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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
145
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Handelsfirma. Z 25. 145

mit solcher allgemeinen Vermögensübertragung die Fortführung der Firma oder die Be-kanntmachung des Passivenüberganges an die Gläubiger verbunden sein.

Der hauptsächlichste besondere Verpflichtungsgrund ist die in Abs. 3 unseres Para- Anm .ss.graphen hervorgehobene Bekanntmachung der Passivenübernahme.

Insbesondere die Bekanntmachung der Passivcuiibernahme. Diese begründet beim Vor -Anm .es.Handensein der übrigen Boraussetzungen des Z 25 Abs. 1, nur mit Wegfall der Firmen-fortführung, eine selbstständige Haftung gegenüber den Gläubigern,a) Voraussehung ist das Borhandensein der übrigen Voraussetzungen des Z 25 Abs. 1,jedoch mit Wegfall der Firmenfortfllhrung.

Vorausgesetzt ist also Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden und Fort- Anm.27.sührung desselben.

«) Ein bestehendes Geschäft muß erworben sein, und zwar unter Lebenden Anm. 2s.

(darüber s. oben Anm. 1 u. 2).

/?) Fortgeführt muß es werden. Hierüber s. oben Anm. 3. Anm. 2s.

7) Daß es das Geschäft eines Vollkaufmanns sein muß, ist hier nicht zuerfordern. Das frühere Handelsgewohnheitsrecht wurde allerdings nur auf diesenFall bezogen (R.G. 17 S. 36; O.L.G. Rostock in V.2. 34 S. 566). Jetzt abersagt das H.G.B, klar, welche Vorschriften für Minderkaufleute nicht gelten sollen.

Der ß 25 Abs. 3 gehört dazu nicht, er ist keine Vorschriftüber die Firma"im Sinne des Z 4 (anders Makower, auch Düringer u. Hachenburg I S. 55)

Gareis Anm. 2 zu Z 4; Wolfs in E.T. 47 S. 256). Wer im Gegensatz hierzuVollkaufmannsqualität fordert, wird sich aber jedenfalls mit der Geltung als Voll-kaufmann kraft Z 5 begnügen müssen, aber auch mit der Geltung als Vollkaufmannkraft kaufmännischen Auftretens im Rechtsverkehr (vergl. unseren Exkurs zu Z 5).

<Z) Die letzte und vornehmste Voraussetzung ist, daß die Haftungsübernahme durch dcnAnm.zo.ErWerber in handelsüdlicher Weise Publizirt wird.

Die Uebernahme der Verbindlichkeiten muß bekannt gemacht werden.Das sagt das Gesetz ausdrücklich und davon kann nicht abgegangen werden, auchwenn man der Anschauung huldigt, daß in der Uebernahme des Geschäfts dieUebernahme aller hierbei nicht ausgeschiedenen Passiva liegt. Die Anzeige derGeschäftsübernahme genügt also nicht.

Die handelsübliche Bekanntmachung der Passivenübernahme liegt inAnm.sl.der öffentlichen Bekanntmachung durch Annoncen (R.O.H. 3 S. 182); auch in derErklärung der Passivenübernahme zum Handelsregister zum Zwecke der Eintragungund Bekanntmachung (R.G. 8 S. 64; Bolze 16 Nr. 314 u. 316), auch in derPublikation der die Passiva enthaltenden Bilanz durch die übernehmende Gesellschaft(R.G. vom 16. Dezember 1835 in der Dtsch. Jur.-Ztg. 1896 S. 57). Sie licgrferner in der besonderen Bekanntmachung an eine so erhebliche Zahl von Geschäfts-gläubigern, daß sich aus dieser Bekanntmachung auf den Willen des Uebernehmersschließen läßt, daß die Geschäftsübernahme in der gekennzeichneten Art dem Kreiseder Geschäftsgläubiger überhaupt, der Gläubigerschaft, erkennbar werde (R.G. 17S. 36; 38 S. 177). Daß einzelne Gläubiger ein solches Circular nicht erhaltenhaben, ist alsdann unerheblich; auch der, der es nicht erhalten hat, kann sich aufdasselbe berufen (R G. 33 S. 177). Sollen vielmehr einzelne Gläubiger ausge-nommen sein, so muß dies ebenfalls bekannt gemacht oder gleichzeitig den betreffendenGläubigern mitgetheilt werden (R.G. 38 S. 177; Cosack S. 71). Dagegen genügtnicht eine Bekanntmachung an eine bestimmte Anzahl von Personen. Würde z. B.den drei Gläubigern L und L mitgetheilt sein, daß die mit H., L, L und IIbegründeten Geschäftsschulden übernommen sind, so würde sich v hierauf nichtstützen können. Das wäre weder eine allgemeine Bekanntmachung an alle Gläubiger,noch eine spezielle Bekanntmachung an v.

Durch den Erwerber muß die Bekanntmachung erfolgt sein. Doch wird Anm.32.man, wie im früheren Recht, auch eine von einem Dritten ausgehende Bekannt-aub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 13