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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
151
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Handelsfirma. §27. 151

Verbindlichkeiten beschränkt oder unbeschränkt haftet. (Selbstverständlich richtet es sichferner auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, deren Auseinandersetzungnicht hierher gehört, durch welche Maßnahmen derjenige Erbe, der sich noch im Be-sitze der Rechtswohlthat des Inventars befindet, dieselbe geltend macht (Nachlaßverwal-tung, Nachlaßkonkurs, aufschiebende Einreden u. s. w.)k>) Zu diesen Regeln tritt nun aber in Folge der in unserem ParagraphenAnm. 8.angeordneten entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 3 die weitereRechtsregel, daß der das Geschäft unter seinem Namen fortführendeErbe für die früheren Geschäftsschulden unbeschränkt haftet, wenn erdie Uebernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise be-kannt macht. Erläßt er diese Bekanntmachung (über dieses Erforderniß s. Anm. 30u. 31zu § 25), so haftet er kraft der Vorschriften der §§ 25 Abs. 3 und 27 für die früherenGeschäftsverbindlichkeiten unbeschränkt, mit seinem ganzen Vermögen. Die Nachlaß-verwaltung und das Aufgebot der Erben berührt alsdann die Geschäftsgläubiger nicht.Sie sind zur Klage gegen den Erben und zur Zwangsvollstreckung in sein ganzes Ver-mögen berechtigt. Der Rechtswohlthat des Inventars in Bezug auf den Nachlaßüberhaupt ist der Erbe dadurch noch nicht verlustig gegangen, da er die Rechtswohl-that so lange hat, als er sie nicht allen Gläubigern gegenüber verloren hat (§ 2013Abs. 2 B.G.B.; Goldmann u. Lilienthal S. 332).e) Daß er für neue Geschäftsverbindlichkeiten, d. h. für diejenigen, die erAnm. s.während seiner eigenen Geschäftsführung kontrahirt, unbeschränkt haftet, ist selbst-verständlich, das sind ja keine Nachlaßverbindlichkeiten (vergl. unten Anm. 23).

2. Der zweite Fall: Der Erve führt das Geschäft mit Firma fort. Auch hier soll allerdings Anm.io.§ 25 zur entsprechenden Anwendung kommen. Das würde den Satz zur Folge haben:wenn der Erbe das Geschäft mit Firma fortführt, so haftet er für die früheren Geschäfts-verbindlichkeiten unbeschränkt, außer wenn er die unbeschränkte Haftung durch Eintragungin das Handelsregister oder durch Mittheilung an die betreffenden Gläubiger ablehnt. DieserSatz ist an sich auch richtig und kann zunächst aufgestellt werden. Allein der Absatz 2unseres Paragraphen statuirt von diesem Satze eine so erhebliche und derart grundsätz-liche Abweichung, daß durch jenen Satz allein für die Darstellung nichts gewonnen ist.Es muß vielmehr die Materie in anderer Weise dargestellt werden, um zur Klarheit zugelangen, nämlich wie folgt:

a) Der Erbe kann sofort, wenn er das Nachlaßgeschäft mit Firma fort-Anm.ii.zuführen beginnt, in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 indas Handelsregister eintragen lassen oder den Geschäftsgläubigernmittheilen, daß er die Uebernahme der unbeschränkten Haftung fürdie bestehenden Geschäftsverbindlichkeiten ablehne. Dadurch kann ernatürlich seine Haftung für die Nachlaßschulden nicht ausschließen. Denn dieseHaftung ist mit der Erbenqualität nothwendig verbunden (§ 1967 B.G.B.). Aber ersichert sich dadurch für alle Fälle, mag sich seine Rechtsstellung als Erbe in Zukunftgestalten, wie immer, den Vortheil, daß aus der Fortführung des Geschäfts mitFirma jedenfalls nicht das Präjudiz folgt, er hafte für die früheren Geschästsverbind-lichkeiten unbeschränkt. Diese Rechtsfolge kann sich in der Folgezeit vielleicht ausanderen Gründen ergeben (Verlust des Jnventarrechts in Folge der im B.G.B, vor-gesehenen Gründe). Aber aus der Fortführung des Geschäfts mit Firma kann sichdieses Präjudiz nunmehr nicht mehr für ihn ergeben. Für unzutreffend müssen wires erachten, wenn Düringer u. Hachenburg I S. 124 die einseitige Erklärung desErben, daß er die unbeschränkte Haftung ablehne, überhaupt für wirkungslos er-achten. Sie meinen, in dieser Weise könne § 25 Abs. 2 nicht entsprechend ange-wendet werden, nur bei Willenserklärungen des Erblassers sei eine entsprechende An-wendung denkbar, also wenn der Erblasser z. B. im Testamente bestimme, daß derErbe auch bei Fortführung des Geschäfts nur beschränkt hafte. Nur in der Eintragungoder Mittheilung einer solchen Bestimmung liege eine entsprechende Anwendung des