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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsfirma. Z 3V. 163

einen andern Ort, so muß er an dem neuen Orte den Z 30 beobachten, wennauch an sich sein Firmenrecht nicht untergeht (R.G. 20 S. 171; Allfeld S. 139).

Welches ist aber das Schicksal zweier gleichlautenden Firmen,wenn zwei Gemeinden mit einander politisch vereinigt werden? DieFrage wird bei der geplanten Eingemeindung der Berliner Vororte von größterWichtigkeit werden. Nach unserer Ansicht bleiben beide Firmen neben einander be-stehen. Denn der Z 30 giebt den bestehenden und eingetragenen Firmen den Vorzuglediglich vor den Firmen, welche diese beiden Requisite nicht haben. Von zwei be-stehenden und rite eingetragenen Firmen, ein Fall, der unter normalen Verhältnissengar nicht vorkommen kann, braucht dagegen keine der andern zu weichen. Nicht etwadie später eingetragene, wie Allfeld S. 139 und Schultze-Görlitz S. 120 meinen. Dennes giebt keine allgemeine Rechtsregel: ?rior tsrnxore potior fürs. Der Satz gilt, woer gesetzlich angeordnet ist. Sonst überall wird die Stärke des Rechts durch sein Alternicht bestimmt, vielmehr sind die mehreren Rechte, einmal rite entstanden, gleich stark.

Aber es müssen auch nicht etwa, woran man ebenfalls denken könnte, die Firmen deruntergehenden Gemeinde einen unterscheidenden Zusatz annehmen, wenn sie mit Firmender aufnehmenden Gemeinde gleichlauten, weil sie für die aufnehmende Gemeinde neueFirmen seien. Denn als sie eingetragen wurden, waren sie für den Ort, in welchemsie bestanden, nicht neu und die in Charlottenburg rits entstandenen und eingetragenenFirmenrechte sind, wie gesagt, gleich stark, wie die in Berlin entstandenen und ein-getragenen Firmenrechte. Ueberdies ist das Requisit neu hier nicht voll und ganz,nicht absolut, erfüllt und kann schon deshalb zur Aufhebung eines wohlerworbenenFirmenrechts nicht führen. Denn für diejenigen Theile des erweiterten Berlins , welchedas frühere Charlottenburg bildeten, sind die Charlottenburger Firmen nicht neu.Die beiden gleichlautenden Firmen mögen in ihrem eigenen Interesse für eine Unter-scheidung sorgen; soweit das öffentliche Interesse in Frage kommt, ist eine gesetzlicheFürsorge für eine Unterscheidung in diesem Falle nicht getroffen (zust. Kammergerichtbei Johow 16 S. 11; Düringer u. Hachenburg I S. 132).e) Das Erfordcrniß deutlicher Unterscheidung unterliegt der Prüfung desAnm . «.Registerrichtcrs von Fall zu Fall. Als Richtschnur muß hier die kaufmännische Sittegelten, nach welcher die Firma immer genau so, wie ihr Führer sie angenommen hat,gebraucht wird. Ihr unverstllmmelter Gebrauch wird vorausgesetzt. Die Unter-scheidung der Firmen besteht häufig in relativ kleinen Verschiedenheiten, z. B. in einerandern Stellung der in der Firma enthaltenen Initialen, bezw. einer Initiale mehroder weniger. Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht 20 S. 71 aufgestellt und dabeinoch besonders hervorgehoben einmal, daß der § 18 des (früheren) Markenschutzgesetzesvom 30. November 1874, der eine Unterscheidbarkeit ohne besondere Aufmerksamkeit ver-langt, nicht analog anzuwenden ist, und ferner (gegen v. Völderndorff in EndemannsHandbuch Bd. I S. 201), daß es für die vorliegende Frage ohne Belang sei, ob diein Frage stehende Firma denselben Geschäftszweig betreibe, oder ob gar dieneue Firma einer bereits bestehenden unlautere Konkurrenz zu bereiten be-absichtigt. Die Firma Benecke u. Co., die sich in derselben Branche etablirte wie diebereits bestehende Firma C. H. Bennecke u. Co., ist durch die gedachte Entscheidungfür zulässig erklärt worden. (Ebenso R.G. vom 13. December 1897 in J.W. 1398S. 82, 83, ferner Johow 13 S. 28.) Auch die bloße Weglassung des Vornamens istein deutlicher, weil charakteristischer Unterschied, zumal weil die Führung des bloßenBeinamens als Firma sehr selten ist und deshalb auffällt (dagegen O.G. Wien vom4. Mai 1887 bei Adler u. Clemens Nr. 1341). Dagegen besteht zwischen den FirmenGebrüder Baumann und Baumann Gebrüder kein deutlicher Unterschied (vergl. Ent-scheidung des Stadtgerichts Berlin in Busch Archiv 3 S. 7S).

Die Firmen Joseph Fraenkel und Joseph Frenkel sind nicht deutlich unter-schieden, weil sie sich gleichmäßig aussprechen und dadurch ihre deutliche Unterscheidbar-keit verlieren. Abkürzungen, die doch voll ausgesprochen werden (Friedr. neben

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