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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Handelsfirma. Z 36.

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Gin Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines inländischenAommunalverbandes braucht nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden.Erfolgt die Anmeldung, so ist die Eintragung auf die Angabe der Firma so-wie des Sitzes und des Gegenstandes des Unternehmens zu beschränken.

Ein- Der vorliegende Paragraph enthält eine Vorschrift über die Eintragung der gewerblichen

lcitung. Unternehmungen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes. Man denkehier an die Eisenbahnverwaltung des Reichs und der Einzelstaaten, an die Reichsdruckerei, denReichsanzeiger, die Preußische Seehandlung, die staatlichen Porzellanfabriken, das Bayerische Hof-bräuhaus, die Straßburger Tabaks-Manufaktur (auf den Staat als Postfiskus bezieht sich dasnicht; H 452), an die zahlreichen städtischen Gewerbebetriebe. Unter den Kommunal-verbänden sind die Ortsgemeinden, die Kreise und die Provinzen zu verstehen (vergl. Schön,Das Recht der Kommunalverbände in Preußen, Leipzig 1897, S. 15).

Anm. l. 1. Zunächst ist zu ihren Gunsten ei» bloßes Recht auf Eintragung statuirt.

a>) Sie brauchen sich nicht eintragen zu lassen. Sie brauchen das zunächst nicht, wenn sieein Haudelsgewerbe nach Z 1 betreiben. In diesem Falle sind sie Kaufleute, und sinddoch von der Eintragung befreit, wenn dies ihrem Belieben entspricht. Sie brauchenes ferner nicht, wenn sie ein sonstiges Gewerbe betreiben, welches eine kaufmännischeOrganisation erfordert (Z 2). Sie können sich in diesem Falle eintragen lassen unddadurch Kaufleute werden; sie können aber von ihrer Eintragung absehen und bleibenalsdann Nichtkaufleute. Das Gleiche gilt, wenn sie ein landwirthschastliches Neben-gewerbe im Sinne des Z 3 Abs. 2 betreiben,km». 2. Die Pflicht, ihre Firma eintragen zu lassen, haben die hier gedachten Korporationen

auch dann nicht, wenn sie einen Prokuristen bestellen. Sind sie von derEintragung überhaupt befreit, so sind sie auch, so lange sie von dieser Befugniß Gebrauchmachen, von der Eintragung sonstiger eintragungsbedürftiger Thatsachen befreit. Ihreprivilegirte Stellung bezieht sich auch hierauf. Daraus folgt zugleich, daß auch dieim Z 15 festgesetzten Folgen der Nichteintragung, insbesondere auch der Nichteintragungder Erlöschung der Prokura hier nicht Platz greifen. Denn das sind dann alles keineeintragungsbedürftigen Thatsachen. Hier greifen überall die allgemeinen Grundsätzedes B.G.B , über Erthcilung und Erlöschen von Vollmachten Platz. Für den Umfangder Prokura greift das H.G.B. Platz. Die Denkschrift S. 42 lehrt zu Unrecht dasGegentheil und Makower S. 71 schließt sich ihr an.

Treten die gedachten Korporationen zu einer o. H.G. oder Kom-manditgesellschaft mit einer Person zusammen, die keine solche Korporation ist,so fällt das Privileg unseres Paragraphen fort; dagegen gilt es für den Fall der gesell-schaftlichen Vereinigung mehrerer Korporationen der hier in Rede stehenden Art.Anm. z. b) Aber sie dürfen sich auch nur dann eintragen lassen, wenn die Voraussetzungen der ZH 1

u. 2 bezw. 3 Abs. 2 vorliegen. Sonst kann ihre Löschung betrieben werden.

Und ferner: einmal rite eingetragen, haben sie nicht das Recht, sich wiederwillkürlich löschen zn lasse». Dies nehmen zwar Dllringer u. Hachenburg I S. 133 an,weil hier ein diese Willkür ausschließender Zusatz wie im Z 3 Abs. 2 fehle. Allein dieserZusatz ist, wie Riesenfeld (im Preußischen Berwaltungsblatt 1898 S. 109) zutreffenddarlegt, dort nicht hinzugefügt, um etwas Anderes zu sagen, als hier, sondern lediglichum jeden Zweifel auszuschließen", daß jene Willkür nicht beabsichtigt sei (DenkschriftS. 15 u. 16).

Anm. 4. °) Für die Dauer der Eintragung greift jedenfalls § 5 Platz. Sie gelten, sofern sieüberhaupt nur ein Gewerbe betreiben, für die Dauer der Eintragung in civilrechtlicherHinsicht als Kaufmann, sollte auch ihr Gewerbe ein reines landwirthschastliches undalso nach Z 3 zur Eintragung nicht geeignet sein, oder sollte auch ihr Gewerbe weder