Handelsfirma. Z 27. 15S
Die definitive Fortführung des Geschäfts in diesem Sinne verliert auch dadurch Anm.Lt.ihre Wirkung nicht, das; der Erbe nunmehr die Firma ablegt (Cosack S. 73, unzutreffendCohn bei Gruchot 42 S. 62, 63). — Hat der Erbe das Geschäft innerhalb derFrist veräußert, so tritt seine unbeschränkte Haftung nach Ablauf der Frist ebenfallsein. Zwar liegt darin keine Fortführung des Geschäftes durch ihn, aber es liegtauch keine Einstellung der Fortführung vor. Um die Geschäftsführung einzustellen,muß man Herr des Geschäfts sein —, Veräußerung ist keine Einstellung der Ge-schäftsführung. Die Wohlthaten des Abs. 2 kommen aber dem Erben nur dann zuGute, wenn er den Geschäftsbetrieb einstellt. Dann giebt er die Vortheile des be-stehenden Geschäfts und der Firma Preis und soll dafür den Nachtheil der un-beschränkten Haftung nicht tragen. Heimst er aber die Vortheile des Weiterbetriebesdes Geschäftes und der Fortführung der Firma ein, so ist auch kein gesetzgeberischerGrund vorhanden, ihm die Nachtheile der unbeschränkten Haftung abzunehmen,wenn er dieselben nicht auf andere, ihm ebenfalls zu Gebote gestandene Weise(durch Kundmachung nach ß 25 Abs. 2) abgewandt hatte (anders Düringer undHachenburg I S. 126).
Zus. 1. Wie stellt sich das Verhältniß, wenn mehrere Erben vorhanden sind? Führen sie Anm.ss.das Geschäft ohne die bisherige Firma fort, so liegt darin ein Antritt der Erbschaft und mehrals die Fortführung des Geschäfts in bloßer Erbgemeinschaft. Sie bilden alsdann eine o. H.G.und müssen sich eintragen lassen (vergl. Z 105). Für die früheren Geschäjtsverbindlichkeiten haftensie nur beschränkt, außer wenn sie die Uebernahme der früheren Geschästsverbindlichkeilen handels-üblich anzeigen (vergl. oben Anm. 8).
Wenn die mehreren Erben das Geschäft mit Firma fortführen, können sie durch Eintragung Anm .es.oder Mittheilung der Ablehnung der beschränkten Haftung dieselbe für alle Fälle ablehnen (obenAnm. 11). Machen sie aber von dieser Befugniß keinen Gebrauch, so liegt in der einstweiligenFortführung des Geschäfts innerhalb der im Z 27 Abs. 2 vorgesehenen Frist noch keine Bildungeiner o. H.G., sondern nur die einstweilige Fortführung des Geschäfts durch eine Erbgemeinfchaft.
Doch haften die Theilnehmer einer Erbgemeinschaft schon auf Grund des bürgerlichen Rechts fürdie Nachlaßverbindlichkeiten solidarisch (Z 2053 B.G.B.), aber allerdings nicht nothwendig un-beschränkt. Vor der Theilung des Nachlasses kann ein solcher Erbe die Haftung aus eigenemVermögen, wenn er beschränkt haftet, überhaupt ablehnen; und wenn er unbeschränkt hastet (seies einem einzelnen Gläubiger oder überhaupt, Strohal S. 148), so kann er die Haftung auseigenem Vermögen jedenfalls insoweit ablehnen, als es sich um den seine Erbquote übersteigendenTheil der früheren Verbindlichkeiten handelt (ZA 2058, 2059 B.G.B. ). Die Fortführung des Ge-schäfts über diesen Zeitpunkt hinaus begründet die unbeschränkte Haftung der Erben für diefrüheren Geschäftsverbindlichkeiten. (Auch wird dieselbe als die Begründung einer o. H.G. auf-zufassen sein.)
Der einzelne von mehreren Erben kann die Fortführung des Geschäfts mit Firma nicht Anm.s?.einstellen (wie dies Düringer u. Hachenburg I S. 125 zu Unrecht annehmen). Eine solche Ein-stellung ist vielmehr ganz eminent ein Akt der Verwaltung des Nachlasses, und diese steht denErben nur gemeinschaftlich zu. Jeder Erbe ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregelnmitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Die zur Verwaltung noth-wendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (Z 2033 B.G.B.).Die Führung des Geschäfts mit Firma ist nun aber ein Akt der Verwaltung. Deßhalb behältim Widerstreit der Meinungen hier Derjenige Recht, der die Fortführung verlangt. Will also dereinzelne Miterbe dem aus der Fortführung des Geschäfts über die Frist unseres Abs. 2 hinaussich ergebenden Präjudiz der unbeschränkten Haftung entgehen, so muß er die Erbschaft ausschlagen.
Zus. 2. Wie steht es hier überall mit den während des Provisoriums des Abs. 2 von Anm. es.den Erbe» vorgenommenen Rechtsgeschäften? Diese folgen allgemeinen Regeln. Soweites sich um Verfügungen handelt, sind dieselben giltig in entsprechender Anwendung des g 1959Abs. 2 B.G.B. Die Giltigkeit der Verfügungen ist hier nicht beschränkt auf diejenigen Ver-fügungen, die nicht verschoben werden dürfen, weil unser Abs. 2 eine allgemeine Ermächtigungzur ordnungsmäßigen Fortführung des Geschäfts giebt und damit alles als giltig sanktionirt.