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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsfirma. Z 33.

Gebiet liegt, aber bei dieser Gelegenheit erledigt werden kann die Frage, von welcherBeschaffenheit die Firma einer juristischen Person überhaupt sein mußund sein kann, ob sie insbesondere auch anders lauten kann, als ihr eigentlicher Name.Zunächst muß sie den allgemeinen Vorschriften über die Firma entsprechen: Sie darfalso keinen täuschenden Zusatz haben (Z 13 Abs. 2) und muß sich von allen Firmenan demselben Orte deutlich unterscheiden (Z 3V). Ferner darf sie, wie aus ß 20 sxanalogsta. zu entnehmen ist, keine Form haben, die zu der Annahme Anlaß giebt, daßdie Inhaber der Firma eine oder mehrere persönlich haftende Personen sind. EineGesellschaftsform an sich wird, wenn nur jener Schein vermieden wird, nicht geradeunzulässig sein, sofern nur die juristische Person eine Personenvereinigung ist. Sowürde z. B. der NameDeutscher Bankverein" oder der NameBerliner Naphthalin-Gesellschaft" geeignet sein. Denn diese Namen erwecken nicht die irrige Annahme,als sei der Inhaber eine Gesellschaft mit persönlich haftenden Mitgliedern, sonst müßteja die Form des Z 19 gewählt sein. Ferner darf die juristische Person ihre Firmanicht frei wählen, vielmehr ist regelmäßig ihr Name auch ihre Firma (Kammergerichtbei Johow 17 S. S). Sie kann allerdings auch die Firma einer anderen Person er-werben und alsdann führen. Dabei müssen jedoch die von uns anderweit entwickeltenallgemeinen Grundsätze gewahrt werden, d. h. es darf auch dadurch nicht der Scheinerweckt werden, als seien die Inhaber der Firma persönlich haftende Mitglieder (vergl.Anm. 9 zu Z 22), und ferner hängt es von der Satzung der betreffenden juristischenPerson ab, ob dieselbe neben ihrem Namen überhaupt eine andere Namensbezeichnungals Firma führen kann oder ob sie nicht vielmehr nur einen Namen haben kann.Ist dies letztere der Fall, so darf die erworbene Firma nur dann geführt und ange-meldet werden, wenn der Verein als solcher diese Bezeichnung als seinen Namen an-genommen hat.

Anm. s. o) Ferner muß hervorgehen der Sitz der juristischen Person. Denn nachAbs. 3 soll dieser eingetragen werden. Außerdem muß aber auch der Nieder-lassungsort aus der Anmeldung und ihren Anlagen hervorgehen.Zwar erwähnt dies unser Paragraph nicht, weil er davon auszugehen scheint, daß sichder Sitz der Gesellschaft mit dem Orte der Niederlassung decken werde. Allein diesist keineswegs immer der Fall. Denn der Sitz der juristischen Person kann, wenn dieVerfassung dies zuläßt, anderswo liegen, als am Orte der Verwaltung (vergl. z. B.§ 24 B.G.B, für die rechtsfähigen Vereine des bürgerlichen Rechts), und außerdemkann die juristische Person außer an ihrem Sitze noch an einem andern Orte inner-halb desselben Gerichtsbezirks eine Niederlassung haben. (Der Fall, daß die juristischePerson noch an einem andern Orte außerhalb desselben Gerichtsbezirks eine Nieder-lassung hat, ist durch S 13 und durch unseren § 33 Abs. 2 Satz 2 geregelt.) Daß inallen diesen Fällen, also, wenn der Sitz der Gesellschaft und der Ort ihrer Nieder-lassung sich nicht deckt, auch der Ort der Niederlassung aus der Anmeldung und ihrenAnlagen hervorgehen (und in das Handelsregister eingetragen werden) muß, ist aufGrund des Z 29 anzunehmen (vergl. oben die Einleitung; Düringer u. Hachenburg IS. 136; Makower S. 70).

Aum.w. ck) Ferner muß aus der Anmeldung und ihren Anlagen hervorgehen derGegenstand des Unternehmens. Denn auch dieser ist nach Abs. 3 einzutragen.Ob der Gegenstand des Unternehmens einen bestimmten Inhalt haben muß, odereinen mehr allgemeinen Inhalt haben kann, darüber bestehen vom Standpunkt desH.G.B, keine Vorschriften, das richtet sich vielmehr nach der Verfassung der betreffendenjuristischen Person. Im Zweifel wird man sich der letzteren Auffassung anschließenmüssen (vergl. unsere Ausführungen zu § 182 Nr. 2). Doch muß der Gegenstand desUnternehmens unter Z 1 oder unter Z 2 (bezw. im Falle des Z 3 Abs. 2 unter diesen)fallen.

Anm.ll. e) Endlich müssen aus der Anmeldung und ihren Anlagen hervorgehendie Mitglieder des Vorstandes, und zwar müssen die Mitglieder des Borstandes