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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
154
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Handelsfirma. § 27.

Anm.20.

Äum.sr

Anm. 22.

^Anm.LZ,

wenn er das aber nicht thut, so liegt darin die Uebernahme der unbeschränktenHaftung für die Geschäftsverbindlichkeiten gemäß Abs. 1. Eine neue Versuchsfristoder eine Fortsetzung der früher abgebrochenen Frist läuft nicht.

Die Frist, bis zu welcher längstens die Geschäftsfortführung mit Firma alseinstweilige betrachtet wird, ist regelmäßig 3 Monate, gerechnet von der Kenntnißdes Erbanfalls. Ist aber das Recht zur Ausschlagung dann noch nicht verloren, soendigt die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist. Dieser Fall kannsehr leicht vorkommen. Zwar beträgt die Frist unseres Paragraphen drei Monate,die Ausschlagungsfrist aber nur 6 Wochen (Z 1944 B.G.B.). Allein die beidenFristen haben verschiedene Zeitpunkte des Beginnes. Während die Frist unseresParagraphen mit der Kenntniß des Erbanfalls beginnt, beginnt die Ausschlagungs-frist mit dem Zeitpunkte, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grundeder Berufung Kenntniß erlangt (ß 1944 Abs. 2 B.G.B. ). Ueberdies ist die Aus-schlagungsfrist in zwei Fällen länger als 6 Wochen, nämlich 6 Monate, und zwardann, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oderwenn sich der Erbe bei dem Beginne der Frist im Auslande aufhält (Z 1944 Abs. 3B.G.B.).

Außerdem ist auf den Lauf der Frist Z 296 B.G.B, entsprechend anwendbar.Derselbe lautet:

Z 296. Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktePerson ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nichtvor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchemdie Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung auf-hört. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Ver-jährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäfts-fähigkeit beschränkte Person prozeßfähig ist."

Ist also der geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Erbeohne gesetzlichen Vertreter, so läuft diese Frist nicht, ehe der Mangel behoben ist.Von da ab wird aber, wie Düringer u. Hachenburg I S. 126 mit Recht hervor-heben, nicht die im § 296 B.G.B, bestimmte Frist von 6 Monaten, sondern inentsprechender Anwendung des § 296 Abs. 2 die Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2H.G.B, laufen. Der Fall, den das Gesetz hier im Auge hat, kann übrigens sehrselten praktisch werden, nämlich nur dann, wenn der gesetzliche Vertreter, der dieFortführung des Geschäfts begann, vor Ablauf der 3 Monate aufhört, gesetzlicherVertreter zu sein.

Stellt nach Ablauf der Frist der Erbe den Gewerbebetrieb ein,so lehnt er damit die unbeschränkte Haftung ab. Darin liegt keine Ausschlagungder Erbschaft. Wenn er nicht sonst die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann er imUebrigen Erbe werden, auch die zum Geschäfte gehörigen Sachen gehören alsdannzum Nachlaß. Nur der Geschäftsbetrieb wird eingestellt.

/?) Definitive Fortführung des Geschäfts. Diese tritt ein, wenn der Erbeinnerhalb der eben gedachten Frist die Fortführung des Geschäfts nicht eingestellthat. Alsdann haftet der Erbe für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkt(für die neuen selbstverständlich). (Wegen der Verbindlichkeiten im Provisorium s.unten Anm. 28.) Und ferner liegt darin natürlich auch eine definitive Annahmeder Erbschaft. Ob der Erbe für die übrigen Nachlaßverbindlichkeiten beschränkt oderunbeschränkt haftet, richtet sich nach seinem sonstigen Verhalten. Er wird durch diedefinitive Fortführung des Geschäfts aber nicht etwa unbeschränkt haftender Erbefür die sämmtlichen Nachlaßverbindlichkeiten. Zum Antrag auf Nachlaßverwaltungist er nach wie vor berechtigt, wenn er auch einzelnen Erben unbeschränkt haftet(Z 2913 Abs. 2 B.G.B.). Nur berührt die Nachlaßverwaltung und das Aufgebot derNachlaßgläubiger die Geschäftsgläubiger alsdann nicht mehr (vergl. oben Anm. 8).