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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
171
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Handelsfirma. Z 33. 171

hervorgehen aus besonderen Urkunden über diese Bestellung, welche in Urschrift oderin öffentlich beglaubigter Abschrift der Anmeldung beizufügen sind.

Sollen über die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung derU^«.i2.juristischen Person oder über die Zeitdauer des Unternehmens be-sondere Bestimmungen eingetragen werden, so müssen dieselben aus derSatzung hervorgehen. Unter besonderen Bestimmungen über die Vertretungsbefugnißdes Vorstandes ist jede Einschränkung der vollen gesetzlichen Vertretungsbefugniß desBorstandes und jede Abweichung von der gesetzlichen Regel zu verstehen, wonach einaus mehreren Mitgliedern bestehender Vorstand nach Stimmenmehrheit zu beschließenund darnach nach außen zu handeln legitimirt ist (vergl. ZZ 26, 23, 76 B.G.B.).Besondere Bestimmungen über die Zeitdauer des Unternehmens sind Bestimmungendarüber, daß die Gesellschaft in einem bestimmten Zeitpunkte von selbst ohne Auf-lösungsbeschluß endet, denn regelmäßig erfolgt die Auflösung durch Beschluß der Mit-glieder (§ 41 B.G.B.).

-4, Die Forin der Anmeldung richtet sich nach Z 12. Ihre Beilagen sind in unserem Anm. w.Abs. 2 verzeichnet: die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.Außerdem sind beizulegen der Nachweis des Korporationscharakters (vergl. oben Anm. 7),der Nachweis der Firmenberechtigung (vergl. oben Anm. 8).

L. Was ist in das Handelsregister einzutragen? Zunächst ist einzutragen, daß es sich um Anm .lt.eine juristische Person handelt. Das geht aus Abs. 1 und Abs. 3 hervor: Denndiejuristische Person ist zur Eintragung anzumelden undbei der Eintragung der juristischenPerson" sind die Firma zc. einzutragen. Sodann ist einzutragen der Name der juristischenPerson und wenn sich die Firma mit demselben nicht deckt, auch die Firma, der Sitz derjuristischen Person, der Niederlassungsort, wenn er sich mit dem Sitze nicht deckt, derGegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes, und wenn die Satzungbesondere Bestimmungen über die Vertretungsbefugniß des Vorstandes und über die Zeit-dauer des Unternehmens enthält, auch diese besonderen Bestimmungen. Alles dies ist imAbs. 3 bestimmt und oben in Anm. 6sfg. von uns bereits des Näheren erläutert.

H. Zum Handelsregister der Zweigniederlassung müssen die Anmeldungen gleichfalls erfolgen An«.is.(Z 13) und ebenso ist die Satzung hierbei mit einzureichen, nicht auch die Urkunde überdie Bestellung des Vorstandes (Z 33 Abs. 2 Satz 2).

7. Die Eintragungen in das Handelsregister sind ihrem ganzen Inhalt nach auch zupubliciren (Z 16).

L. Die civilrcchtliche Bedeutung der Eintragung und Nichteintragnng richtet sich nach allgemeinen Anw .ie.Vorschriften. Zunächst findet § ö Anwendung: die juristische Person gilt für die Dauerder Eintragung in civilrechtlicher Hinsicht als Kaufmann und Vollkaufmann, wenn sienur ein Gewerbe betreibt, sollte dies auch nicht den Vorschriften der 1 und 2 ent-sprechen. Außerdem aber findet auch Z Anwendung. Insbesondere bezieht sich das auchauf die Vertretungsbefugniß des Vorstandes und die besonderen Bestimmungen hierüber.Je nachdem sie eingetragen (und publicirt) sind oder nicht, muß der Dritte sie nachMaßgabe des ß 1b gegen sich gelten lassen oder nicht. Daß diese Sondcrbestimmungenin den überreichten Satzungen stehen, ist für den Handelsverkehr unerheblich, auch dann,wenn nach den bürgerlich-rechtlichen Borschriften über die betreffende juristische Person solcheSonderbestimmungen für den Dritten schon für den Fall erheblich sein sollten, daß sie nurin der Satzung enthalten sind, wie dies z. B. für nicht eingetragene rechtsfähige Bereinenach Z 26 Abs. 2 B.G.B, gilt. Die weitere Frage, ob die Eintragung in das Handels-register auch dann allein für den Handelsverkehr maßgebend ist, wenn es sich um eineneingetragenen Verein handelt und die Eintragung der besonderen Bestimmungen in dasVereinsregister nach Maßgabe des Z 76 B.G.B, erfolgt ist, dürfte nicht praktisch sein, weilsolche eingetragenen Vereine ja einen wirthschaftlichen Betrieb nicht haben dürfen unddaher hier nicht in Betracht kommen.

Znsatz: Ueber das Recht der juristischen Personen und besonders der ausländischen zumGewerbebetriebe und zum Erwerbe von Grn»deigc»th»m siehe Anm. 3 zu Z 6.