163 Handelsfirma. Z 23.
wcrbebetriebs zu erfolgen hat, ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandeszur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Ur-kunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich be-glaubigter Abschrift beizufügen. Bei der Anmeldung zum Handelsregister einerZweigniederlassung bedarf es der Beifügung der Urkunden über die Bestellungdes Vorstandes nicht.
Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person,der Gegenstand des Unternehmens und die Mitglieder des Vorstandes anzugeben.Besondere Bestimmungen der Satzung über die Befugniß des Vorstandes zurVertretung der juristischen Person oder über die Zeitdauer des Unternehmenssind gleichfalls einzutragen.
Ei». Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften über die Amueldimg der juristischen Personen
leiiung. Handelsregister. Er ist die Einleitung der firmenrechtlichen Vorschriften des H.G.B , über
juristische Personen (HZ 33—36) und ist bestimmt, diese im früheren Handelsrecht unklar geweseneMaterie durch positive Vorscheinen klar zu stellen. Ergänzt werden diese Vorschriften noch durchH 452, wonach der Staat als Postunternehmer nicht Kaufmann ist, und durch Z 66 des Reichs-bankgesetzes vom 14. März 1875, wonach die Bestimmungen über die Eintragung in das Handels-register und die rechtlichen Folgen derselben auf die Reichsbank keine Anwendung finden.Andererseits finden dieselben auch durch die ZZ 29—32 ihre Ergänzung, welcheauf juristische Personen Anwendung finden, soweit sich nicht ans den ZH 33—36 Modifikationender Anwendung ergeben. (Soweit in Anm. 1 zu Z 29 etwas Gegentheiliges gesagt sein sollte, istes hiernach richtig zu stellen.)
Am», i. 1. Welches sind die nach dem vorliegenden Paragraphen einzutragenden Nechtsgebilde? Die-jenigen juristischen Personen, deren Eintragung mit Rücksicht ans den Gegenstand oder dieArt und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat.
a) Juristische Personen. Der Begriff derselben steht in der Wissenschaft fest und bedarfkeiner weiteren Erörterung. Es ist, um dies mit einem Worte zu sagen, ein Rechts-gebilde, welches, ohne physische Person zu sein, selbstständiger Träger von Rechten undVerbindlichkeiten sein kann. In Betracht kommen zunächst diejenigen Vereine, welcheunter der Herrschaft des B.G.B , durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangthaben (ZZ 22, 23 B.G.B); sowie diejenigen Bereine, welche auf Grund sonstiger Gesetzejuristische Persönlichkeit erlangen, so z. B. die Kolonial-Gesellschaften, welche auf Grundder HZ 8—10 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebietevom 15. März 1888 errichtet werden; sowie Gewerkschaften, wenn sie juristische Per-sonen sind; dann auch diejenigen juristischen Personen, welche auf Grund der früherenGesetze am 1. Januar 1990 bestehen (Art. 163 E.G. z. B.G.G.). Ueber Korporationenöffentlichen Rechts gilt besonders noch Z 36. Ausländische Korporationen anlangend,so kommt es darauf an, ob sie nach dem ausländischen Rechte rechtsfähig sind odernicht. Sind sie nach ihrem Heimathsrechte nicht rechtsfähig, so kann ihnen nach Z 23B.G.B, durch Beschluß des Bundesraths Rechtsfähigkeit verliehen werden, alsdannfallen sie unter den vorliegenden Paragraphen, wenn die sonstigen Boraussetzungendes Abs. 1 vorliegen. Sind sie aber nach ihrem Heimathsrechte rechtsfähig, so fallensie beim Borliegen dieser Voraussetzungen ohne Weiteres unter unseren Z 33. Einerbesonderen Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch den Bundesrath bedürfen sie indiesem Falle nicht, nicht auf Grund des Z 23 B.G.B, (denn dieser findet ja nur aufnicht rechtsfähige Vereine Anwendung), und nicht ans Grund des Art. 10 E.G. zumB.G.B, (denn dieser findet auf Vereine mit wirthschaftlichcn Zwecken keine Anwendung,wie sein Inhalt und seine Bezugnahme auf Z 22 B.G.B, ergiebt).