Handelsfirma. Z 27.
Z 25 Ms. 2. Indessen die Publikation und Mittheilung einer „Vereinbarung" liegtauch in diesem Falle nicht vor. Was § 25 Abs. 2 seinem Wortlaute nach als Gegen-stand der Eintragung und Mittheilung hinstellt, liegt also auch in jenem Falle nichtvor. Deshalb ist es willkürlich, wenn Düringer u. Hachenbnrg nur in der Kundgabejener testamentarischen Bestimmung eine entsprechende Anwendung des Z 25 Abs. 2erblicken. Die „entsprechende" Anwendung liegt vielmehr auch in der einseitigen Er-klärung des Erben, nur beschränkt haften zu wollen. Denn nicht diese einseitige Erklärungist es, welche ihm den Vortheil der beschränkten Haftung verschafft. Dieser Vortheil istvielmehr eine Folge der Rechtslage, und der Erbe macht durch seine Kundgebung nurbekannt, daß er in dieser Situation verbleiben, eine weitere Haftung nicht übernehmenwolle, als sie durch diese Rechtslage bedingt ist, gerade so, wie der Erwerber eines Ge-schäfts unter Lebenden in entsprechender Weise bekannt macht, daß er hierbei die Ge-schäftsverbindlichkeiten nicht übernommen hat. Auch hier macht er nur die bestehendeRechtslage bekannt, und darauf beruht die Wirkung seiner Erklärung. Die Erklärungselbst kann, wie Z 25 Abs. 2 ergiebt, auch einseitig sein.
Hat der Erbe durch diese Kundmachung bewirkt, daß ihm die Fortführung desGeschäfts mit Firma nicht das Präjudiz der unbeschränkten Haftung bringt, so be-findet er sich nunmehr in derselben Lage, wie wenn er das Geschäft ohne Firma fort-geführt hätte. Das Präjudiz der unbeschränkten Haftung, welches in der Fortführungder Firma erblickt werden könnte, hat er beseitigt. Aber andererseits hat er durch'die Fortführung des Geschäfts mit Firma, durch die Eintragung dieses Zustandes oderdie Bekanntmachung an die Gläubiger, daß er zwar das Geschäft fortführe, aber diefrüheren Verbindlichkeiten nur beschränkt übernehme, sich definitiv für die Annahmeder Erbschaft entschieden. Darin liegt eine deutliche Annahmeerklärung, insbesondereenthält die Erklärung, nur beschränkt, wie ein Erbe, haften zu wollen, die Erklärung,Erbe sein zu wollen. Er kann hiernach die Erbschaft nicht mehr ausschlagen und hatdie Rechtsstellung eines Erben, der die Rechtswohlthat des Inventars noch nicht verwirkthat. Verwirkt er diese Rechtswohlthat aus anderen Gründen, so haftet er auch fürdie früheren Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkt, trotz jener Eintragung oder Mit-theilung, daß er nur beschränkt hasten wolle. Denn diese bedeutet nur, daß die Fort-führung der Firma die unbeschränkte Haftung nicht zur Folge haben soll. Tritt siein Folge anderer Gründe ein, so erstreckt sie sich auch auf die Geschäftsschulden. DieFrist des Abs. 2 unseres Paragraphen aber berührt ihn nicht. Auch wenner das Geschäft dauernd fortsetzt, hat er sich durch die Bekanntmachung, nur beschränkthaften zu wollen, dieses dsnstieium dauernd gesichert.
Für die neuen Geschäftsverbindlichkeiten haftet er natürlich unbe-schränkt, das sind ja keine Nachlaßverbindlichkeiten; Vergl. unten Anm. 29.b) Wenn der Erbe von der Vergünstigung des Z 25 Abs. 2 (Bekanntmachung derbeschränkten Haftung) keinen Gebrauch macht, so würde, wenn nunmehr Z 25Abs. 1 zur einfachen entsprechenden Anwendung gelangte, der das Geschäft mit Firmafortführende Erbe für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkt haften.Allein unser Paragraph läßt diese Rechtsfolge nicht ohne Weiteres eintreten. Er unter-scheidet vielmehr eine einstweilige und eine definitive Fortführung des Geschäfts mitFirma. Nur die letztere soll jene Folge haben, die erstere nicht,a) Die einstweilige Fortführung des Geschäfts mit Firma. Der Erbe kanndas Geschäft mit Firma eine gewisse Frist einstweilen führen. Die Fortführungdes Geschäfts mit Firma während dieser Frist wird vom Gesetze nur als Provi-sorium betrachtet, ähnlich der im Z 1959 B.G.B, vorgesehenen „Besorgung erb-schaftlicher Geschäfte" durch den Erben, der hinterher die Erbschaft ausschlägt.Diese einstweilige Fortführung des Geschäftes mit Firma hat nicht zur Folge, daßder Erbe dadurch die unbeschränkte Haftung für die früheren Geschäftsverbindlich-keiten übernimmt, ja sie hat nicht einmal zur Folge, daß darin eine Annahme derErbschaft erblickt wird. Beides ist im Abs. 2 unseres Paragraphen deutlich ans»