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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
153
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Handelsfirma. § 27. ISA

gesprochen (vergl. auch Düringer und Hachenburg I S. 126). Der Erbe ist daherdurch diese einstweilige Fortführung des Geschäfts mit Firma nicht gehindert, dieErbschaft noch nachträglich auszuschlagen. Alsdann fällt seine Erbenqualität unddamit seine Hastung für die Nachlaßschulden, also auch für die früheren Verbind-lichkeiten des einstweilen geführten Geschäfts weg. Auch kann er, wenn er währenddieser Zeit nicht die Erbschaft annimmt, wegen der Nachlaßverbindlichkeiten nichtverklagt werden (Z 1958 B.G.B.). (Dagegen kann er die Geschäftsforderungen ein-ziehen, vergl. oben Anm. 1. Thut er dies, so kann der Dritte allerdings eineNachlaßverbindlichkeit zur Aufrechnung stellen, obwohl er sie nicht einklagen könnte,denn die Aufrechnungserklärung ist Tilgung, nicht gerichtliche Geltendmachungeiner Forderung. Wegen der Verbindlichkeiten des Erben für die während derZeit der einstweiligen Geschäftsführung von ihm vorgenommenen Rechtshandlungenf. unten Anm. 28). Natürlich aber kann der betreffende Erbe durch andere That-fachen das Recht der Ausschlagung und auch die Rechtswohlthat des Inventarsverlieren. Verliert er durch andere Thatsachen das Recht der Ausschlagung, sobleibt er Erbe, haftet aber für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten zunächst nurbeschränkt, es sei denn, daß er auch dieses Reckst nach den Vorschriften des bürger-lichen Rechts verloren hätte.

In der Eintragung des Geschäftsüberganges liegt weder eine An -Anm .i?..nähme der Erbschaft, noch eine unbeschränkte Uebernahme der Geschäftsverbindlich-keiten, sondern lediglich eine Regulirung des Handelsregisters, die auch bei dereinstweiligen Fortführung des Geschäfts geboten und jedenfalls gestattet ist. Dochwird die Anmeldung freilich zum Ausdruck bringen müssen, daß zunächst nur eineeinstweilige Fortführung des Geschäftes mit Firma beabsichtigt ist.

Hat der Erbe den gleichen Namen mit dem Erblasser, so kann esAnm.i?..zweifelhaft fein, ob er das Geschäft mit Firma oder ohne Fortführung der Firmafortführt; in diesem Zweifel wird das dem Erben Günstigere angenommen werdenmüssen, solange nicht die weitergehende Absicht erhellt; also wird eine Fortführungmit Firma angenommen werden.

Der Grundgedanke, der dieser Rechtsstellung des das Geschäft Anm. is..mit Firma ohne Bekanntmachung der beschränkten Haftung fort-führenden Erben im Gegensatze zu der Rechtsstellung des das Geschäft mitFirma mit Bekanntmachung der beschränkten Haftung fortführenden Erben zuGrunde liegt, ist folgender: Führt der Erbe das Geschäft mit Firma fort und machter sofort bekannt, daß er, zunächst beschränkt, haften wolle, so liegt darin diedefinitive Entschließung, das Geschäft als Erbe fortführen zu wollen. Er wird da-durch definitiv Erbe, aber unter dem Vortheile, daß ihm aus der dauernden Fort-führung nicht die unbeschränkte Haftung für die früheren Geschäftsverbindlichkeitenerwächst. Führt er dagegen das Geschäft mit Firma ohne jene Bekanntmachungfort, so liegt darin gar keine definitive Entschließung. Dadurch genießt der Erbeden Vortheil, daß Alles im Ungewissen bleibt, auch ob er Erbe bleibt; aber erladet den Nachtheil auf sich, daß er innerhalb der Frist des Abs. 2 den Gewerbe-betrieb einstellen muß, wenn er nicht definitiv erben und für die früheren Geschäfts-verbindlichkeiten unbeschränkt haften soll. Eine nachträgliche Bekanntmachungunbeschränkter Haftung würde ihm nichts mehr nützen.

Bemerkt sei übrigens, daß dieses Recht der einstweiligen Fortführung des Gc -Am ».ls^schäfts sein gewaltsames Ende erreichen kann, wenn das Nachlaßgericht ge-mäß Z 1969, 1961 B.G.B. Sicherungsmaßregeln erläßt, insbesondere einenNachlaßpfleger bestellt und dem Erben auf diese Weise die Fortführung des Ge-schäfts entreißt. In diesem Fall tritt durch den Ablauf der Frist des Abs. 2 dasPräjudiz der unbeschränkten Haftung nicht ein. Vielmehr kann er, wenn er dasGeschäft nach Ablauf der Frist und nach erledigter Pflegschaft wieder selbst fort-führt, nunmehr bekannt machen oder mittheilen, daß er nur beschränkt haften will;