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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
160
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Igg Handelsfirma. Z 29.

Der vorliegende Paragraph legt jedem Kaufmann die Pflicht zur Anmeldung seinerFirma auf.

'Aiim. i. 1. Jeder Kaufmann ist zu dieser Anmeldung verpflichtet, also jeder, der ein reines Handels-gewerbe nach Z 1 Abs. 2 betreibt. Auch die Handelsgesellschaften gehören dazu (Z 6).Nicht aber Minderkaufleute (ß 4). Im Z 2 ist ferner angeordnet, daß auch die hypo-thetischen Kaufleute ihre Firma in dieser Weise anzumelden haben. Der Inhaber eineslandwirthschaftlichen Nebenbetriebes ist dagegen zur Anmeldung nur berechtigt (Z 3 Abs. 2).Im Ueb.igen gilt diese Vorschrift nur für solche Einzelkaufleute, welche physische Personensind; für juristische Personen gelten besondere Vorschriften (M 33 sfg.).

Anm. s. 2. Anzumelden ist die Firma und der Ort der Handelsniederlassung, ferner ist die Firmazu zeichnen (über die Form der Anmeldung und Zeichnung verhält sich Z 12).

a) Die Firma ist anzumelden.

b) Der Ort der Handelsniederlassung. Diese Borschrift ist eine Neuerung. Gemeint istdie Ortschaft, von welcher ans die kaufmännische Leitung des Ganzen ausgeht (R.O.H.16 S. 52), in welcher der Schwerpunkt der geschäftlichen Thätigkeit des Kaufmannssich befindet (L.G. I Berlin bei Perl u. Wreschner 1397 S. 81). Dies ist zu unter-scheiden von dem Wohnsitze des Kaufmanns, auch von dem Ort, in welchem sich dasFabrikgebäude oder das Lager befindet. Ein Börsenmakler hat z. B. seine Handels-niederlassung am Orte der Börse. Fehlt es an einem festen Mittelpunkte der Handels-thätigkeit, was auch bei Vollkaufleuten vorkommen kann, z. B. bei herumziehendenPferdehändlern, Kolporteuren, Meßkaufleuten, so ist der bürgerliche Wohnsitz maß-gebend (Hahn ß 3 zu Art. 19; Puchelt Anm. 4 zu Art. 19; vergl. auch L.G. I Berlin bei Perl u. Wreschner 1897 S. 81: Privathandelsmakler).

-Anm. ». Unter dem Ort der Niederlassung ist nicht die im Handelsverkehr gebräuchliche

Benennung eines Bezirks zu verstehen, sondern die politische Ortschaft (vergl. zu § 39).

Anm. 4. Nicht anzumelden ist Straße und Hansnnmmer, auch nicht der Geschäftszweig.

Die Denkschrift (S. 39) meint, die Angabe dieser Daten könnte gleichwohl verlangt unddiese Daten könnten auch publizirt werden. Das letztere ist richtig (vergl. Anm. 1 zuZ 19), das erstere kann nicht für zutreffend erachtet werden, da die Anmeldungspflichthier erschöpfend geregelt ist. Dagegen ist es zulässig, daß diese weiteren Daten beider Anmeldung angegeben werden, und wenn der Registerrichter sie verlangen wird,so wird diesem Verlangen wohl stets stattgegeben werden. Er darf jedoch insoweit keineOrdnungsstrafe androhen. Ist die Eintragung des Geschäftszweiges oder der Straßeund Hausnummer erfolgt, so müssen die Veränderungen angemeldet werden, da dasRegister möglichst korrekt zu halten ist. Düringer u. Hachenburg l S. 139 vertretendas andere Extrem: sie halten die Anmeldung und Eintragung solcher Daten fürunzulässig.

Änm. 5. o) Zeichnung der Firma. Die Zeichnung des bürgerlichen Namens ist, abweichend vomfrüheren Recht, nicht vorgeschrieben. Ueber die Frage, ob bei Zeichnung auch Stell-vertretung zulässig ist, über Zeichnung durch gesetzliche Vertreter, Schreibensunkundige,Blinde und Gelähmte zc. s. Anm. 3 zu S 12.

Anm. s. 3. Wo muß die Anmeldung erfolgen? Bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Nieder-lassung befindet. Damit ist hier die Hauptniederlassung gemeint. Was im Falle derZweigniederlassung gilt, darüber s. Z 13 und die Erl. dazu.

Anm. 7. 4. Zugleich ist mit der vorliegenden Vorschrift gesagt, was einzutragen ist. Auch hier wirdanzunehmen sein, daß der Registerrichter nicht gehindert ist, auch solche Daten einzutragen,zu deren Anmeldung die Betheiligten nicht verpflichtet sind, wofern sie freiwillig oderauf seine Anregung die Daten angegeben haben (vergl. oben Anm. 4). Was publizirtwerden muß, darüber s. zu Z 19, auch oben Anm. 4.

Anm. s. Zusatz 1. Rechtliche Bedeutung der Amneldnng und Priifungsthiitigkcit des Rcgifterrichtcrs.Durch die Anmeldung erklärt der Anmeldende im Falle des Z 1, daß er ein Handelsgewerbebetreibe (nicht, daß er es in Zukunft betreiben werde, R.G. 22 S. S9). Der Registerrichter hat