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Friedrich), unterscheiden sich nicht deutlich, ebensowenig sind deutlich verschieden „k, Co."und st Opis. (Hahn Z 3 zu Art. 20). — Auch von einer Liquidationsfirma muß eineneue Firma sich deutlich unterscheiden. Der Zusatz „in Liquidation" stellt den deut-lichen Unterschied nicht dar, da er nur einen veränderten rechtlichen Zustand bedeutet(Johow 10 S. 17? R.G. 23 S. 68). Das Gleiche gilt von dem Zusätze „Nachfolger".Der Kaufmann Albert Graetz, der sein Geschäft verkauft hat und dem ErWerber ge-stattet hat, Albert Graetz Nachfolger zu firmiren, ist nicht berechtigt, sich unter derFirma Albert Graetz neu zu etabliren (vergl. O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 319).
Anm. 5. 2. fAbs. 2.) Bei Namensgleichhcit müssen unterscheidende Znsätze gewählt werden. Die Vor-schrift ist nicht präcis. Sie spricht von Gleichheit mit dem Namen eines eingetragenenKaufmanns, gemeint ist aber Gleichheit mit einer eingetragenen Firma. Ein undeutlicherZusatz ist es, wenn eine Firma lautet: Johann Maria Farina gegenüber dem Jülichs-platz, und die neue Firma heißen soll: Johann Maria Farina, Jülichsplatz ComptoirBrüderstraße Nr. 21 (6l.6. 6 S. 575). Bloße Anfügung des Ortsnamens zur sonstgleichlautenden Firma ist auch nicht genügend (Bolze 5 Nr. 198; Hahn Z 9), desgleichennicht die Beifügung der Branche (z. B. Julius Froben, Bankgeschäft und Julius Froben),weil dies nicht deutlich ersehen läßt, ob dieser Zusatz zur Firma gehört. (Daher bedenklichO.L.G. Hamburg in 6.6. 40 S. 444; anders Düringer u. Hachenburg I S. 131, 132.)
Anm. s. z. (Absatz 3.) Die Firma der Zweigniederlassung. Als Firma der Zweignieder-lassung ist diejenige der Hauptniederlassung anzunehmen. (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1239 u. 1269.) Das scheint uns jetzt aus Z 13 deutlich hervor-zugehen, da dieser Paragraph bestimmt, daß die Anmeldungen gleichmäßig bei dem Gerichteder Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung zu erfolgen haben, und insbesondere, daßdie Firma für beide Niederlassungen gleich ist, indem der Paragraph „von dem Inhaberder Firma" spricht, nicht vom Kaufmann. Die Beifügung eines Zusatzes, wie Filiale,Zweigniederlassung, Niederlage, ist üblich und zulässig, die Firmenidentität wird dadurchnicht aufgehoben (Schultze-Görlitz S. 101; vergl. auch § 50 Abs. 3). Wenn die Firmader Hauptniederlassung am Orte der Zweigniederlassung bereits besteht, so muß sogar einZusatz beigefügt werden zum Zwecke der Unterscheidung von der bereits bestehenden Firma.Dies bestimmt unser Absatz 3 ausdrücklich. Diesem Zwecke genügt jeder Zusatz, auswelchem erkennbar ist, daß die Zweigniederlassung nicht identisch ist mit dem an dem be-treffenden Orte bereits bestehenden Geschäfte. Es genügt also auch ein Zusatz, der er-kennen läßt, daß das Geschäft eine Zweigniederlassung eines an einem anderen Ortebestehenden Geschäfts ist. Wenn z. B. in Frankfurt a. M. bereits eine MitteldeutscheKreditbank besteht, und die in Berlin domizilirende Aktiengesellschaft Mitteldeutsche Kredit-bank will in Frankfurt a. M. eine Zweigniederlassung errichten, so ist dem Erfordernissedeutlicher Unterscheidbarkeit genügt, wenn die Zweigniederlassung firmirt: MitteldeutscheKreditbank Berlin, Filiale Frankfurt a. M.
Anm. ?. Zugleich ergiebt sich aber aus dem Gesagten, daß das Erforderniß der absoluten
Firmcnidentität für die Haupt« und Zweigniederlassung nicht besteht. Immerhin mußder unterscheidende Zusatz so beschaffen sein, daß erkennbar ist, es sei die Firma desHauptgeschästs. Eine von der Firma des Hauptgeschäfts absolut verschiedene Firma aberkann das Zweiggeschäft nach unserer Ansicht nicht haben (anders nach früherem RechtJohow 14 S. 13: Ein Begriffsmerkmal bilde die Identität der Firma nicht, es sei nureine Forderung des Gesetzes, welche Ausnahmen zulasse; anders auch nach jetzigem RechtDüringer u. Hachenburg I S. 132).
Anm. ». Wird die Zweigniederlassung zur Hauptniederlassung erhoben, so unterliegt die
Firma derselben im Allgemeinen den Vorschriften über neue Firmen (Kammergcricht beiJohow 2 S. 17; 9 S. 17; Behrcnd § 40 Anm. 35; Schulzc-Görlitz S. 111). Die Firmades Hauptgeschäfts kann für die so gebildete Hauptniederlassung jedenfalls dann un-bedenklich gewählt werden, wenn es eine ursprüngliche Firma ist (Johow 15 S. 12); wennes aber eine abgeleitete Firma ist nur dann, wenn dieses Vervielfältigungsrecht, das mitdem Firmenrechtserwerbe nicht nothwendig verbunden ist, beim Erwerbe des Firmenrechts