Handelsfirma. ZZ 31—33. 167
tragungen in das Handelsregister bestimmt sind (ZZ 16, 11 H.G.B.). Wird Wider-spruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Gegen die den Widerspruch zurück-weisende Verfügung wird die sofortige Beschwerde erhoben. Die Löschung hat zu er-folgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder wenn die den Widerspruch zurückweisendeVerfügung rechtskräftig geworden ist. Alles das bestimmt § 141 F.G. Daneben hataber auch der Dritte, der ein Recht auf Löschung der Firma hat, das Recht, beimRegistergericht zu beantragen, daß es in der gedachten Weise verfährt. Weigert sichdas Registergericht dessen, so hat er hiergegen das Beschwerderecht (vergl. Anm. ö u. 9zu § 14). Ist es aber eingeschritten und der Betroffene hat Widerspruch erhoben undauf seinen Widerspruch ist durch Beschluß des Registergerichts oder eines Obergerichtsdie Löschung unterblieben, so steht dem Dritten das Beschwerderecht nicht zu. SeinRecht geht eben nur auf Ingangsetzung des Offizialverfahrens (vergl. Anm. S u. 7 zuZ 14). Alsdann bleibt ihm der Weg des Civilprozesses übrig (Z 16 H.G.B.).
Zusah. Uebcrgangsfrage. Der Ort der Niederlassung innerhalb desselben Gerichtsbezirks Anm. e.war früher kein anmeldungspflichtiges Datum. Aeltere Firmen brauchen auch nachträglich nichtden Ort der Handelsniederlassung anzumelden (Zus . 3 zu ß 29). Daraus folgt, daß in allenFällen, wo zwar die Firma selbst, nicht aber der Ort der Handelsniederlassung eingetragen ist,auch die Verlegung nicht anzumelden ist, selbst wenn sie unter der Herrschaft des neuen Gesetzesgeschieht. Anders natürlich, wenn die Verlegung nach einem Ort in einem anderen Gerichts-bezirk erfolgt.
K »S.
ZDird über das Vermögen eines Aaufmanns der Aonkurs eröffnet, so istdies von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen. Das Gleiche gilt vonder Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses sowie von der Ginstellung und Auf-hebung des Aonkurses. Eine öffentliche Bekanntmachung der Eintragungenfindet nicht statt. Die Vorschriften des ß (5 bleiben außer Anwendung.
Der Paragraph ordnet die Einwägung, nicht auch die Bekanntmachung der EröffnnngAnd Beendigung des Konkurses an.
1. Die Vorschrift des vorliegende» Paragraphen ist eine den praktischen Bedürfnissen ent- Anm. i.sprechende Neuerung. Nach einzelnen Landesgesetzen galt sie schon früher.
2. Zu beachten ist der Schluß derselben: die civilrechtlichen Wirkungen der Eintragung und Anm. s.Nichteintragung greifen hier nicht Platz. Für die betreffenden Rechtsverhältnisse hat dieKonkursordnung Fürsorge getroffen (grundsätzliche Nichtigkeit aller Rechtsakte, welche nach
der Konkurseröffnung liegen gegenüber der Konkursmasse, vorbehaltlich des Schutzes desredlichen Glaubens und des Grundbuchs; Z 7 K.O.).
Z. Dir materiellen Wirkungen der Konkurseröffnung selbst sind an den zuständigen Stellen Anm. s.erörtert. Vergl. z. B. Anm. 3 zu Z 22 über die Frage, ob der Konkurs die Firmazuni Erlöschen bringt, die Erl. zu Z 131 über die Frage, welche Folgen der Konkurs aufdie o. H.G. hat zc.
Zusatz. Uebcrgangsfrage. Auf Konkurse, welche am 1. Januar 1900 schweben, findet Anm. 4-unser Paragraph Anwendung: die Konkurseröffnung ist nachträglich einzutragen und selbstver-ständlich auch die Beendigung des Konkurses, dagegen erfolgt keine Eintragung, wenn am1. Januar 1900 der Konkurs beendet war.
Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mitRücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Ge-