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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
162
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162 Handelsfirma. Z 36.

Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Vrteoder Gemeinden als ein Grt oder als eine Gemeinde im Ainne dieser Vor-schriften anzusehen sind.

Ein- Der Paragraph giebt Vorschriften über die Herstellung der Firmenve-schiedcnhcit. Das

wtung, Firmenrecht würde seine Bedeutung für den Handelsverkehr einbüßen, wenn es jedem Kaufmannfreigestellt wäre, nur nach dem Prinzip der Wahrheit seine Firma zu führen, ohne Rücksicht ausschon bestehende Firmen. Darum ist Fürsorge getroffen für die Herstellung der Firmenverschieden-heit durch das sogenannte Prinzip der Ausschließlichkeit der Firma. In diesem Sinne ist l. inAbsatz 1 im Allgemeinen das Erforderniß der deutlichen Unterscheidbarkeit, 2. in Absatz 2 einespezielle Vorschrift zur Erzielung dieser Deutlichkeit bei gleichlautenden Namen, 3. in Abs. 3 einespezielle Borschrift für die Firmen von Zweigniederlassungen gegeben. Abs. 4 enthält einenpraktischen Bedürfnissen entsprechenden Vorbehalt für die Landesregierungen.

»IHN. 1. 1. (Abs. 1.) Es ist zunächst die allgemeine Anordnung getroffen, daß jede neue Firma sichvon allen bisherigen am Orte oder in der Gemeinde bestehenden und eingetragenen Firmendeutlich unterscheiden soll.

a) Als Ort im Sinne dieses Paragraphen ist der Ort im politischen Sinne zu verstehen.Angesichts des Abs. 4 ist diese Auslegung (abweichend vom früheren Recht, vergl.S. Aufl. Z 1 zu 2V; besonders Johow 8 S. 11) geboten. Dem Umstände, daß einNachbarort oder Theile desselben mit einem anderen Orte oft einen Handelsplatz bilden,trägt der Vorbehalt des Abs. 4 Rechnung. So lange eine Aenderung in diesemSinne nicht erlassen ist, ist der Firmenschutz in räumlicher Hinsicht nicht über denpolitischen Ort (Gemeinde) ausgedehnt. Verkehrsbedürfnisse nach dieser letzterenRichtung sucht § 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes zu be-friedigen, welcher auch solche Manipulationen trifft, die auf Verwechselung von Firmenverschiedener Orte hinzielen,d) Unter Gemeinde ist der politische Verband zu verstehen, er umfaßt oft wenigerTerritorium, als der Ort im Sinn der Nr. n, oft umgekehrt mehrere Orte,llnm. s. o) Den Schutz dieses Paragraphen genießen nicht die bestehenden, sondern die bestehen-den und eingetragenen Firmen.

a) Die bestehenden: d. h. die zu Recht bestehenden (R.O.H. 6 S. 243). NachErlöschen des Geschäfts besteht die Firma nicht mehr zu Recht, auch wenn sie nochregistrirt ist (R.G. 29 S. 69); aber so lange der Eingetragene ein Gewerbe betreibt,gilt es für die Dauer der Eintragung als Vollhandelsgewerbe (Z 5). Hier kannzwar, wenn das Gewerbe zur Eintragung einer Firma nicht berechtigt, die Löschungbetrieben werden, aber bis dahin gilt die Firma als zu Recht bestehend auch imSinne des vorliegenden Paragraphen.

/?) Die eingetragenen, d. h. die nicht bloß zur Eintragung angemeldeten;nicht die frühere Anmeldung und auch nicht die frühere Bekanntmachung, sondernnur die frühere Eintragung entscheidet über die Priorität. Da nur die registrirteFirma den Schutz genießt, so darf ein Kaufmann, vorausgesetzt, daß er sonst zurWahl der Firma berechtigt ist, eine solche wählen, die mit einer andern bestehenden,nicht eingetragenen, identisch ist und kann nach erfolgter Eintragung verlangen,daß die letztere einen unterscheidenden Zusatz sich beifügt.') Bei zwei An-meldungen, die beide noch nicht zur Eintragung geführt haben, muß nach all-gemeinen Rechtsgrundsätzen die Priorität der Anmeldung entscheiden. (BehrendZ 4V Anm. 43.)

Anm. s. S) Der Vorschrift unterliegen neue Firmen d. h. die an dem betreffendenOrtrnoch nicht eingetragenen. Verlegt daher ein Kaufmann sein Geschäft an

') Die nicht eingetragene Firma ist damit doch nicht rechtlos; denn die Konkurrenzfirmamuß nach Z3 1829 zulässig sein, widrigenfalls nach § 37 eingeschritten werden und die ein-getragene Firma ihrerseits nicht nach Z 37 Abs. 2 klagen kann. (Puchelt Anm. 5 zu Art. 29.).