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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Seite
144
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144 Handclssirma. Z 25.

'ÄNM.W. Was insbesondere die besondere Mittheilung angeht, so genügt es, wenn

einer der beiden Kontrahenten, der Veräußeren oder der ErWerber, sie macht. Aber esgenügt auch, daß der Dritte die Abrede kannte (Z 15 Abs. 1; Wolfs in d.T. 47 S. 263;vergl. oben Anm. 16). Sind auf der einen Seite mehrere Personen, so genügt es,daß eine Person sie in glaubhafter Weise macht. Denn dann kennt der Dritte sie ja.Bei widersprechenden Erklärungen entscheidet die Wahrheit (so zutreffend Düringer u.Hachenburg I S. 118, auch Litthauer Anm. ^ zu Z 25, während Wolfs in d.6. 47S. 263 die zuerst ankommende und bei gleichzeitiger Ankunft keine gelten läßt). Istder Drittschuldner in Folge dieser widersprechenden Erklärungen über die Personseines Gläubigers im Unklaren, so mag er hinterlegen (Z 372 B.G.B.).

Änin.21. ä) Ist der Ausschluß der Passivenübernahme rechtzeitig eingetragen undbekannt gemacht worden, so muß der Gläubiger ihn gegen sich gelten lassen.Z 15 Abs. 2 greift zwar auch hier Platz, denn auch hier liegt eine einzutragendeThatsache vor. Zu diesen gehören auch solche Thatsachen, die, wenn sie ohne be-sondere Mittheilung dem Dritten gegenüber wirken sollen, einzutragen sind, ohne daßim Uebrigen eine Eintragungspflicht vorliegt (vergl. Wolfs in d.6. 47 S. 262 gegenMakower zu Z 15 III L.b). Allein nach unseren Ausführungen zu Z 15 Abs. 2 (vergl.Anm. 6 zu Z 15) ist der dort gegebene Entschuldigungsbeweis, daß der Dritte die Ein-tragung weder kannte, noch kennen mußte, praktisch bedeutungslos, weil kaum zu führen.

Anm.LI. H. (Abs. 3.) Der Fall der Fortführung des Geschäfts ohne die bisherige Firma.

L.. Allgemeines. Für den Fall, daß das Geschäft fortgeführt wird, aber ohne diebisherige Firma, hat das Gesetz aus der Fortführung des Geschäfts alleinweder ein direktes Verhältniß der Geschäftsgläubiger, noch ein solches derGeschäftsschuldner zum Geschäftserwerber hergeleitet. Hier muß vielmehr, wennein direktes Verhältniß der Gläubiger zum Geschäftserwerber hergestellt werden soll, ein be-sonderer Verpflichtungsgrund vorliegen; als solchen bezeichnet das Gesetz besonders die Be-kanntmachung der Passivcnübernahnte. Ueber den Uebergang der außenstehendenForderungen ist für diesen Fall nichts Besonderes im Gesetze gesagt. Hier giltdas von uns in Anm. 19 zu Z 22 Gesagte.

Anm,LZ, U, Es ist also hier nur die Haftung des Gesrhiiftserwcrbers gegenüber den Gläubigern imFalle der Fortführung des Geschäfts ohne Firma zn behandeln. Diese tritt nur ein beimVorhandensein eines besonderen Verpflichtungsgrundes, insbesondere im Falle der Bekannt-machung der Passivenübernahme.

Anm.Lt. 1. Die besonderen Verpflichtungsgründe. Ein besonderer Verpflichtungsgrund liegt z. B. inder Schuldübernahme nach ZZ 414, 415 B.G.B., d.h. in einer Schuldübernahme,kraft welcher der Uebernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners treten soll, sodaßdieser letztere zu haften aufhört. Dazu gehört die Bewilligung des Gläubigers.

Ein anderer Verpflichtungsgrund liegt dann vor, wenn der Geschäftsveräußerungs-vertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter, d. h. in der Absicht geschlossen ist, für dieGläubiger ein neben der Haftung des Veräußerers hinzutretendes direktes Recht gegen denUebernehmer zu begründen. Ein Veräußerungsvertrag in diesem Sinne ist denkbar(R.O.H. 21 S. 233), aber im Zweifel nicht anzunehmen (Z 329 B.G.B.).

Ein ferneres Beispiel eines besonderen Berpflichtungsgrundes ist der Fall, woJemand sein ganzes Vermögen auf einen Andern überträgt (Z 419 B.G.B.). Wanndieser Fall vorliegt, darüber s. Anm. 12 zu Z 22, wo diese Frage wegen der im Z 311B.G.B, vorgeschriebenen Form eines solchen Veräußerungsgeschäftes von uns erörtert ist(in der Geschäftsveräußerung durch eine offene Handelsgesellschaft oder durch einen Einzel-kaufmann liegt er hiernach nicht). Der Uebergang der Schulden kann in diesem Fallenicht einmal durch eine entgegenstehende Vereinbarung beseitigt werden. Die Wirkungeiner solchen Schuldenübernahme ist allerdings eine beschränkte, sie beschränkt sich auf denBestand des übernommenen Vermögens und die dem Uebernehmer aus dem Vertragezustehenden Ansprüche. Doch wird der Fall wohl selten vorkommen; denn meist wird