148 Handelsfirma. § 26.
Anm. s. 2. Die Verjährung der Haftung des Gcschiiftsvcriiußerers, welche in dem vorliegenden Para-graphen festgesetzt ist, betrifft lediglich diejenige fortdauernde Haftung, welchesich aus §25 Abs. 1 (Hinzutritt der Haftung des Geschäftserwerbers in Folge Fort-führung der Firma), und diejenige, welche sich aus dem Hauptfall des § 25Abs. 3 (Hinzutritt der Haftung des Geschäftserwerbers in Folge Publikation der Passiv-übernahme) ergiebt.
u) Die Frist ist 5 Jahre. Tritt nach den allgemeinen Vorschriften dieVerjährung schon früher ein, so behält es dabei sein Bewenden. So trittschon nach 2 Jahren die Verjährung der in Abs. 1 des § 196 Nr. 1—17 B.G.B, auf-gezählten Ansprüche ein, schon nach 4 Jahren die Ansprüche, welche in Abs. 2 des§ 196 und im § 197 B G.B. aufgezählt sind. Bon den unter Nr. 1 des § 196 Abs. 1bezeichneten Ansprüchen können hier nur solche in Frage kommen, welche wegenLeistungen entstanden find, die für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt sind,also in 4 Jahren verjähren (§196 Abs. 2 B.G.B.); denn wenn sie nicht im Gewerbe-betrieb erfolgt ist, so ist sie keine Geschäftsschuld und geht auf den Geschäftserwerbernicht über. Entsprechendes gilt für die Nr. 2 des § 196 B.G.B. Bei Berechnungdieser Fristen greift § 201 B.G.B. Platz (die Frist beginnt mit Jahresschluß).
Anm. s. Tritt aber nach den allgemeinen Vorschriften die Verjährung erst
später ein, so wird sie eben durch die vorliegende kurze Verjährung ersetzt. Dasgilt auch von der im § 218 B.G.B, festgesetzten 30 jährigen Verjährung für rechtskräftigfestgestellte Ansprüche. Als allgemeine Vorschrift nach unserer Ansicht (anders Düringeru. Hachenburg I S. 120?) weicht dieser § 218 B.G.B, der vorliegenden SpezialVorschrift,welche mit Rücksicht auf die Schuldübernahme und die dadurch verstärkte Positiondes Gläubigers auf der anderen Seite eine Minderung seiner Position durch Abkürzungder Verjährungsfrist eintreten läßt. Natürlich bezieht sich das nur auf den Fall, daßdie Forderung bereits rechtskräftig festgestellt war, als die Schuldübernahme erfolgte.Erfolgt dies später, dann tritt die gewöhnliche Verjährung der 30 Jahre ein. Er-folgt dies aber früher, so kann nach Ablauf der 5 Jahre der Geschäftsveräußerer diealsdann gegen ihn versuchte Zwangsvollstreckung durch die in § 767 C.P.O. vor-gesehene Einwandsklage abwenden.
Anm. a. Veräußert eine o. H.G. oder eine Kommanditgesellschaft ihr Ge-
schäft unter Umständen, welche eine Haftung des Uebernehmers für die Passiva desGeschäfts begründen, so verjährt die Haftung der Gesellschaft innerhalb der hier fest-gesetzten Frist und damit verjähren natürlich auch die Haftungen der persönlichhaftenden Gesellschafter für die betreffenden Gesellschaftsschulden. Diese letztere Ver-jährung wird dann praktisch werden, wenn die Verjährung der Solidarschuld an sich erstspäter eintritt, wenn z. B. die Auflösung der Gesellschaft erst später eingetragen wird,so daß die in § 159 begründete Verjährung erst später beginnt. Wenn dagegen dieAuflösung der o. H.G. früher eingetragen wird, als die Veräußerung des Geschäfts,wenn die letztere z. B. erst in der Liquidation erfolgt, so tritt die Verjährung des§ 159 früher ein und hat dann den Vorzug.
Anm. ». b) Der Beginn der Verjährungsfrist ist im Abs. 2 unseres Paragraphen festgesetzt:im Falle des § 25 Abs. 1 (Fortführung der Firma) beginnt sie mit der Eintragungdes neuen Inhabers beim Gerichte der Hauptniederlassung (oder vielmehr mit dem Endedes Tages der Eintragung). Daß die Zweigniederlassung hierbei nicht in Betrachtkommt, ist eine von der allgemeinen Regel des § 15 Abs. 3 abweichende Ausnahme.Auch diejenigen Schulden also, welche im Betriebe der Zweigniederlassung begründetsind, beginnen zu verjähren mit der Eintragung des Firmenüberganges beim Haupt-register. Doch erfolgt naturgemäß die Eintragung bei dem Register der Zweignieder-lassung, und zwar dort allein, wenn es sich um die Veräußerung des Geschäftes einerZweigniederlassung allein handelt (darauf machen Düringer H, Hachenburg I S. 121aufmerksam). In diesem Falle findet ja keine weitere Eintragung in das Hauptregisterstatt. Es wird nur die Aufhebung der Zweigniederlassung beim Hauptregister „ver-