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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
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146 Handelsfirma. ZZ 25 u. 26.

machung für genügend halten, wenn sie nur mit Genehmigung des ErWerbers er»folgt (R.G. 38 S. 177).

Anm.sz. b) Die Wirkung ist eine direkte Haftung gegenüber den Gläubigern. Eine solche Bekannt-machung ist ein selbstständiger Verpflichtungsgrund. Es liegt darin die Kodifikation einesfrüheren Handelsgebrauchs (R.G. 17 S. 96; 33 S. 173; vergl. unsere 5. Aufl. Z 13zu Art. 22).

a) Einer Acceptation seitens der Gläubiger bedarf es nicht./?) Die Haftung tritt, wenn obige Voraussetzungen vorliegen, auch dann ein, wennintsr xartes die Haftungsübernahme nicht vereinbart wurde (so auchfür das frühere Recht R.G. 38 S. 173). Anfechtung der in der Bekanntmachungliegenden Erklärung wegen Irrthums, Betrugs u. f. w. ist jedoch nicht ausgeschlossen(vergl. hierüber oben Anm. 16).

Anm .. 7) Der Umfang der Haftung. Der Erwerber haftet für die früheren Geschäfts-

verbindlichkeiten. Damit ist dasselbe gemeint, wie mit denim Betriebe begründetenVerbindlichkeiten" im Abs. 1 (vergl. daher oben Anm. 11).

Anm.ss. ö) Die Art der Haftung ist hier die gleiche, wie bei der Haftung auf Grund der

Firmenfortfllhrung. S. daher über die Einreden des Uebernehmers obenAnm. 16.

Anm.M. Zus. 1. Prozessuale Fragen. Die Fälle, in denen die hier vorgesehenen Schuld-und Forderungsübergänge während des Prozesses oder nach rechtskräftiger Fest-stellung der Forderungen erfolgen, sind von uns bereits an einer anderen Stelle be-handelt worden (Anm. 2227 zu Z 17). Dort ist auch die neue Borschrift des Z 729 C.P.O. be-handelt, welcher in dem Falle, daß eine rechtskräftige Schuld gemäß Abs. 1 unseres Paragraphenvon einem Geschäftserwerber übernommen wird, den Gläubigern das Recht giebt, ohne besondereEinklagung der Schuld gegen den ErWerber die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zuerlangen, ohne das Recht zu verlieren, aus der vollstreckbaren Ausfertigung gegen die Geschäfts-veräußerer die Zwangsvollstreckung bewirken zu lassen. Auf den Fall des Abs. 3 bezieht sichdas nicht (vergl. Näheres Anm. 26 zu Z 17).

Anm.37. Zus. 2. Die Frage nach der fortdauernden Haftung des Geschäftsvernußerers ist von unsin der Erläuterung zu Z 26 erörtert.

Nnm.ss. Zus. 3. Uebergangsfrage. Der Z 25 findet nur Anwendung auf diejenigen Rechtsakte,welche nach dem 1. Januar 1966 gethätigt werden. Dabei ist es aber genügend, wenn die Fort-führung der Firma oder die Bekanntmachung an die Gläubiger nach diesem Zeitpunkte geschieht.Der Geschäftserwerb selbst kann auch früher geschehen sein. Nur muß es sich, damit Abs. 1 zurAnwendung kommt, um eine Geschäftsfortführung handeln, die sich an den Geschäftserwerb un-mittelbar anschloß. Die Uebergangszeit wird übrigens hier keine besonderen Schwierigkeiten be-reiten, weil das neue Gesetz im Großen und Ganzen nur die Kodifikation des bisherigen Rechts-zustandes ist, wie er nach Handelsgebrauch existirte.

H "i.

Ist der Lrwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung derFirma oder auf Grund der im ß 23 Abs. 3 bezeichneten Bekanntmachung fürdie früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so verjähren die Ansprüche derGläubiger gegen den früheren Inhaber mit dem Ablaufe von fünf Iahren,falls nicht nach den allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintritt.

Die Verjährung beginnt im Falle des Z 25 Abs. ( mit dem Ende desTages, an welchem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister desGerichts der Hauptniederlassung eingetragen worden ist, im Falle des § 25