Kaufleute. ßH 29 u. 29. 161
also zu preisen, ob diese Thatsache richtig ist. Denn ohne von der Richtigkeit der Anmeldungüberzeugt zu sein, darf er ja nach unserer Meinung der Anmeldung nicht stattgeben (vergl.Anm. 7—10 im Exkurs zu Z 8). Wie er sich diese Ueberzeugung verschafft, ist seine Sache. Erbraucht nicht nothwendig Ermittelungen anzustellen und Beweise zu erheben; er kann, wenn ergegen die Glaubwürdigkeit der Anmeldung kein Bedenken hat, auch ohne jede weitere Erhebungder Anmeldung stattgeben. Aber jedenfalls enthält die Eintragung die Beurkundung der That-sache , daß der Registerrichter von der Richtigkeit der Anmeldung überzeugt sei (Anm. 10 imExkurs zu Z 8). Hat er Bedenken, so muß er Ermittelungen anstellen. Zur Richtigkeit derAnmeldung der Firma gehört aber nicht etwa der Nachweis, daß das Geschäft des anmeldendenKaufmanns sich in voller Entfaltung befinde. Der Beginn des Gewerbebetriebes kann natürlichnicht diejenige Ausdehnung haben, wie der Betrieb in seiner vollen Entfaltung. Auch die so-genannte Vorbereitungsthätigkeit gehört zum Gewerbebetriebe (vergl. Anm. 17 zu 8 1). Esmüssen sich nur die Borbereitungsgeschäfte als Borbereitungsgeschäfte eines Vollhandelsgewerbesdarstellen. Es muß sich durch Art und Umfang dieser Vorbereitungsgcschäfte ergeben, daß dasGewerbe auf solcher Grundlage angelegt wird, daß es in seiner vollen Entfaltung das Geschüfteines Vollkaufmanns sein werde.
Im Falle des ß 2 bedeutet die Anmeldung die Erklärung, daß der Anmeldende irgendein Gewerbe betreibt, welches zwar nicht nach Z 1 ein Handelsgewerbe ist, aber doch seinem Um-fange nach eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Auch hier darf der Richter nur eintragen,wenn er sich von der Richtigkeit dieser Thatsache überzeugt hält (vergl. Anm. 15 zu Z 2), wozujedoch genügt, daß schon die Vorbereitungsgeschäfte auf eine spätere Entfaltung des Betriebes indiesem Umfange hindeuten.
Im Falle des Z 3 Abs. 2 gilt das Gleiche.
Znsatz 3. Die Anmeldung ist zu erzwingen gemäß 8 14. Vergl. daselbst auch das Ord -Anm. s.nungsstraf- und das Beschwerderecht. Das letztere greift auch dann Platz, wenn die Anmeldungfreiwillig erfolgt und die Eintragung ohne Grund versagt wird.
Zusatz 3. Uebergangsfrage. Bereits eingetragene Firmen brauchen den Ort der Handels -Anm .ro.Niederlassung nicht nachträglich anzumelden. Die Vorschrift bezieht sich bloß auf Firmen-eintragungen nach dem Inkrafttreten des neuen H.G.B. — Personen, welche ein Handelsgewerbenach ZZ 1 und 2 bereits vor dem 1. Januar 1900 betrieben haben, haben nunmehr die An-meldungspflicht. Personen, welche ein erhebliches landwirthschaftliches Nebengewerbe vor dem1. Januar 1900 betrieben haben, haben nunmehr gemäß Z 3 Abs. 2 das Anmeldungsrecht.
K SO.
Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Grte oder in der-selben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenenFirmen deutlich unterscheiden.
Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne diegleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sichdieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatzbeifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unter-scheidet.
Besteht an dem Drte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassungerrichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma fürdie Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Abs. 2 entsprechender Zusatz bei»gefügt werden.
Staub, Handeliaesebvuch, VI. Anst. 11