Handelsfirma. § 25. 143
während er die Forderungen desselben nicht zur Kompensation stellen kann, es seidenn, daß er die Aufrechnungserklärung vor dem Geschäftsübergang abgegeben hat.
Indessen folgt alledem doch noch nicht, daß in der Fortführung derFirma allein eine genügende Denunziation der Forderung liegt.
Das ist keineswegs der Fall. Zwar gilt nach Z 25 Abs. 1 der Geschäftserwerbergegenüber dem Schuldner als der einzige Gläubiger, aber das bedeutet nur: eswird so angesehen, als sei die Forderung auf ihn übergegangen. Es bedeutet dasaber noch nicht: es wird so angesehen, als sei dieser Forderungsübergang demSchuldner auch augezeigt. Dieses muß vielmehr besonders geschehen. Die Anzeigeliegt jedoch in der Eintragung des Firmenüberganges. Diese muß, wenn nicht be-sondere Umstände seine Unkenntniß entschuldigen, jeder Dritte kennen (Z 15 Abs. 2),und gleichzeitig muß er davon ausgehen, daß der Firmenübergang mit Bewilligungdes Geschäftsverkäufers erfolgt ist, da IkAulia. xraesumuntnr. Solange aber derFirmenübergang nicht eingetragen ist, kann er an den Geschäftsvcräußerer zahlen,bis er von dem Vorhandensein aller Voraussetzungen des Z 25 Kenntniß hat (Er-werb des Geschäfts unter Lebenden, Fortführung des Geschäfts mit Firma, Ein-willigung des Veräußerers in die Firmenfortführung).
Eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie eingetragen Anm. inund bekannt gemacht oder den Dritten mitgetheilt worden ist (Abf. 2).a.) Voraussetzung ist, daß die Eintragung und Publikation oder die Mit-theilung gleichzeitig mit der Fortführung des Geschäfts geschehen ist.
Denn ist einmal das Geschäft mit Firma fortgeführt, ohne daß eine abweichende Ver-einbarung gehörig kundgegeben ist, so ist die Haftung eingetreten und kann durch nach-trägliche Kundgebungen nicht beseitigt werden. Dabei wird man freilich den Begriffder Gleichzeitigkeit nicht zu eng auffassen dürfen. Denn der Begriff der Fortführungder Firma ist ein flüssiger. Man wird nicht durch das Abschließen des ersten kauf-männischen Geschäfts die Fortführung der Firma als geschehen betrachten dürfen, mitder Wirkung, daß die Haftung unwiderruflich eingetreten sei. Ja, eine korrekte Ein-tragung des Firmenübergangs setzt den Beginn der Geschäftsforlführung sogar vorausund deshalb wird man eine absolute Gleichzeitigkeit oder sogar ein Borangehen derEintragung der abweichenden Vereinbarung vor der Fortführung des Geschäfts alsundurchführbar ansehen müssen (Wolfs in E.?. 47 S. 261). Man wird hiernach nurverlangen können, daß jene Kundgebung geschieht, solange das Anfangsstadium derFortführung besteht und der Verkehr nicht davon ausgehen kann, daß die Rechts-verhältnisse, unter welchen die Fortführung der Firma erfolgen sollte, als cndgiltig undfeststehend zu betrachten sind,d) Entweder Eintragung oder Mittheilung ist erforderlich. Ist die abweichendeAnm.i»!.Vereinbarung eingetragen, so braucht sie nicht mehr mitgetheilt zu werden. Die überden Geschäftsllbergang gemachten Mittheilungen (Cirkulare) können daher diesen Punktübergehen und so allerdings den Anschein erwecken, als ob eine abweichende Abredenicht getroffen sei. Die Rechtsfolgen des Abs. 1 treten gleichwohl nicht ein.v) Die Eintragung und die Mittheilung müssen so deutlich sein, daß derAmn .ls^Dritte erkennen kann, dasjenige Aktivum oder Passivum, welches ihn an-geht, sei nicht mit übergegangen. Eine allgemeine Erklärung ist jedenfalls zu-lässig (die Aktiva sind nicht mit übergegangen, die Passiva sind nicht mit übernommenoder auch: nur Vertragsverbindlichkeiten sind übernommen, oder nur Forderungen ausVerträgen sind übergegangen). Aber auch spezielle Erklärungen sind zulässig (bestimmtePassiva, bestimmte Aktiva seien nicht übernommen). Die Meinung Cohns (bei Gruchot42 S. 53), daß im Falle spezieller Uebernahmeausschließungen die Präjudizvermeidungdurch Eintragung überhaupt nicht angängig sei, weil eine solche detaillirte Uebernahme-abrede dem Wesen des Handelsregisters widerspreche, ist nicht zu billigen. Sie stelltsich gegenüber dem Wortlaute des Z 25 Abs. 2 als willkürlich dar.