Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
173
Einzelbild herunterladen
 

Handelsfirma. ßZ 34 u. 35. 473

Ueberall aber handelt es sich hier lediglich um die Liquidationder juristischen Personen, nicht um die Liquidation des Handelsgewerbes, wieDüringer und Hachenburg I S. 437 annehmen. Wenn eine juristische Person dasHandelsgewerbeliquidirt", ohne sich selbst aufzulösen, so ist dies ein Akt, der alssolcher das Handelsregister ebensowenig angeht, wie wenn ein sonstiger Einzelkausmannsein Handelsgewerbe liquidirt. Wenigstens als Liquidation geht er das Handels-register nicht an. Liegt darin die Aufgabe des Handelsgewerbes, so muß die Firmagelöscht werden. (Vergl. unten Anm. 3.)

«) Endlich ist anzumelden die Löschung der Firma, wenn die allgemeinen Voraussetzungen Anm. z.dafür vorliegen. Dieses kann der Fall sein, wenn die juristische Person als solche sichnicht auflöst. Es kann ja sein, daß sie ihr Gewerbe aufgiebt, im Uebrigen aber weiterbesteht. Es kann aber auch sein, daß sie im Stadium der Liquidation ihr Geschäftaufgicbt, welches einen anderen Namen trug, als sie selbst twofern dies überhauptzulässig ist, vergl. Anm. 8 zu Z 33). Endlich aber ist nach Beendigung der Liquidationdie juristische Person jedenfalls im Handelsregister zu löschen, und auch ihre (vonihrem Namen vielleicht abweichende) Firma, falls sie dieselbe nicht veräußert hat. Daßdie Firma zu löschen ist, ist zwar nicht, wie bei den Handelsgesellschaften, besondersvorgeschrieben, folgt aber aus Z 34 Abs. 2, da dieser, wie überhaupt die ZZ 2932auch auf juristische Personen soweit Anwendung finden, als sich nicht aus den §§ 3336Modifikationen ergeben. (Vergl. die Einl. zu Z 33.)

2. (Abs. 3.) Die Anmeldung erfolgt durch den Vorstand oder die Liquidatoren, letzteres, wenn Anm. 4es sich um eine Eintragung handelt, die erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatorengeschehen soll. Durch den Vorstand, also nicht nothwendig, wie bei der ersten Anmeldung

(Z 33 Abs. 4), durch die sämmtlichen Vorstandsmitglieder, sondern durch den Vorstand inderjenigen Zusammensetzung, in welcher er zur Vertretung nach außen legitimirt ist.

3. (Abs. 2.) Einzutragen sind die nach Anm. 4 u. 2 anzumeldenden Thatsachen. Für die Anm. s.Abänderungen einer Satzungsänderung ist in Abs. 2 eine Erleichterung gewählt (analog

dem § 277 Abs. 2: Statutenänderungen bei Aktiengesellschaften).

4. Auch die Konkurseröffnung wird gemäß Z 22 eingetragen. Das im Abs. 5 vorzuschreiben, Anm. s.war überflüssig, da die §Z 2932 auf die juristischen Personen Anwendung finden, soweit

nicht aus den ZH 3336 sich eine Modifikation ergiebt (vergl. die Einl. zu H 33). Die ent-gegengesetzten Befürchtungen der Reichstagskommission, welcher dieser Absatz seine Ent-stehung verdankt, waren unbegründet.

5. Dir Anmeldungen und Eintragungen müssen auch bei dem Gericht der Zweigniederlassung Anm. ?.erfolge». Das folgt aus Z 13.

6. Die rechtliche Bedeutung der Eintragnngen und Nichteintragungen richtet sich nach Z 45, Anm. s.bis auf die Eintragung der Konkurseröffnung. (Vergl. Anm. 46 zu Z 33 und Anm. 2

zu Z 32.) Ist z. B. die Auflösung der juristischen Person nicht eingetragen und hat sichein Dritter gleichwohl mit einem Prokuristen eingelassen, so kann ihm die Auflösung nichtentgegengehalten werden.

K »S.

Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischenPerson haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

4. Die Vorschrift der Firmenzeichnung besteht auch für den Fall, daß die Vertretungs-Anm. l.Personen wechseln.

2. Der Inhalt der Vorschrift entspricht der für den Vorstand der Aktiengesellschaften Anm. s.im Z 195 Abs. 4 gegebenen. Dagegen weicht er von der für sonstige Einzelkaufleute ge-gebenen Verschifft des ß 29 in doppelter Richtung ab: die Vertreter der juristischen Per-sonen haben nicht die Firma, sondern ihre persönliche Unterschrift zu zeichnen, in beidenHinsichten gilt beim Einzelkaufmann das Gegentheil.

3. Ueber die Form der Zeichnung s. H 12. Anm. z.