Handelsfirma. §36. 175
unter § 1, noch (seines geringen Umfanges wegen) unter § 3 fallen. Betreiben sieüberhaupt kein Gewerbe und sind dennoch eingetragen, so ist die Eintragung auch dannnicht bedeutungslos; hier greift § 15 Platz, sowie der Grundsatz von der Gellung alsKausmann in Folge kaufmännischen Auftretens im Rechtsverkehr (Exkurs zu § 5).3. Der Inhalt der Eintragung. Die Eintragung beschränkt sich auf die Firma, sowie den A»m. 5...Sitz und den Gegenstand des Unternehmens. Die Firma deckt sich mit ihrer öffentlich-rechtlichen Bezeichnung. Die Firma frei zu wählen, hat auch die öffentliche Korporationkein Recht. (Vergl. Anm. 8 zu § 33.) Ob sie eine von ihrem Namen abweichendeFirma annehmen kann, hängt von ihrer Verfassung ab. Vom Standpunkte des Handels-- rechts steht nichts entgegen. Ist die Firma verschieden von dem Namen, so ist letzterer jeden-falls auch einzutragen, obgleich das nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. — Der Sitz desUnternehmens ist wohl dasselbe, wie der Ort der Niederlassung im § 39. Der Sitz derKorporation selbst wird wohl im Allgemeinen sich von selbst aus der öffentlichrechtlichenBezeichnung ergeben. Sonst muß, obwohl das nicht vorgeschrieben ist, auch dieser ein-getragen werden.
3. Die Anmeldung. Durch wen diese erfolgt, ist hier nicht gesagt. Hier greifen die all-^'""- ^gemeinen Grundsätze Platz, welche im § 33 für alle juristischen Personen aufgestellt sind.
Der Inhalt der Anmeldung deckt sich mit dem Inhalte der Eintragung.
4. Ueber die Eintragung von Aenderungen ist nichts gesagt. Es wird anzunehmen sein, daß Anm.Aenderungen nur insoweit anzumelden sind, als sie Gegenstand der Eintragung sind.Aenderungen der Satzung sind wohl nicht anzumelden, ebenso nicht Aenderungen in derVertretung. Das sind alles öffentlichrechtliche, feststehende Verhältnisse. Aber soweit derInhalt der Eintragung reicht, sind die betreffenden Korporationen auch zur Anmeldung
der Veränderungen verpflichtet, insbesondere auch zur Löschung der Firma, wenn sie dasHandelsgewerbe aufgeben oder im Falle des § 3 es in so geringem Umfange betreiben,daß es den Erfordernissen des § 3 nicht mehr entspricht. Ebenso zur Löschung dereingetragenen Prokura (vergl. oben Anm. 3).
5. Fraglich ist die Stellung des Registerrichters gegenüber diesen juristischen Personen öffent -Anm.lichcn Rechts überall dort, wo es sich um Erfüllung von registerlichcu Vorschriften handelt,
z. B. um Löschungen. (Vergl. Anm. 4.) Ordnungsstrafen wird er nicht verhängen dürfen.Es wird nichts übrig bleiben, als daß er sich bei der vorgesetzten Behörde beschwert. Cohn(bei Gruchot 43 S. 73) will die Behörde verpflichten, sich über den Registerrichter zubeschweren. Allein das wird nicht immer zum Ziele führen und es ist nicht zu ersehen,warum die Parteirollen hier wechseln sollen.
6. Die civilrcchtliche Bedeutung der Eintragung und Nichteintragung richtet sich auch nach Anm. srallgemeinen Grundsätzen. Diejenigen Thatsachen, die keiner Eintragung bedürfen, z. B.
die Vertretungsverhältnisse der Korporationen sind in der Weise maßgebend, wie sie nachdem betreffenden Staatsrechte bestehen. Mit der Nichteintragung kann sich der Dritte hiernicht entschuldigen. Denn es handelt sich eben nicht um eintragungsbedürftige Thatsachen(vergl. wegen der Prokura und sonstigen Thatsachen oben Anm. 3).
Zusatz. Aus dem vorliegenden Paragraphen geht gleichzeitig hervor, daß auch der Staat, Anm.ro,.weuu er ei» Haudelsgcwcrbe betreibt, von dem neuen H.G.B, als Kaufmann angeschen wird.
Früher war dies nicht allgemein anerkannt. (Vergl. unsere S. Auflage § 6 zu Art. 4.) Nurder Postfiskus ist nicht Kaufmann. (§ 453.)
Die Klagen gegen den Staat als Frachtführer wegen Versehens seiner Beamten sind hier-nach einfache handelsrechtliche Klagen und unterstehen nicht der besonderen Zuständigkeit nach § 70G.V.G. und § 39 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum G.V.G. vom 34. April 1878 (R Gvom 35. April 1896 in J.W. S. 300).
Aber die Beamten des Staats sind keine Handlungsgehilfen, auch wennAnm.ii^sie kaufmännische Dienste leisten. Das Handlungsgehilfenverhältniß ist lediglich eineAbart des civilrechtlichen Dienstvertrages. Das öffentliche Beamtenverhältniß ist aber, wie Laband(Staatsrecht I S. 383) treffend ausführt, wesentlich verschieden von dem privatrechtlichen Dienst-verhältniß. Allerdings kann auch der Staat privatrechtliche Dienstverträge schließen und demgemäß