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Handelsfirma. I 27.
Anm. i. I. Allgemeines.
1. Ueber die zum ererbten Geschäft gehörigen Forderungen bedürfte eskeiner besonderen Vorschrift, da diese kraft Erbrechts auf den Erben übergehen (Denkschr.S. 38). Vergl. hierüber unten Anm 30.
Anm. 2. 2. Der Grundsatz unseres Paragraphen im Gegensatz zum alten Recht. Ueber dieHaftung des Erben für die zum ererbten Geschäft gehörigen Geschäftsverbindlichkeitenhatte das alte H.G.B, keine besonderen Bestimmungen. Das bisherige Recht wandte aufdiesen Fall die gewöhnlichen Regeln des Erbrechts an. Danach war (nach Maßgabe derLandesrechte) der Erbe für die Geschäftsschulden des Erblassers nur beschränkt haftbar(Cosack S. 73). Dagegen geht das neue H.G.B, in unserem vorliegenden Paragraphenvon dem Grundgedanken aus, daß, wenn der Erbe das ererbte Geschäft fortsetzt, er fürdie ererbten Schulden dann unbeschränkt haften soll, wenn er auch im Falle des Erwerbs desGeschäfts unter Lebenden persönlich und unbeschränkt haften würde. Das ist der Grundge-danke unseres Paragraphen. In Abs. 2 weicht er jedoch von diesem Grundsatze zuGunsten des das Geschäft einstweilen fortführenden Erben ab.
Anm. s. 8. Ob in unserem Paragraphen Vollkaufmannsqualität vorausgesetzt ist,darüber s. Anm. 7 u. 29 zu Z 25, die Frage ist hier ebensck wie dort zu entscheiden.
An«, t. 1. Was unter den „früheren Geschäftsverbindlichkeiten" unseres Abs. 1 zu verstehenist, darüber s. Anm. 11 zu Z 25.
II. Die Grundsätze des vorliegenden Paragraphen.
Anm. b. Da grundsätzlich der 8 25 analoge Anwendung findet, so sind hier, wie dort, bei derDarstellung zwei Fälle zu unterscheiden: 1. der Fall, daß der Erbe das Geschäft ohne dieFirma fortführt, 2. der Fall, daß er d as Geschäft mit Firma fortführt. Der erstereist der Fall des Z 25 Abs. 3. Er liegt einfacher als der andere und wird aus diesem Grundebei der Erläuterung unseres Paragraphen zuerst behandelt.
Anm. o. 1. Der erste Fall: der Erbe führt das Geschäft ohne die Firma fort.
a) Darin liegt unseres Erachtens eine deutliche Erklärung der Annahmeder Erbschaft. Das B.G.B, sagt nicht, in welcher Weise die Annahme derErbschaft erfolgt. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen liegt sie daher in jederBethätigung des Annahmewillens. Führt nun aber der Erbe ein zum Nachlaß ge-höriges Geschäft unter seinem eigenen Namen fort, so liegt darin eine so erheblicheund prägnante Verfügung über dieses Nachlaßobjekt — er giebt ja dadurch dem Geschäfteein neues Gepräge, drückt ihm die Signatur seiner eigenen Persönlichkeit auf —, daßman die Bethätigung des Erbschaftsannahmewillens billig darin erblicken kann. DerErbe wird dadurch definitiver Erbe. Daraus folgt, daß er für die Schulden des Nach-lasses wie ein Erbe haftet, d. h. zunächst beschränkt oder, wie die Rechtssprache sichbisher ausgedrückt hat, mit der Rechtswohlthat des Inventars, mit den Kräften desNachlasses. (Diese Fundamentalfrage, ob der Erbe zunächst unbeschränkt oder zunächstbeschränkt haftet, ist zwar kontrovers, doch dürfte sie in letzterem Sinne zu lösen sein;vergl. Hachenburg , Vorträge über das B.G.B. S. 363 ffg.; Goldmann u. LilienthalS. 331; auch scheint es nicht von materieller Bedeutung zu sein und wird wohl mehrauf eine Frage der Beweislast hinauslaufen, ob man sagt: der Erbe haftet beschränkt,doch wird die Haftung durch geioisse Umstände unbeschränkt, oder ob man umgekehrtsagt: der Erbe haftet unbeschränkt, seine Haftung wird aber unter Umständen beschränkt).Die Wohlthat der unbeschränkten Haftung verliert er, wenn er die auf Antrag einesNachlaßgläubigers vom Nachlaßgericht gestellte Frist zur Einreichung eines Nachlaß-inventars verstreichen läßt, ohne das Inventar zu errichten oder die Errichtungdesselben zu beantragen (ß 1934 Abs. 1 Satz 2 B.G.B.), oder wenn er bei derErrichtung des Inventars dolos verfährt (Z 2005 B.G.B.).
Anm. ?. Nach diesen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts richtet es sich auch, ob der
das Geschäft unter seinem Namen fortführende Erbe für die früheren Geschäfts-