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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
159
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Handelsfirma. ZZ 28 u. 29. 1SS

sich dieser Paragraph von dem korrespondirenden ß 139, welcher den gleichen Fall fürden Eintritt in eine Gesellschaft behandelt (vergl. unten Anm. 11).b) Die Forderungen gelte» den Schuldnern gcgeniilicr als ans die Gesellschaft über- Anm. s .gegangen. Auch diese Wirkung tritt ein, selbst wenn der Uebergang der Forderungenintsr partss nicht vereinbart oder ausgeschlossen wurde. Soll eine solche AbredeDritten gegenüber wirksam sein, so muß sie in gleicher Weise, wie zu a, bekannt ge-macht und mitgetheilt werden. Ueber die Bedeutung diesesGeltens als übergegangen"s. Anm. 15 u. 16 zu Z 25. Jedoch ergiebt sich hier eine andere Konstellation dadurch, daßdie Forderungen von dem bisherigen Einzelkaufmann auf eine Gesellschaft übergehen,welcher er selbst angehört. Die Konsequenzen sind daher nicht immer dieselben, wieim Falle des Z 25. So kann z. B. im Falle des ß 25 der Geschäftsverüußerer ausden Geschäftsverbindlichkeiten verklagt werden, während er die Geschäftsforderungennicht zur Aufrechnung stellen kann, weil sie auf den Geschäftserwerber als übergegangengelten. Im Falle unseres Paragraphen dagegen hilft in dieser Hinsicht H 129.

Ueber den Begriff derim Betriebe begründeten Forderungen" s. Anmerkung 14 zu Z 25.

Znsatz 1. Der vorliegende Paragraph beschäftigt sich nicht mit der Frage, was im Falle Anm. ?,des gesellschaftlichen Beitritts zum Geschäfte eines Einzclkaufmanns inter purtvs gilt, ob indiesem Falle auf die Gesellschaft die Passiva und die Aktiva übergehen. Eswird hier überall das Gleiche gelten müssen, wie im Falle des Z 22. Auch nach früherem Rechtwurden die Fälle in gleicher Weise behandelt (vergl. daher Anm. 13 ffg. zu Z 22).

Zusatz 2. Uebergangsfrage. Die hier normirten Rechtsfolgen treten dann ein, wenn der Anm. s.>.Eintritt nach dem 31. December 1899 erfolgt. War er vorher erfolgt, so tritt die Haftung nurunter den bisherigen Voraussetzungen ein (hierüber unsere 5. Auflage Z 6 zu Art. 113).

Zusatz 3. Es erscheint erforderlich, die Fälle der 25, 28 und 139 neben einander zu Anm. ostellen und die Gegensätze hervorzuheben. Das erscheint gerade deshalb erforderlich, weil dieseFälle in mancher Hinsicht einander so ähnlich sind, und in mancher doch wieder so grund-verschieden von einander.

a) Im Falle des Z 25 veräußert ein Geschäftsinhaber sein Geschäft. Es braucht diesnicht gerade ein Einzelkaufmann zu sein, auch eine o. H.G. oder eine Kommandit-gesellschaft, auch eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung könnenin diesem Falle die Beräußerer sein. Durch die Veräußerung tritt aber ein vollständigerWechsel der Jnhaberschaft ein. Die Wirkung ist: Schuldenhaftung des neuen Inhabersneben dem bisherigen, fünfjährige Verjährung für letzteren, aber alles dies regelmäßignur bei Fortführung der Firma, Ausschluß der Schuldenhaftung möglich, aber nurbei Bekanntgabe dem Dritten gegenüber wirksam.i>) Im Falle des ß 28 tritt zu dem bisherigen Inhaber ein Gesellschafter hinzu. DerAnm.w^.bisherige Inhaber kann hier nur ein Einzelkaufmann sein. Wirkung: es haften fürdie bisherigen Schulden die Gesellschaft, und auch der Neueintretende, auch ohneFortführung der Firma; abweichende Vereinbarung möglich und wirksam gegenüberDritten bei genügender Kundmachung.

°) Im Falle des Z 139 tritt in eine bereits bestehende Gesellschaft ein neuer Gesell-Anmschafter ein. Wirkung ist: Schuldenhgstung der Gesellschaft und des Neueintretendenauch ohne Fortführung der Firma; Unwirksamkeit jeder gegentheiligen Vereinbarunggegenüber Dritten.

K 2!».

Jeder Aaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Grt seiner Handels-niederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet,zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Firma zurAufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.