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Handelsfirma. Z 25.
im Großen und Ganzen keinen Unterschied machen, da auch das Erforderniß der Aus-drücklichkeit nicht formalistisch aufgefaßt werden kann (vergl. Anm. 5 zu Z 22). Dieses-nach außen nicht hervortretende Erforderniß drückt den Werth der Bestimmung herab,weil hiernach die Fortführung der Firma allein dem Schuldner keine Gewähr dafür bietet,daß er sicher an den Erwerber zahlt (Cohn bei Gruchot 42 S. 57). — Der bisherigeInhaber braucht nicht eingetragen zu sein, um die Einwilligung wirksam zu ertheilen.
Anm.iz. b) Beim Hinzutreten dieser weiteren Voraussetzung wird ein direktesVerhältniß der Geschäftsschuldner zum Geschäftserwerber hergestellt.Dieses direkte Verhältniß wird vom Gesetze dahin ausgedrückt: es gelten die indem Betriebe begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüberals auf den Erwerber übergegangen.
Anm.14. a) Welches die in dem Betriebe begründeten Forderungen sind, darüber
s. Anm. 16 zu Z 22. Insbesondere gilt auch hier, was dort Anm. 19 über denUebergang von Verkehrs- und Kautionshypotheken gesagt ist. Was nicht interpartss ohne Weiteres durch Veräußerungsvertrag übergeht, das gilt auch nicht alsübergegangen vermöge der hier vorliegenden Borschrift. Diese will ja nichts anderesbesagen, als es soll so angesehen werden, als sei ein die Forderungen umfassenderVeräußerungsvertrag geschlossen worden. Was durch einen solchen generellen Ver-äußernngsvertrag nicht übergehen würde, sondern eines besonderen förmlichen Ab-tretungsvertrages bedarf, um überzugehen, das gilt auch nicht ohne Weiteres alsübergegangen kraft unserer Vorschrift.
Grundschnlden gelten nicht ohne Weiteres als übergegangen, weil sie nichtForderungen, sondern dingliche Belastungen sind. Dasselbe gilt von der Renten-schuld des B.G.B.
Anm.is. /Z) Die Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Er-
werber übergegangen. Darin liegt allerdings nicht eine gesetz-liche Cession, ein kraft Gesetzes eintretender Uebergang der Forderung, wie diesDüringer u. Hachenburg I S. 117 annehmen. Denn die Forderung gilt nichtüberhaupt als übergegangen, sondern nur dem Schuldner gegenüber. Im Ver-hältniß zum Veräußerer und Erwerber ist sie, wenn sie in Wahrheit nicht über-gegangen ist, eine Forderung des Ersteren. Im Konkurse des Veräußerers ist siein diesem Falle ein Aktivum der Konkursmasse, im Konkurse des Erwerbers ist siekein Aktivum der Konkursmasse. Eine Zahlung, die der Schuldner an den Erwerberleisten würde, kann der Veräußerer vom Erwerber kondiziren.
Aber dem Schuldner gegenüber treten allerdings die Wirkungen ein,als sei eine gesetzliche Cession erfolgt. Ihm gegenüber gilt die Forderung als über-gegangen. Ihm gegenüber gilt daher der Erwerber als der einzige und wahreGläubiger. Der Schuldner darf an ihn ohne Gefahr zahlen und muß an ihn zahlen,wenn der Erwerber ihm nachweist, daß er das Geschäft mit Firma erworben hatund der Veräußerer zur Fortführung der Firma seine Genehmigung gegeben hat.Dem Schuldner würde nicht der Gegenbeweis gestattet sein, daß die außenstehendenForderungen oder die betreffende außenstehende Forderung in Wahrheit nicht über-gegangen sei. Mit der Forderung gelten auch die Pfandrechte und Bürgschaftsrechteals übergegangen (Z 461 B.G.B.). Bei den Bürgschaftsforderungen ist das nichtsAuffälliges, da ja auch der Bürge zu den Schuldnern gehört, aber auch die Pfand-rechte, auch die vom Dritten bestellten Pfandrechte gelten als übergegangen.
Anm .ik Gleichzeitig folgt hieraus, daß der Veräußerer im Verhältniß zum
Schuldner nicht mehr als Gläubiger gilt. Sollte in Wahrheit die betreffendeForderung nicht mit übertragen sein, so gilt er doch dem Schuldner gegenübergleichwohl nicht mehr als Gläubiger. Da er andererseits aber neben dem Er-werber für die Schulden verhaftet bleibt (vergl. Anm. 1 zu § 26), so hat er zugewärtigen, daß er für die Schulden des Geschäftes in Anspruch genommen wird.