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Handelsfirma. Z 31.
s »4.
Jede Aenderung der nach ß 33 Abs. 3 einzutragenden Thatsachen oderder Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge derEröffnung des Konkurses ist, sowie die Personen der Liquidatoren und die be-sonderen Bestimmungen über ihre Vertretungsbefugniß sind zur Eintragung indas Handelsregister anzumelden.
Bei der Eintragung einer Aenderung der Satzung genügt, soweit nichtdie Aenderung die im ß ZZ Abs. 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezug-nahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Aenderung.
Die Anmeldung hat durch den Borstand oder, sofern die Eintragung erstnach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquida-toren zu erfolgen.
Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatorengeschieht von Amtswegen.
j^m Falle des Konkurses finden die Vorschriften des A 22 Anwendung.
Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften über die Eintragung von Aenderungen inden Rechtsverhältnissen der juristischen Personen.
1. (Abs. 1.) Folgende Aenderungen sind anzumelden:
a) die Aenderung der nach Z 33 Abs. 3 einzutragenden Thatsachen, also:a) die Aenderung derFirma (ob diese geändert werden kann unter Beibehaltung
eines besonderen Namens für die juristische Person, darüber siehe Anm. 8 zu Z 33),/?) die Aenderung des Sitzes der juristischen Person, und Wahl des Ortesder Niederlassung, soweit er mit dem Sitze nicht zusammenfällt (vergl. Anm. 9zu S 33),
7) Aenderung des Geg enstandes des Unternehmens. Die Aenderung mußsich in den für den Gegenstand einer handeltreibenden juristischen Person überhauptzulässigen Grenzen halten (vergl. Anm. 10 zu Z 33),ö) Aenderung in dem Personalbestande der Mitglieder des Vorstandesund der besonderen Bestimmungen über die Bertretungsbefugnißund die Zeitdauer des Unternehmens. (Vergl. Anm. 11 u. 12 zu Z 33.)
b) Ferner sind anznmcldcn nach dem Abs. 1 unseres Paragraphen:
«) Aenderungen der Satzung.
/S) Die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der
Eröffnung des Konkurses ist. (Ueber letztere s. unten Anm. 6.)7) Die Personen der Liquidatoren und die besonderen Bestimmungenüber ihre Bertretungsbefugniß. Welches die besonderen Bestimmungenüber die Bertretungsbefugniß der Liquidatoren sind, läßt sich im Allgemeinen nichtsagen. Es kommt ganz auf die Verfassung der betreffenden juristischen Person an,welches hiernach die normale Gestaltung der Bertretungsbefugniß ist und welchesdie singuläre. Bei den juristischen Personen des B.G.B, ist die Gesammtvertretungdie normale Gestaltung (Z 48 Abs. 3 B.G.B.), sollen daher die Liquidatoren einzelnvertreten, so muß dies eingetragen werden.
Sind die Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren gerichtlich bestellt, so ist eineAnmeldung nicht nöthig, hier erfolgt die Eintragung von Amtswegen (Abs. 4unseres Paragraphen). Gerichtliche Bestellung des Vorstandes und von Liquidatorenist bei den Vereinen des B.G.B , nach Z 29 B.G.B, (vergl. auch Z 43 Abs. 1) vor»gesehen. (Fehlen dieser Vertreter, dringender Fall.)