Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
158
Einzelbild herunterladen
 

log Handelsfirma. Z 2g.

3. Die beiden Einzelkanfleute L. und L vereinigen ihre beiden Geschäfte zu einer offenemHandelsgesellschaft; hier tritt jeder in das Geschäft des Anderen als persönlich haftenderGesellschafter ein. 4. Der Einzelkaufmann L. tritt in das Geschäft des EinzelkaufmannsL derart ein, daß er Kommanditist bei L wird und sein eigenes Geschäft einlegt: hiertritt als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (des ö) und umgekehrttritt L als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft des Einzelkaufmanns.4. ein.

Anm, 2. Unter dem Eintritt ist zu verstehen derjenige Zeitpunkt, in welchem

die in der gedachten Weise begründete Gesellschaft nach außen wirksam geworden ist (hierüber§ 123, Z 176 Abs. 1).

Anm. z. Voraussetzung ist hier überall Vollkaufmannsqualität, genauer, das

Gewerbe muß mindestens in Folge der Erweiterung durch den Beitritt ein Vollhandels-gewerbe werden (nicht auch nothwendig schon vorher; so zutreffend Makower S. 64). DennVereinigungen von Minderkaufleuten sind keine Handelsgesellschaften (Z 4), es kann alsobei solcher Vereinigung der Beitritt als offener Gesellschafter oder als Kommanditist nichterfolgen. Dagegen ist es gleichgiltig, ob die Vollkaufmannsqualität ans H 1 oder auf H 2oder auf Z 3 Abs. 2 beruht. Wie aber steht es mit der Anwendung des Z 5? Ist Z 28auch dann anwendbar, wenn der Beitritt zu einem Geschäft erfolgt, dessen Inhaber zuUnrecht in das Handelsregister eingetragen ist, sei es, daß er kein Handelsgewerbe oderdaß er kein Vollhandelsgewerbe betreibt? Die Frage ist zu bejahen, da es sich um dasVerhältniß zu Dritten handelt. Nach innen mag ein solcher Beitritt anfechtbar odernichtig sein, nach außen entscheidet nach der Tendenz des Z 5 die Eintragung, und dasGleiche muß gelten in dem Falle, wo der Betreffende gar kein Gewerbe betreibt, aber inFolge Auftretens im Rechtsverkehr in die Stellung als Vollkaufmann eintritt (vergl. unserenExkurs zu Z 5). Hier findet der zum Schutze des redlichen Verkehrs gegebene Z 28analoge Anwendung.

Anm. 4. Nicht Boraussetzung ist, daß die Firma fortgesetzt wird (anders als

im Falle des Z 25 Abs. 1). Die hier angeordneten Wirkungen werden also dadurch nichtaufgehalten, daß der bisherige Einzelkaufmann feine Firma abmeldet und die neugebildeteGesellschaft eine neue Firma anmeldet. Entscheidend ist vielmehr, daß das Ge-schäft fortgesetzt wird.

Anm. s. 2. Die Wirkung ist: daß die Gesellschaft für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Ver-bindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers haftet und daß die im Betriebe begründetenForderungen den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen gelten,a) Die Haftung gegenüber den Gläubigern. Die Gesellschaft haftet. Daraus folgt vonselbst, daß auch die einzelnen Gesellschafter haften, und zwar unbegrenzt oder begrenzt,je nachdem sie offene Gesellschafter oder Kommanditisten geworden sind. Danebenbesteht unter Umständen eine Vollhaftung des bisherigen Geschäftsinhabers als Ur-schuldner (so z. B. in den Beispielen Anm. 1 zu 1 hier haftet als Urschulduer,zu 2 auch hier haftet als Urschulduer, zu 3: hier haften u. L jeder fürfeine früheren Geschäftsschulden als Urschulduer, zu 4 hier haftet ^ für seinefrüheren Geschäftsschulden unbegrenzt als Urschulduer. Die Verjährung des Z 26findet aus diese Forthaftung keine Anwendung). Die Haftung erstreckt sich aufalle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten desfrüheren Geschäftsinhabers. Dieser Ausdruck deckt sich dem Wortlaut nachfast ganz, dem Sinne nach ganz mit den entsprechenden Worten des Z 25. Ver-gleiche daher über die Frage, für welche Verbindlichkeiten die neue Gesellschaft haftet,die Erläuterung in Anm. 11 zu Z 25. Die Haftung tritt unmittelbar den Gläu-bigern gegenüber ein, auch wenn die Passivcnübcrnahme inten partes nicht vereinbartoder gar ansgcschlosscn wurde. Soll ein vereinbarter Ausschluß der Haftungsübernahmeden Gläubigern gegenüber wirksam sein, so muß er in das Handelsregister eingetragenund bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter (gleichviel, von welchem) demDritten mitgetheilt werden (Abs. 2; Näheres hierüber Anm. 1721 zu Z 25). Immer-hin kann doch die Haftung durch Abrede ausgeschlossen werden. Dadurch unterscheidet