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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
147
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Handelsfirma. Z 26. 147

Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an welchem die Aundmachung der Ueber-nahme stattgefunden hat. Aonnte der Gläubiger die Leistung erst in einemspäteren Zeitpunkte verlangen, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkte.

Der vorliegende Paragraph statnirt eine Verjährung zu Gunsten des Gcschiiftsveriiußcrcrsfiir den Fall, daß der Geschäftsüvernehmcr für die Passiva haftet. Die Vorschrift ist neu. Sieist dem Z 159 (Verjährung der Gesellschaftsforderungen) nachgebildet. Die hier eingeführte Ver-jährung ist das Korrelat für den Hinzutritt eines neuen Schuldners. Die Billigkeit verlangtes, daß die trotz der Geschäftsveräußerung fortdauernde Hastung in kurzer Zeit aufhört. DerGläubiger kann sich ja an den neuen Schuldner halten oder, wenn er das nicht will, an denalten. Aber wenn er letzteres in kurzer Zeit nicht thut, so giebt er damit zu erkennen, daß erden Geschäftserwerber als seinen alleinigen Schuldner anerkennen will.

Borausgeschickt werden muß eine kurze Erörterung über die Frage derfortdauernden Haftung des Beräußerers überhaupt.

1. Die fortdauernde Haftung des Gcschäftsveränßcrcrs. Ob der Geschäftsveräußerer dem Anm. i.Gläubiger gegenüber frei wird oder nicht, hängt von der Natur des Uebernahmevertragcsab. Liegt eine Schuldübernahme nach Z 414 B-G.B. vor, so wird er frei. Liegt eineHaftung auf Grund des § 419 (Erwerb des gesammten Vermögens) vor, so wird er nichtfrei. Ebenso wird er nicht frei, wenn der Erwerber deshalb haftet, weil er das Geschäftmit Firma fortführt (Fall des Z 2b Abs. 1), und endlich wird er nicht frei, wenn derErWerber hastet, weil er die Passivenübernahme publizirt hat (Hauptfall des H 25 Abs. 3).

Mit diesen beiden letzten Fällen beschäftigt sich die Verjährungsvorschrift des vor-liegenden Paragraphen. (In den übrigen Fällen richtet sich die Verjährunggegen den nicht frei werdenden Veräußerer nach bürgerlichem Recht.)

In diesen beiden Fällen liegt eine kumulative Schuld Übernahme vor. Der Ge-schäftserwerber tritt neben den Geschäftsveräußerer als zweiter Schuldner. Beide sindnunmehr Gesammtschuldner gemäß ZZ 421 ffg. B.G.B. (Die Grundsätze der Solidarhafthaben wir dargestellt zu Z 128, bei der Lehre von der Solidarhaft der offenen Gesell-schafter.) Der Veräußerer insbesondere haftet so lange, bis er aus derHaftung entlassen wird. Diese Entlassung ist aber dadurch nicht erfolgt, daß derGläubiger die Anzeige des Geschäftsüberganges, oder die Anzeige, daß der Veräußerer dieweitere Haftung ablehne, oder die Aufforderung, sich binnen bestimmter Frist beim Ver-äußerer zu melden, mit Stillschweigen überging, auch dadurch nicht, daß der Gläubigerden Erwerber wegen der Rückstände mahnt oder verklagt (R.O.H. 8 S. 382; R. G. 19S. 253) oder Theilzahlungen von ihm entgegennimmt (Allseld S. 166), endlich aberauch dadurch nicht, daß der Gläubiger die aus einem zweiseitigen Ver-trage seinerseits zu machende Leistung an den dieAktiva übernehmendenErwerber abliefert. Denn auf die Ablieferung hat der Erwerber als Uebernehmerder Aktiva einen rechtlichen Anspruch. Anders entschied früher in diesem Falle dasReichsgericht (R.G. 19 S. 129; Bolze 13 Nr. 566). Später ist auch das Reichsgericht(R.G. 31 S. 47, 43) unserer Ansicht beigetreten, es wollte aber den Beräußerer dann alsbefreit ansehen, wenn der Gläubiger dem Erwerber hierbei den Kaufpreis kreditirt oderlänger oder mit geringerer Sicherheit kreditirt, als dies dem Veräußerer gegenüber derFall war, weil er damit zu erkennen gegeben habe, daß der Anspruch gegen den letzterenaufgegeben werde. Allein wer dem einen von zwei Solidarschuldnern Stundung gewährt,giebt dadurch den Anspruch gegen den andern keineswegs auf (vergl. ZH 441, 442, l, 5A.L.R.; Windscheid Pandekten Z 298). Vielmehr bleiben, wie Z 421 B.G.B, sagt, biszur BeWirkung der ganzen Leistung sämmtliche Schuldner verpflichtet (vergl. auchZ§ 422425 B.G.B.). In dem Falle, wo ein Angestellter des Geschäfts dem Ueber-nehmer seine Dienste leistet, steht das Reichsgericht ganz auf unserem Standpunkte (R.G. 36S. 56).

Zahlt der eine der beiden Haftenden eine Schuld, die nach dem Veräußcrungs-vertrage der andere zu zahlen hatte, so hat er ein Rückgriffsrecht (vergl. H 426 B.G.B.).

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