darin liegt eine der Oeffentlichkeit gegenüber abgegebene Erklärung, an welche dasGesetz die Rechtsfolge der Passivenhaftung knüpft, auch wenn sie nicht vereinbart undnicht beabsichtigt war. Insoweit diese Erklärung d. h. die Fortführung des Geschäftswegen Irrthums, Zwanges u. s. w. anfechtbar ist, insoweit bewirkt die Anfechtungauch einen Einwand gegen die Haftung. Die Anfechtungserklärung erfolgt dann gegen-über jedem Gläubiger, der den Firmenfortsührer in Anspruch nimmt (§ 143 Abs. 4B.G.B.).
«) Der Umfang der Haftung. Der Geschäftserwerber haftet für „alle im BetriebcAnm.il.des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten". (Der Ausdruck ist gleichbedeutend mit demim Z 25 Abs. 3, 26, 27 gebrauchten Ausdruck „frühere Geschästsverbindlichkeiten";dies gegen Cohn bei Gruchot 42 S. 53.)
Welches die im Betriebe des Geschäfts begründeten Geschäfts-verbindlichkeiten sind, darüber gelten unsere Ausführungen in Anm. 21 zu Z 22.
Vergl. dort insbesondere über die Frage, ob etwa bloß Vertragsverbindlichkeiten oderauch Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen dazu gehören (Letzteres wird vonder Denkschrift S. 36 bejaht), über die Frage, ob die bei Begründung des Geschäftseingegangenen Verbindlichkeiten dazu gehören (auch diese gehören dazu, wie aus Z 343und unserer dort gegebenen Erläuterung hervorgeht).
Ob der Erwerber die Verbindlichkeiten gekannt hat oder nicht,ist gleichgültig (N.O.H. 8 S. 385, R.G. 17 S. 98).
Es wird ei» direktes Verhältniß zwischen den GeschäftSschnldncrn und dem Geschäftserwcrvcr Amu rs.
hergestellt.
u) Die Herstellung dieses Verhältnisses hat aber noch eine weitere Vor-aussetzung, als die Herstellung des direkten Verhältnisses der Geschäftsgläubiger zumGcschüftserwcrber. Hier ist weiter vorausgesetzt, daß der bisherige In-haber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma willigen.
Eine ausdrückliche Bewilligung, wie in Z 22, ist hier nicht gefordert. Doch wird das