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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
165
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Handelsfirma. ZA 30 u. 31. 165

mit übergegangen ist (Johow 15 S. 10; vergl. Anm. 10 zu Z 22). Eine Veräußerung des Zweig-geschäfts mit dem Firmenrecht sollte streng genommen unzulässig erscheinen, da das Zweig-geschäft kein für sich bestehendes Geschäft ist und daher nicht das Erfordernis; des § 22 erfüllt;es müßte also eigentlich, um den Uebergang des Firmenrechts zu erreichen, das Zweiggeschäfterst zur Hauptniederlassung erhoben und alsdann mit dem Firmenrecht veräußert werden.

Allein das Kammergericht erachtet dies als eine unnöthige Umständlichkeit und gestattetdie Weiterveräußerung der Firma mit dem Zweiggeschäft unter denselben Voraussetzungen,unter welchen der Uebergang der Firma auf das zur Hauptniederlassung erhobene Zweig-geschäft gestattet ist (Johow 15 S. 12). Die Zulässigkeit der Firma als solcher hat derRichter der Zweigniederlassung nicht mehr zu prüfen, in dieser Hinsicht bindet ihn dieEntscheidung des Richters der Hauptniederlassung (O.L.G. Hamburg in K.2. 40 S. 472).

Zusatz l. Wen» der Registcrrichtcr die Firmcncintragung trotz Ungleichheit ablehnt, so besteht Anm. ».hiergegen Beschwerde (vergl. Anm. 5 u. 9 sfg. zu Z 14). Die Klage gegen den Konkurrenten führthier nicht zum Ziel, da an der Nichteintragung das öffentliche Interesse bethciligt ist. Wenn derRegisterrichter die Firmeneintragung trotz Gleichheit vornimmt, so ist die Klage auf Herbei-führung der Aenderung gegeben (§ 37 Abs. 2). Daneben auch Beschwerde (vergl. Anm. 5zu § 14).

Zusatz 2. Die Landesregiernngen können »ach Absatz 4 bestimmen, daß mehrere benachbarte Aum.io.Orte und Gemeinde» als ei» Ort oder als eine Gemeinde anzusehen sind. Hier können Schwierig-keiten entstehen. Wenn z. B. die Landesregierung zwei benachbarte Orte zu einem Orte imSinne des Z 30 erklären wird, die früher als zwei Orte galten, so kann es kommen, daß injedem dieser beiden Orte dieselbe Firma existirt. Welche Firma muß nun weichen? Oder könnenbeide nebeneinander bestehen? Hier ist zu berücksichtigen, daß jede der beiden Firmen zu Rechtbesteht (Art. 22 des E.G.), auf die Priorität kommt es nicht an, und deshalb müssen sie neben-einander bestehen. Es gilt hier die gleiche Deduktion wie oben Anm. 3. Die Landesregierungkann ihre Bestimmung durch Gesetz oder Verordnung treffen.

Znsatz 3. Die Firma der Zweigniederlassung eines ausländischen Kaufmanns richtet sich Anm.il.im Allgemeinen nach den ausländischen Gesetzen, es sei denn, daß inländische Prohibitivgesetzeentgegenstehen (vergl. Lehmann Aktienrecht I S. 123). Es ist in Folge dessen (vergl. Anm. 7zu Z 13) zuzulassen, daß ein ausländischer Einzclkaufmaun seiner Firma einen Geselljchaftszusatzbeifügt. Dagegen sind täuschende Zusätze nicht zuzulassen.

Zusatz 4. Uebergangsfrage. Die vor dem 1. Januar 1300 eingetragenen Firmen ge-Anm.is.nießen den gleichen Schutz, wie die nachher eingetragenen.

Eine Aenderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung derNiederlassung an einen anderen Vrt ist nach den Vorschriften des H 29 zurEintragung in das Handelsregister anzumelden.

Das Gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Aann die Anmeldung desErlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht aufdeni im ß bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht dasErlöschen von Amtswegen einzutragen.

Der Paragraph trifft die erforderliche» rcchtspolizciliche» Anordnungen für den Fall, daßAendcrimgc» mit der Firma oder in der Firma vorgehen.

1. (Absatz 1.) Zunächst ist vorgeschrieben, daß eine Aenderung der Firma und ihrer Jnhabci Anm. l.nach den Vorschriften des H 29 zur Anmeldung zu bringen ist. Ferner aber ist, wasfrüher nicht vorgesehen war, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort an-zumelden, und zwar sowohl dann, wenn die Verlegung an einen andern Ort in demselbenGcrichtsbezirk, als wenn sie au einen Ort in einem andern Gerichtsbezirk erfolgt. EinErlösche» der Firma liegt darin nicht (R.G. 20 S. 171). Der Kaufmann kann in diesem