Handelsfirma. Zß 27 u. 2b. 157
n. Hachenburg I S. 127). Ist dies aber nicht der Fall, so liegt ein besonderer Rechtsgrunddann vor, wenn der Legatar gemäß § 25 Abs. 3 die Uebernahme der Passiva handelsüblich be-kannt gemacht hat (was z. B. die Folge eines Arrangements mit den Erben sein kann). Führtder Legatar das Geschäft mit Firma fort, so haftet er auf alle Fälle für die Nachlaßverbindlich-keiten, wenn ihm dies durch das Legat auferlegt ist. Denn in diesem Falle kann er eine ent-sprechende Beschränkung seiner Haftung, da sie per rsrum naturam nicht besteht, nicht eintragenlassen oder mittheilen. Lügen und Willkürlichkeiten werden nicht eingetragen, und wer sie dennocheintragen läßt, kann sich auf sie nicht zu seinen Gunsten berufen. Wenn ihm aber durch dasLegat die Haftung für die Passiva nicht auferlegt ist, so haftet er gleichwohl im Fall der Fort-führung des Geschäfts mit Firma, wenn er die Haftung nicht in entsprechender Anwendung desZ 25 Abs. 2 durch Eintragung oder Mittheilung ablehnt.
Haftet der Legatar hiernach für die Geschäftsverbindlichkeiten, so kommt den Erben dieVerjährung des Z 26 zu Gute.
Zus. 7. Wird hier überall Vollkaufmannsqnalitiit voransgcsctft? Hier gilt das Gleiche, Am», ZZ.wie bei Z 25. Das dort in Anm. 7 u. 23 Gesagte wird hier der Kürze wegen nicht wiederholt.
Zus. 8. Ucbcrgaiigsfrage». Stirbt der Inhaber des Geschäfts vor dem 1. Januar 1966, Anm. sr.so kommen in Bezug auf die Haftung des Erben nach Art. 213 E.G. zum B.G.B, die früherenGesetze zur Anwendung (vergl. über den früheren Rechtszustand oben Anm. 2).
Der Erbe haftet also nach Maßgabe der Landesgesetze beschränkt, bis er die Rechtswohlthatdes Inventars verloren hat. Der Z 27 findet auf diesen Fall keine Anwendung. Indessenkann selbstverständlich auch ein solcher Erbe durch besonderen Rechtsgrund die unbeschränkteHaftung übernehmen, und in dieser Beziehung wird Z 27 Abs. 1, Z 25 Abs. 3 zur Anwendungkommen, insbesondere haftet er unbeschränkt, wenn er die Geschäftsverbindlichkeiten durch handels-übliche Bekanntmachung übernimmt. Hier handelt es sich um einen unter dem neuen Gesetzevorgenommenen konstitutiven Rechtsakt, die Wirkungen eines solchen richten sich nach dem neuenGesetze.
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Tritt Jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Aom-manditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft,auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Ge-schäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die indem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber alsauf die Gesellschaft übergegangen.
Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam,wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder voneinem Gesellschafter dem Dritten mitgetheilt worden ist.
Nach dem vorliegende» Paragraphen soll der Eintritt in das Geschäft eines Einzel- Ein-kausmanns den Gläubigern gegenüber Haftung erzeugen und den Schuldnern gegenüber als ^'^ngIlcbcrgaug der Forderungen gelten. Darin liegt gegenüber dem bisherigen Rechteine Neuerung. Das frühere Recht ließ nur denjenigen, der einer Gesellschaft beitrat, fürdie bisherigen Schulden der Gesellschaft haften. Wer in das Geschäft eines Einzelkaufmanns alsoffener Gesellschafter eintrat, der haftete nicht ohne Weiteres, sondern nur, wenn er die Ueber-nahme der Passiva den Gläubigern anzeigte (vergl. unsere 5. Auflage Z 6 zu Art. 113).
1. Voraussetzung ist: Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist Anm.in das Geschäft eines Eiuzellanfmanns. Beispiele. 1. wird offener Gesellschafter imGeschäfte des Einzelkaufmanns L. 2. betreibt ein Geschäft als Einzelkaufmann undIZ tritt demselben als persönlich haftender Gesellschafter bei, während gleichzeitigKommanditist wird; auch dies ist ein Fall des Z 28, denn auch hier tritt Jemand alspersönlich haftender Gesellschafter (L) in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (^,) ein.