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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsfirma. H 33.

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Uebrigens braucht die juristische Person nicht gerade ein Per -Anm. ^sonenverein zu sein, um unter unseren Paragraphen zu fallen. Auch Stiftungengehören dazu (ß 80 B.G.B.). Dagegen sind die nicht rechtsfähigen Vereinevon unserem Paragraphen ausgeschlossen. Ueber diese siehe unseren Exkurs zu Z 342.

Ferner aber sind ausgenommen diejenigen juristischen Personen,^'""'welche von dem Gesetze als Handelsgesellschaften angesehen werden;die Aktiengesellschaft, die Aktien-Kommanditgesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkterHaftung. Für diese gelten besondere gesetzliche Vorschriften. Und endlich sind aus-genommen die eingetragenen Vereine des B.G.B., da diese einen nicht wirth-schaftlichen Betrieb zum Gegenstande haben müssen (Z 21 B.G.B.).b) Wenn ihre Eintragung mit Rücksicht aus den Gegenstand oder auf die Art und denUmfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat. Mit Rücksicht auf den Gegen-stand sind eintragungspflichtig juristische Personen, welche ein Handelsgewerbe nachß 1 in so erheblichem Umfange betreiben, daß eine kaufmännische Einrichtung erforder-lich ist. Alsdann sind sie durch den Gegenstand ihres Gewerbebetriebes Vollkauflcuteund müssen ihre Firma eintragen lassen (ist der Handelsbetrieb solcher juristischerPersonen minder umfangreich, so sind sie zwar auch Kaufleute, aber Minderkaufleuteund ihre Firma ist nicht eintragungsfähig). Mit Rücksicht auf Art und Um-fang sind eintragungspflichtig juristische Personen, die ein sonstiges Gewerbe betreiben,aber in so erheblichem Umfange, daß es eine kaufmännische Einrichtung erfordert.Alsdann fällt ihr Gewerbebetrieb unter Z 2 und sie sind eintragungspflichtig. Durchdie Eintragung werden sie Kaufleute und zwar Vollkaufleute.

Nicht erwähnt sind hier diejenigen juristischen Personen, deren Eintragung Amn.nicht zu erfolgen hat", sondern die vermöge des Gegenstandes und Umfanges ihresBetriebes nur berechtigt sind, ihre Firma eintragen zu lassen, nämlich diejenigenLandwirthe, welche einen land- oder forstwirthschaftlichen Neben-betrieb haben (Z 3 Abs. 2). Diese sind auch hier berechtigt, aber nicht verpflichtet,ihre Firma eintragen zu lassen, und dadurch Vollkaufleute zu werden oder Nichtkauf-leute zu bleiben. Machen sie von ihrem Rechte aber Gebrauch, so sind sie im Uebrigenden Regeln der W 3335 unterworfen.

2. Wer hat die Anmeldung zu bewirke»? Sämmtliche Mitglieder des Vorstandes. Anm. 5.

3. Was ist anzumeldc»? Das Gesetz sagt: die juristische Person. Das stimmt überein mit Amn. s..Z 195, wonach auch bei der Aktiengesellschaftdie Gesellschaft" anzumelden ist. Das Gesetz

geht offenbar davon aus, daß sich die einzutragenden Thatsachen aus den Anlagen derAnmeldung (der Satzung und den Urkunden über die Bestellung des Vorstandes) ergeben.Regelmäßig wird dies der Fall sein. Indessen geht die Denkschrift S. 43 selbst davonaus, daß nicht immer eine Satzung vorhanden sein wird, wie bei juristischen Personenaus früherer Zeit, und ferner wird es nach der Verfassung der einzelnen juristischen Per-sonen nicht immer nöthig sein, daß alle Festsetzungen, deren Gegenstand die Anmeldungist, gerade durch die Satzung getroffen werden. In diesen: Falle wird die Anmeldungdiese Festsetzungen besonders enthalten müssen.

Hiernach darf die Frage nicht schlechtweg dahin formulirt werden: Was ist anzu-Anm.melden?, sondern: Was muß aus der Anmeldung der juristischen Personund den Anlagen derselben hervorgehen? Hierauf ist folgende Antwort zu geben:s.) Zunächst muß, das ist jedenfalls als sicher anzunehmen, derCharakterdes angemeldeten Rechtsgebildes als juristische Person hervorgehen.Es muß daher eventuell die Verleihuugsurkunde oder der sonstige Nachweis der juri-stischen Persönlichkeit beigebracht werden,b) Sodann muß hervorgehen, welche Firma die juristische Person habeuAnm. ssoll. Denn nach Abs. 3 soll ja dieselbe eingetragen werden. Soll ihre Firma mitihrem Namen gleichlauten, so bedarf es hierüber keiner besonderen Festsetzung undAngabe. Anders wenn die Firma mit dem Namen nicht gleich lauten soll. Alsdannmuß die Berechtigung dieser Firmenführung dargethan werden. Auf ganz anderenr