156 Handelsfirma. § 27.
was innerhalb solcher Geschäftsführung liegt. Ueberdies würden Dritte durch ihren guten Glaubengeschützt sein (ßZ 932 ffg. B.G.B.; Z 366 H.G.B.). Soweit es sich um Verbindlichkeiten handelt,haftet der Erbe persönlich mit seinem ganzen Vermögen. Das B.G.B , sagt darüber zwar nichts,auch nicht das H.G.B.; aber es folgt dies aus allgemeinen Regeln (Litthauer Anm. o, Goldmannu. Lilienthal S. 329), und eine diese allgemeinen Regeln ausschließende Sondervorschrift, wie imZ 139 Abs. 4 HGB., ist hier nicht gegeben. Wenn Jaeger (Erbenhaftung u. Nachlaßkonkurs S. 4)auf die Z§ 1978, 1991, 2613 B.G.B , hinweist und aus ihnen das Gegentheil deduzirt, weil hieraussich ergebe, daß der Erbe für diese Verbindlichkeiten den Nachlaßgläubigern lediglich unter demGesichtspunkte der Geschäftsführung ohne Auftrag hafte, so übersieht er, daß es sich in diesenParagraphen um die Frage der Haftung gegenüber den Nachlaßgläubigern, bei uns aberum die persönliche Haftung gegenüber den Gegenkontrahenten handelt. Schlägt der Fortführerdes Geschäfts später aus, so hat er an den Erben den Regreß, wie ein Geschäftsführer ohneAuftrag (Z 1959 Abs. 1 B.G.B.). Der nachträglich annehmende Erbe haftet aber dem Dritten nichtpersönlich für diese zwischenzeitlichen Verbindlichkeiten. Dazu würde es an jedem Rechtsgrundefehlen. Denn als Erbe gehen nur die Nachlaßverbindlichkeiten aus ihn über. Sollte er freilichdie Uebernahme der Passiva handelsüblich bekannt machen, so würde Z 25 Abs. 3 analog Platzgreifen (vergl. unsern Paragraphen, Abs. 1).
Rechtsgeschäfte endlich, die gegenüber den Erben vorzunehmen sind, bleiben wirksam,auch wenn der das Geschäft einstweilen fortführende Erbe die Erbschaft nachher ausschlägt (Z 1959Abs. 3 B.G.B.).
«ilm.so. Zus. 3. Für die neuen Verbindlichkeiten, welche der Geschäftserwerber in allen hier inFrage stehenden Fällen eingeht, d. h. dieser während der Zeit seiner definitiven Fortführungdes Geschäfts eingeht, haftet er selbstverständlich persönlich und mit seinem ganzen Vermögen.Darüber braucht kein Wort verloren zu werden.
»„in.so. Zns. 4. Wie steht es mit den Nachlaßforderungcn? Ueber diese sind besondere Be-stimmungen nicht gegeben, weil sie schon kraft des Erbrechtes übergehen (Denkschr. S. 38). Dastrifft im Allgemeinen zu. Hinzuzufügen ist nur, daß, auch solange ein Erbe oder mehrere Erbendas Geschäft mit Firma gemäß Abs. 2 unseres Paragraphen nur einstweilen fortführen, jedenfallseine Legitimation zur Einziehung der Geschäftsforderungen besteht, wenn auch, da ja der Erbeunter Umständen die Erbschaft noch ausschlagen kann, kein definitiver Erwerb der Forderungenvorliegt. Führen mehrere Erben das Geschäft nur einstweilen fort, so haben sie nur eine gemein-same Legitimation, eine Legitimation zur gesammten Hand (vergl. Z 2632 B.G.B.).
«nm.si. Zus. 5. Der Fall der Erbthcilung. Wird einem Erben das Geschäft im Wege der Erb-theilung überlassen, so ist dieser Fall zu behandeln wie ein Erwerb des Geschäfts unter Lebenden.Denn eine Veräußerung liegt darin insofern, als die Antheile der Miterben auf ihn über-gehen, und während er, solange er nur Miterbe war, das Geschäft allein zu führen nicht be-rechtigt war, erwirbt er durch die Ueberlassung des Geschäfts im Wege der Erbtheilung diesesRecht. Es liegt also ein Erwerb im Sinne des Z 25 vor. Das hat alle Konsequenzen des Z 25im Gefolge (vgl. Anm. 2 zu Z 25). Ob die übrigen Erben beschränkt oder unbeschränkt haften,richtet sich nach Z 27, insbesondere wird hier die Frage eine große Rolle spielen, ob darin, daßdie Erben ein von ihnen einstweilen fortgeführtes Geschäft veräußern, die Einstellung des Ge-werbebetriebes und die damit verbundene Freiheit von der unbeschränkten Haftung lag (vergl.hierüber oben Anm. 24). Für den Fall, daß die veräußernden Erben hasten und der er-werbende Erbe daneben voll haftet, kommt den ersteren die Verjährung des Z 26 zu Gute.
Anm.ss. Zus. 6. Der Fall des Ucbcrganges eines Geschäfts durch Vermächtnis) ist vom Gesetzeüberhaupt nicht vorgesehen. Wir haben bereits in Anm. 2 zu ß 25 dargethan, daß darinweder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, noch die Fortführung eines Nachlaßgeschäfts durchden Erben, also weder ein Fall des Z 25, noch ein Fall des Z 27 liegt. Doch finden dieBorschriften des Z 25 analoge Anwendung. Führt hiernach der Vermächtnißnehmer das Ge-schäft ohne die bisherige Firma fort, so haftet er für die Nachlaßverbindlichkeiten nur kraft einesbesonderen Rechtsgrundes. Ein solcher Rechtsgrund ist aber nur dann vorhanden, wenn demLegatar die Haftung für die Passiven vom Erblasser auferlegt wurde (und im Zweifel wird diesals Folge des Vermächtnisses des Geschäfts anzusehen sein — vergl. Z 2165 B.G.B. —, Düringer