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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
149
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Handelsfirma. ZZ 26 u. 27. 149

merkt" (Z 131 F.G.). Indessen ist ja mit der selbstständigen Veräußerung derZweigniederlassung das Register kein Register der Zweigniederlassung mehr, sonderndas einer Hauptniederlassung. Die Eintragung entscheidet absolut, weder auf dieBekanntmachung kommt es an, noch darauf, ob der Dritte von dem Inhalte der Ein-tragung Kenntniß hatte. Die Anwendung des Z 15 Abs. 2, wie sie Cohn (bei Gruchot42 S. 55) annimmt, ist nicht zulässig. Da hiernach lediglich die Eintragung überden Beginn der Verjährung entscheidet, so hat, diese zu bewirken, der Geschäfts-veräußerer ein erhebliches Interesse. Auch wenn die Firma bisher nicht eingetragenwar, ist lediglich die Eintragung der Geschäftsveräußerung und des Firmenübergangesmaßgebend, sodaß auch hier wieder nichts übrig bleibt, als die Firma des Veräußerersnachträglich zur Eintragung und zur sofortigen Austragung zu bringen (vergl. Anm. 4zu Z 15, wo andere Fälle ähnlicher Art behandelt sind).

Im Falle des Z 25 Abs. 3 (oder vielmehr im Hauptfalle des Z 25 Abs. 3) be-Anm. s.ginnt die Verjährung mit dem Ende des Publikationstages, d. h. desjenigen Tages, anwelchem die erste Publikation durch den Erwerber erfolgt ist. Die Publikation durchden Veräußerer, falls sie nicht etwa mit dem Willen des Erwerbers erfolgt und deß-halb einer Publikation des ErWerbers gleichsteht (vergl. Anm. 32 Z 25), ist für denBeginn der Verjährung um so unerheblicher, als ja in diesem Falle der Fall des Z 25Abs. 3, d. h. Hinzutritt eines neuen Schuldners garnicht vorliegt.

Für beide Fälle ist hinzuzufügen, daß, wenn die Leistung erst zu einem Anm. ?.späteren Zeitpunkte verlangt werden konnte, die Verjährung erst in diesem späterenZeitpunkte beginnt (so Z 26 Abs. 2 Satz 2).

c) Im Uebrigen finden auf diese Verjährung die Vorschriften des B.G.B.Anm. s.Anwendung, insbesondere wegen der Unterbrechung, der Hemmung, des Endes u. s. w.

(vergl. ZZ 262 ffg. B.G.B.). Ueber diese allgemeinen Grundsätze der Verjährung s.unsere Erläuterung zu Z 159 H.G.B.

Zus. 1. Die Haftung des Veräußercrs für die künftigen Geschäftsverbindlichkeiten, d. h. Anm. s.für diejenigen, welche der Geschäftserwerber kontrahirt, sind hier nicht behandelt. An sich hafteter für diese nicht. Aber es kann sein, daß auch solche Haftung eintritt in Folge der Versäumungder Löschung der bisherigen Jnhaberschaft (vergl. hierüber Anm. 1 u. 4 zu Z 15).

Zus. 2. Uebcrgangsfragcn. Diese neue Verjährung bezieht sich auch auf diejenigen Anm. io.Haftungen des Veräußercrs, die auf Grund von Thatbeständen vor dem 1. Januar 1966 ent-standen sind. Hierfür und für den Fall, daß die neuen Verjährungsfristen kürzer oder längerals die bisherigen sind, kommt Art. 169 E.G. zum B.G.B, zur Anwendung.

s sv.

Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erbenfortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäfts-verbindlichkeiten die Vorschriften des H 25 entsprechende Anwendung.

Die unbeschränkte Haftung nach ß 25 Abs. s tritt nicht ein, wenn dieFortführung des Geschäfts vor dem Ablaufe von drei Monaten nach demZeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Aenntniß er-langt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der Frist finden die für die Ver-jährung geltenden Vorschriften des H 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-sprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zurAusschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vordem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.

Der vorliegende Paragraph giebt Sonderbestimmungen iiber die Haftung des Erben fürdie zum ererbten Geschäft gehörigen Gcschäftsverbindlichkciten.