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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsfirma. Z 31.

Falle die Firma beibehalten, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 36. Die Vorschriftbezieht sich auf alle Einzelkaufleute, selbstverständlich auch auf die des Z 2, aber auch aufdie des Z 3 Abs. 2; die letzteren können zwar ihre ursprüngliche Eintragung nach Be-lieben bewirken oder unterlassen; aber einmal eingetragen, unterliegen sie den weiterenfirmenrcchtlichen Vorschriften. Die Vorschrift würde an sich auch auf juristischePersonen und zufolge des Z 6 auf Handelsgesellschaften zu beziehensein. Doch sind für diese Spezialbestimmungen gegeben (HZ 34, 167, 16l Abs. 2, 277,326 Abs. 3, 325 Nr. 1).

Anm. ,. Die Eintragung der Aenderung setzt nicht nothwendig voraus, daß

die Firma selbst eingetragen war. Es bestand z.B. die Firma O. Schulze, unterwelcher der Kaufmann Ottokar Schulze ei» Geschäft betrieb, ohne daß er jedoch eingetragenwar. Er veräußert nun sein Geschäft mit Firma. Jetzt kann der Rechtsnachfolger sicheintragen lassen, ohne daß der frühere Inhaber eingetragen und publizirt wird. Ostaber wird die nachträgliche Eintragung des bereits veränderten Zustandes nothwendigsein. So, wenn es sich darum handelt, die Folgen des Z 15 Absatz 1 oder des § 25Absatz 1 nicht eintreten zu lassen (vergl. N.O.H. 23 S. 227; R.G. 15 S. 35).

Anm. z. 2 (Abs. 2.) Desgleichen ist vorgeschrieben, daß das Erlöschen der Firma anzumelden ist.

a) Das Firmenrecht erlischt nicht mit der Einstellung des Gewerbebetriebes, sondern mitdem Aushören des Geschäfts. Das Firmenrecht besteht so lange, als man nochsagen kann: das Geschäft besteht, d. h. so lange, als die zur Führung desselben er-forderlichen Bestandtheile und Beziehungen noch vorhanden sind. Denn so lange istes noch Gegenstand der Veräußerung nach HZ 22 und 23 (vergl. Näheres hierüberAnm. 3 zu Z 22, insbesondere über den Fall der Liquidation und des Konkurses).Die Firma erlischt im Falle des ZI auch mit der Verringerung des Gewerbe-betriebes auf den Umfang des Kleingewerbes oder Handwerks, vorausgesetzt, daßdiese Verringerung auf einem dauernden Zustand beruht. Fm Falle des Z 2 erlischtdie Firma mit dem Aufhören eines Geschäfts, dessen Betrieb einen so erheblichen Um-fang hatte, daß es eine kaufmännische Einrichtung erforderte; aber nicht bloß mit demAufhören des Geschäfts, sondern auch schon mit der Verringerung des Geschäftsbetriebesderart, daß der Umfang eine kaufmännische Einrichtung nicht mehr erfordert. Nurdarf in allen diesen Fällen diese Verringerung natürlich kein vorübergehender Zustandsein, sondern ersichtlich ein dauernder. Analoges gilt für Z 3 Abs. 2. Die Firmaerlischt aber ferner durch andauernden Nichtgebrauch (R.G. 22 S. 66).

Anm. «. Die in Z 5 angeordnete fortdauernde Geltung als Kaufmann in Folge der

Eintragung ändert an der Pflicht zur Löschung nichts, wenn das Recht zur Firmen-führung nicht mehr besteht (vergl. Anm. 5 zu Z 5).

Die früher zweifelhaft gewesene Frage, ob auch bei Hnndclsgcscllschaftcn dasErlösche» der Firma einzutragen ist (5. Aufl. Z 1 zu Art. 25) ist jetzt durch Spezial-bestimmungen in bejahendem Sinne gelöst (ZZ 157, 161 Abs. 2; 362; 326 Abs. 3).Diese Spezialbestimmungen waren im Grunde genommen überflüssig, da schon ausden ZZ 31 und 6 das gleiche Ergebniß zu folgern wäre.

Anm. s. k>) Kann die Löschung durch Ordnungsstrafen nicht herbeigeführt werden,so erfolgt sie von Amtswcge» (dadurch ist das Neichsgcsetz vom 36. März 1888, be-treffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen überflüssig geworden). Auch diesbezieht sich auf die Firmen der Handelsgesellschaften, zumal in dieser Hinsicht Spezial-bestimmungen bei den einzelnen Handelsgesellschaften nicht gegeben sind (Denkschr. S. 46).Das Verfahren hierbei regelt Z 141 F.G. und zwar wie folgt:

Das Registergerichl hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessenRechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleicheine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. DieFrist darf nicht weniger als 3 Monate betragen. Sind diese Personen oder derenAufenthalt nicht bekannt, so erfolgt die Benachrichtigung und die Fristbestimmungdurch Einrllckung in diejenigen Blätter, welche für die Bekanntmachung der Ein-